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Sozialer Dienst (SozD)

Berufsbild: Sozialer Dienst (SozD)

Arbeiten im Sozialen Dienst des Thüringer Justizvollzuges

Sie wollen als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter im Justizvollzug in Thüringen Verantwortung übernehmen und einen Beitrag zur Sicherheit der Bevölkerung leisten? Sie haben den Willen, Gefangene bzw. Untergebrachte zu stabilisieren, zu motivieren und zu behandeln? Sie wollen den Gefangenen bzw. Untergebrachten helfen, ihr Leben zu ordnen, an ihren Defiziten ressourcenorientiert zu arbeiten und nach Perspektiven für ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung zu suchen? Sie haben das Gespür für einen freundlichen, konstruktiven Umgang, sind belastbar und arbeiten gerne in einem fachbereichsübergreifenden Team? Sie sind fortbildungsmotiviert und qualifizieren sich stetig weiter?

Dann sind Sie im Thüringer Justizvollzug genau richtig.

Aufgaben und Arbeitsbereiche

Bei den in Thüringen untergebrachten Gefangenen bzw. Untergebrachten handelt es sich nahezu ausschließlich um Männer, da der Frauenvollzug aufgrund einer mit dem Freistaat Sachsen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung in Sachsen vollzogen wird.

Als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter bieten Ihnen die fünf Justizvollzugsanstalten in Thüringen (Tonna, Untermaßfeld, Hohenleuben, Goldlauter sowie Arnstadt mit Abteilung für den Jugendstrafvollzug) ein vielseitiges Einsatzgebiet.

Zu den Aufgaben dieses Fachdienstes gehören insbesondere die Erfassung der Lebenssituation mit allen bestehenden regelungsbedürftigen Angelegenheiten bei Aufnahme des Gefangenen bzw. Untergebrachten im Justizvollzug, die Begleitung des Gefangenen bzw. Untergebrachten während der gesamten Vollzugsdauer und schließlich die Vorbereitung der Entlassung des Gefangenen bzw. Untergebrachten in die Freiheit. Stets ist hierbei im Rahmen einer fachbereichsübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Psychologischen und/oder Medizinischen Dienstes zu erkennen und in geeigneter Weise umzusetzen.

Ihr Aufgabengebiet erschöpft sich dabei nicht auf die Arbeit im Justizvollzug. Als aufgeschlossene/r und eigeninitiativ Mitarbeitende/r des Sozialen Dienstes arbeiten Sie ausgezeichnet vernetzt mit Behörden und Institutionen außerhalb des Justizvollzugs zusammen, wie beispielsweise den Sozialen Diensten in der Justiz, Sucht- und Schuldnerberatungsstellen, Sozialämtern, Jobcentern wie auch der Bundesagentur für Arbeit, und unterstützen aktiv bei der Vorbereitung der Entlassung.

Sie fördern die sozialen Beziehungen der Gefangenen zu Angehörigen und anderen nahestehenden Personen.

Sie nehmen Stellung zu Anträgen auf Strafunterbrechung, zur vorzeitigen Entlassung oder zu beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahmen.

Sie sind an Eignungsprüfungen zu vollzugsöffnenden Maßnahmen beteiligt.

Sie unterstützen Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.

Sie wirken bei der Freizeitgestaltung mit.

Sie helfen mit bei der Gewinnung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vollzugshelfer*innen.

Sie betreuen Studierende der Sozialen Arbeit, die ihr Pflichtpraktikum oder ihr Anerkennungsjahr in der JVA ableisten.

Sie begreifen sich als Mitglied in einem Team aus Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Psychologischen Dienstes, Sozialen Dienstes und Medizinischen Dienstes.

fachliche Anforderungen

  • Sie haben ein Studium der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder des Sozialwesens (Bachelor, Diplom) mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie verfügen möglichst über Berufserfahrung und einschlägige Zusatzqualifikationen (z.B. Beratung, Casemanagement, Therapie). Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil.

Wir bieten ein interessantes, breit gefächertes Aufgabengebiet, Fortbildungsmöglichkeiten und einen teamorientierten und IT-gestützten Arbeitsplatz. Die Einstellung erfolgt zunächst in ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Verbeamtung im gehobenen Dienst erfolgen.

