Seitenbeginn Zur Hauptnavigation Zum Seiteninhalt

Besuchszeiten ab 17.03.2026

Jeder Besucherblock besteht aus drei Plätzen.

Die Besucher werden gebeten, sich 15 Minuten vor Besuchsbeginn in der JVA einzufinden, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Montag - Donnerstag

Besucherblöcke:

08:45 - 09:45 Uhr

10:15 - 11:15 Uhr

12:30 - 13:30 Uhr

14:00 - 15:00 Uhr

Besucherblöcke:   Nur für Behörden !!

07:30 - 11:15 Uhr

12:30 - 15:30 Uhr

Freitag 

Besucherblöcke:     

07:45 - 08:45 Uhr

09:45 - 10:45 Uhr

Besucherblöcke:   Nur für Behörden !!

07:30 - 11:15 Uhr

Samstag und Sonntag (nur 1x im Monat)

Die Tage der Besuchswochenenden werden Ihnen telefonisch mitgeteilt.

Besucherblöcke:  

09:30 - 10:30 Uhr

12:00 - 13:00 Uhr

13:30 - 14:30 Uhr 

15:00 - 16:00 Uhr  

Besuchstermin vereinbaren

Termine können unter der

Telefon-Nr.: 036 949 - 26 - 206

in der Zeit von

Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr – 15.30 Uhr

vereinbart werden.

Besucherordnung der JVA Untermaßfeld

Stand 17.03.2026

1. Gefangene dürfen Besuch empfangen. Die Anstalt gewährt jedem Gefangenen in der Regel dreimal 1 Stunde Besuch im Monat. Kontakte der Gefangenen zu ihren leiblichen Kindern und Adoptivkindern unter 18 Jahre werden besonders gefördert. Deren Besuche werden im Umfang von viermal 1 Stunde nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet. Die Besuchserlaubnis wird mit dem Besuchsschein erteilt, welcher zum Besuch mitzubringen ist (siehe auch Ziffer 15).

2. Ein Besuch findet nicht statt, wenn:

  • der Gefangene ihn ablehnt,
  • der Besucher sich nicht über seine Person ausweisen kann,
  • der Besucher unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss sonstiger berauschender Mittel steht,
  • der Besucher sich nicht durchsuchen lässt oder
  • in anderer Art und Weise die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist.

3. Mehr als drei Personen gleichzeitig dürfen einen Gefangenen grundsätzlich nicht besuchen; über Ausnahmen entscheidet der zuständige Vollzugsabteilungsleiter im Benehmen mit dem Besuchsdienst. Minderjährige bis zum Alter von 16 Jahren werden nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. mit dessen schriftlichem Einverständnis in Begleitung eines volljährigen nahen Verwandten zugelassen. Minderjährige ab 16 Jahren bis zum Alter von 18 Jahren werden entweder nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder nur mit dessen ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis zugelassen.

4. Ein Besucher kann in der Regel nicht gleichzeitig mehrere Gefangene besuchen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Vollzugsabteilungsleiter.

5. Im gesamten Besuchsbereich besteht Rauchverbot.

6. Taschen und andere nicht benötigte Gegenstände sind in der Schließfachanlage außerhalb der JVA zu deponieren.

7. Besucher dürfen zum Besuch insgesamt nicht mehr als 15,00 EUR Münzgeld für die im Besuchsbereich aufgestellten Automaten mitnehmen.

8. Besucher mit Kleinkindern, die Windeln tragen, können die Kinder im Besuchsraum umwindeln. Zu diesem Zweck darf eine Ersatzwindel zum Besuch mitgenommen werden.

9. Gefangene dürfen die Automaten im Besuchsbereich nicht bedienen. Getränke und Süßigkeiten dürfen nur im Besuchsraum verzehrt werden.

10. Den Weisungen der Besuchsbeamten ist in jedem Fall Folge zu leisten.

11. Bei Verstößen gegen die Hausordnung, die Besucherordnung oder bei Nichtbefolgen von Weisungen kann der Besuch sofort abgebrochen werden.

12. Beim Besuch darf generell nichts übergeben werden, es sei denn, der zuständige Vollzugsabteilungsleiter hat die Übergabe genehmigt.

13. Bei Besuchsende verabschieden sich die Besucher am Besuchstisch und verlassen den Raum. Der Gefangene verbleibt am Tisch.

14. Die Besucher sind gehalten, pünktlich zum Besuch zu erscheinen, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Verspäten sich Besucher, so haben sie nur Anspruch auf einen Besuch bis zum festgesetzten Ende. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

15. Telefonisch vereinbarte Besuchstermine werden behandelt wie solche Termine, die  von Gefangenen beantragt oder während eines Besuchs vereinbart wurden. In diesen Fällen ist die Ausstellung eines Besuchsscheins entbehrlich, die Termine sind im Besuchsprogramm nachgewiesen.

16. Die Besucherordnung vom 10. Juni 2024 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Untermaßfeld, den 17. März 2026

M. Kreisel

Anstaltsleiter

Diese Seite teilen

Weitere Werkzeuge