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Rechtliche Grundlagen für den Thüringer Justizvollzug

Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Konzepte usw.

ThürJVollzGB

Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch

Im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB), welches am 14.03.2014 in Kraft getreten ist,  sind die Regelungen des Strafvollzugs, des Jugendstrafvollzugs und des Vollzugs der Untersuchungshaft in einem Gesetzeswerk zusammengefügt und so einheitliche Begriffe und Regelungen für den Justizvollzug des Freistaates Thüringen geschaffen.

Das sind die Eckpunkte des Gesetzbuches:

  • Das Gesetz legt als Vollzugsziel fest, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu einem Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu befähigen.
  • Es sieht ein standardisierte Diagnoseverfahren vor, um die die Ursache der Delinquenz festzustellen und mit konkreten Behandlungsmaßnahmen bearbeiten zu können.
  • Ein deutlicher Schwerpunkt liegt in der Ausrichtung des Vollzugs auf die (Wieder-)Eingliederung in das Leben in Freiheit, und zwar von Beginn der Haftzeit an (Übergangsmanagement). Deswegen heißt es auch Vollzugs- UND Eingliederungsplan.
  • Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.
  • Das Gesetz definiert wesentliche vollzugliche Maßnahmen, die der Verbesserung der Legalprognose dienen, wie beispielsweise Arbeitstherapie, Arbeitstraining und Psychotherapie.
  • Es besteht eine Arbeitspflicht für Strafgefangene. Die Arbeit ist eine Behandlungsmaßnahme, das heißt sie dient der Erreichung des Vollzugszieles.
  • Anknüpfungspunkt für die verpflichtende Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ist die Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit des Täters.
  • Die im Leistungsbereich bestehenden Defizite sollen durch schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining und Arbeitstherapie nicht nur bei den Jugendstrafgefangenen, sondern auch bei den Strafgefangenen, beseitigt werden.
  • Einzelunterbringung während der Einschlusszeiten ist als Grundsatz mit einer Übergangsfrist bis 2024 festgeschrieben.
  • Das Gesetz sieht Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, um die Gefährlichkeit der Strafgefangenen, für die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe möglichst zu reduzieren.
  • Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist aus Sicherheitsaspekten nicht zulässig.

 

ThürJAVollzG

Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz

Das Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVollzG) ist am 19.03.2019 in Kraft getreten und regelt den Vollzug des Freizeitarrests, des Kurzarrests und des Dauerarrests. Dabei beträgt der Dauerarrest als schärfste der drei Sanktionsformen mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.

Das sind die Eckpunkte des Gesetzes:

  • Es stellt den Erziehungsgedanken in denVordergrund und sieht Maßnahmen vor, welche die Arrestierten auf ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten (z.B. Diebstahl, Drogenbesitz) und ohne Ordnungswidrigkeiten (z.B. Schwarzfahren, Schulschwänzen) vorbereiten.
  • Das Gesetz sieht im Regelfall eine Einzelunterbringung der Jugendlichen vor.
  • Der Schwerpunkt liegt auf der Feststellung der aktuellen Probleme der Jugendlichen. Die Jugendlichen sollen zur Veränderung ihrer Einstellungen und ihres Verhaltens motiviert werden.
  • Die Behandlungsmaßnahmen im Jugendarrestvollzug sollen die sozialen Kompetenzen der Jugendlichen verbessern, sie an einen geregelten Tagesablauf und die Gestaltung einer strukturierten Freizeit, mit Sport als Schwerpunkt heranführen. Desweiteren sollen lebenspraktische, schulische und berufliche Fähigkeiten durch geeignete Maßnahmen gefördert werden.
  • Fernsehgeräte und eigene Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik sind untersagt.
  • Schließlich enthält das Gesetz als Schwerpunkt die Vermittlung in weiterführende Hilfen (z.B. Schule, Beruf, Ausbildung, Suchthilfe) im Anschluss an den Jugendarrest (Übergangsmanagement).

 

ThürSVVollzG

Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Das Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 23.05.2013 regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Thüringen.

Das sind die Eckpunkte des Gesetzes:

  • Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
  • Der Vollzug der Sicherungsverwahrung bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.
  • Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist behandlungs- und therapiegerichtet auszugestalten und unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsbelange freiheitsorientiert auszurichten.
  • Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Es soll auch bei langer Dauer der Unterbringung den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs erhalten, die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
  • Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
  • Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Die Behandlungsmaßnahmen haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit bestehende Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.
  • Bei der Behandlung und Betreuung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den Untergebrachten sollen feste Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.
  • Die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Absatz 1 erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Dazu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
  • Die Motivation kann durch Maßnahmen der Anerkennung gefördert werden. Dabei sind die Beteiligung an Maßnahmen wie auch besonderer Einsatz oder erreichte Fortschritte angemessen zu berücksichtigen.
  • Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind.
  • Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen; von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untergebrachten voraussichtlich am wenigsten belastet.
  • Vollzugliche Maßnahmen sollen den Untergebrachten erläutert werden.

 

StVollzG

Strafvollzugsgesetz (Bundesgesetz)

Das Strafvollzugsgesetz trat am 01.01.1977 in Kraft und regelt(e) den Vollzug der Freiheitsstrafe Erwachsener in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Davor gab es kein Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Bundesrepublik.

Seit die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug im Rahmen der Föderalismusreform mit Wirkung zum 1. September 2006 vom Bund auf die Länder übergegangen ist, gilt das StVollzG gem. Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz als Bundesrecht weiter, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Von dieser Möglichkeit haben die Landesgesetzgeber, darunter auch Thüringen, Gebrauch gemacht.

Die Stellen, die das StVollzG weiter regelt (z.B. Zivilhaft), sind im ThürJVollzGB ausgeführt.

 

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