Die konkreten Aufgaben und fachlichen Anforderungen an die Arbeit im Sozialen Dienst des Thüringer Justizvollzuges entnehmen Sie bitte den nachstehend eingestellten Standards für die Arbeit des Sozialen Dienstes im Justizvollzug vom 04. Dezember 2025.

Besoldung, Vergütung

Während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt eine Vergütung in Entgeltgruppe S 12 TV-L. Nach der Verbeamtung erfolgt die Besoldung im Eingangsamt nach Besoldungsgruppe A 9 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) mit späteren Aufstiegsmöglichkeiten bis Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG, wenn Sie bestimmte Funktionen innehaben.

Bewerbung

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Stellenausschreibungen finden Sie im Thüringer Stellenportal der ThAFF und auf der Homepage des Thüringer Justizvollzuges. Sie können uns jedoch auch eine Initiativbewerbung zusenden.

Ihre Bewerbung richten Sie an das

Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz

Personalreferat der Abteilung Justizvollzug -

Werner-Seelenbinder-Straße 5

99096 Erfurt

E-Mail: personal-justizvollzug@tmjmv.thueringen.de  

Ihrem Motivationsschreiben fügen Sie bitte noch folgende Unterlagen bei:

  • Lebenslauf
  • Nachweis über das erfolgreich abgeschlossene Studium der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder des Sozialwesens (Bachelor, Diplom) mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter oder ein gleichwertiges Hochschulstudium einschließlich Abschlussnote und Curriculum und
  • Arbeits- / Praktikumszeugnisse (sofern vorhanden)
  • Nachweise über Zusatzqualifikationen

Es genügen zunächst Kopien. Erst im Fall einer Einstellung werden einzelne Unterlagen als beglaubigte Abschriften oder Kopien benötigt.

Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt. Die Bewerbung von Menschen mit Migrationshintergrund wird ausdrücklich begrüßt.

 

Praktikum, Anerkennungsjahr

Im Thüringer Justizvollzug können Sie Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums der Sozialen Arbeit bzw. das Anerkennungsjahr in den Justizvollzugsanstalten absolvieren. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Justizvollzugsanstalt Ihrer Wahl. 

Hinweis: Der Thüringer Justizvollzug tritt bislang nicht als Praxispartner im Rahmen eines Dualen Studiums der Sozialen Arbeit auf.

Standards für die Arbeit des Sozialen Dienstes im Justizvollzug

  • A.        Allgemeines

    I.          Aufgaben des Sozialen Dienstes im Justizvollzug – Aufgabenumschreibung- Anforderungsprofil

    Der an den Justizvollzug gerichtete gesetzliche Auftrag ist primär die Resozialisierung der Gefangenen bzw. Untergebrachten. Um dieses in § 2 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) sowie § 2 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (ThürSVVollzG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121, 122) je in seiner jeweils geltenden Fassung normierte Vollzugsziel zu erreichen, stehen dem Justizvollzug in Thüringen die Fachdienste zur Verfügung. Neben dem Psychologischen und dem Medizinischen Dienst gehört hierzu auch der Soziale Dienst.

    Zu den Aufgaben dieses Fachdienstes gehören insbesondere die Erfassung der Lebenssituation mit allen bestehenden regelungsbedürftigen Angelegenheiten bei Aufnahme des Gefangenen bzw. Untergebrachten im Justizvollzug, die Begleitung des Gefangenen bzw. Untergebrachten während der gesamten Vollzugsdauer und schließlich die Vorbereitung der Entlassung des Gefangenen bzw. Untergebrachten in die Freiheit. Stets ist hierbei im Rahmen einer fachbereichsübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Psychologischen und/oder Medizinischen Dienstes zu erkennen und in geeigneter Weise umzusetzen.

    Aus diesem umfangreichen Aufgabenbereich ergibt sich, dass die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes im Justizvollzug die zur Aufgabenerfüllung notwendige sozialpädagogische Fachkompetenz in wissenschaftlich orientierten Studiengängen der Sozialpädagogik bzw. Sozialen Arbeit erworben haben müssen und diese fortlaufend berufsbegleitend weiterentwickeln sowie bedarfs- und adressatengerecht sowie fallorientiert einsetzen.

    Bereits in der Vergangenheit an Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes übertragene Aufgaben des gehobenen Justizvollzugsdienstes im Fachbereich des Sozialen Dienstes, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen übertragen bleiben:

    • Feststellung eines besonderen Bedarfs,
    • persönlich-fachliche Eignung,
    • langjährige und ununterbrochene Tätigkeit im Bereich des Fachdienstes des Sozialen Dienstes und
    • regelmäßige Teilnahme an fachspezifischen Schulung- und Fortbildungsmaßnahmen.

    1. Notwendige Kernkompetenzen

    Die an das besondere Anforderungsprofil der Aufgaben im Thüringer Justizvollzug angepassten Kernkompetenzen der Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes sind:

    • die Fähigkeit zur systematischen Analyse von Situationen, Prozessen und notwendigen Hilfe-/Unterstützungsbedarfen,
    • die Befähigung, Hilfeangebote für und mit dem Gefangenen bzw. Untergebrachten zu planen, umzusetzen und deren Effektivität in Bezug auf die Erreichung des Vollzugsziels regelmäßig zu überprüfen,
    • die Fähigkeit und Bereitschaft zur fachbereichsübergreifenden Zusammenarbeit und Kooperation mit Angehörigen, Behörden, Institutionen außerhalb des Vollzugs,
    • die Bereitschaft und Fähigkeit zur professionellen Reflexion der eigenen Aufgabe im Gefüge des Thüringer Justizvollzugs, der Funktionen sowie Ergebnisse des fachlichen Handelns einschließlich Ergebniskontrolle und systematischer Evaluation und
    • die Bereitschaft und Fähigkeit, sich selbstständig und kontinuierlich über aktuelle Entwicklungen im Fachbereich der Sozialen Arbeit auf dem Stand der Wissenschaft zu halten.

    2. Sozialpädagogisches Handeln im Thüringer Justizvollzug

    Sozialpädagogisches Handeln im Justizvollzug beinhaltet die professionelle Intervention in vier grundsätzlichen Stufen:

    1. Die sozialpädagogische Diagnose und Bedarfsanalyse,
    2. die aus 1. abgeleitete Planung und Vereinbarung der Handlungsschritte, einschließlich der Motivationsarbeit,
    3. die eigenverantwortliche Umsetzung der geplanten Handlungsschritte, die als zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig erkannte Beteiligung weiterer fachspezifischer Einheiten und die kontinuierliche Kooperation mit diesen sowie
    4. die Kontrolle und Bewertung der Wirkung der angewandten Interventionen.

    Das fachliche Selbstverständnis der sozialpädagogischen Intervention ist die am Einzelfall orientierte Hilfe zur Selbsthilfe hin zu einem eigenverantwortlichen, rechtskonformen Leben.

    3. Fachliche Methodik

    Die wissenschaftlich fundierten Methoden sozialpädagogischer Arbeit am und mit dem Gefangenen bzw. Untergebrachten, wie beispielsweise Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit, Beratung, Casemanagement wie auch die fachbereichsbezogenen und interdisziplinären Arbeitsformen, wie beispielsweise Teamarbeit, kollegiale Beratung und Supervision sind Grundlage und Voraussetzung der Fachkräfte des Sozialen Dienstes im Thüringer Justizvollzugs. Sie sind während des gesamten Verfahrens des Vollzuges bedarfsorientiert anzuwenden. Dabei sind die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes in ihrer fachlichen Einschätzung, die sie auf der Grundlage des Stands der Wissenschaft zu treffen haben, unabhängig und gestalten ihre fachdienstliche Aufgabenerfüllung am Einzelfall orientiert eigenständig.

    II.         Anwendungsbereich und Grundsätze der Standards der Arbeit des Sozialen Dienstes

    1. Die Standards der Arbeit des Sozialen Dienstes im Thüringer Justizvollzug gelten sachlich für alle Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes im Justizvollzug und sind in örtlicher Hinsicht beschränkt auf den Thüringer Justizvollzug.
    2. Die Standards der Arbeit des Sozialen Dienstes normieren Mindestanforderungen an die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes. Als Mindest-Standards sind sie von allen Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes verpflichtend umzusetzen. Zugleich wird jeder einzelnen Anstalt sowie jedem einzelnen Mitarbeitenden die zusätzliche eigene weitere Anwendung von Qualitätsstandards nach dem Stand der Wissenschaft eröffnet.

     

  • B.        Aufnahme, Diagnose und Vollzugsplanung (§§ 12 – 15 ThürJVollzGB, §§ 8 – 10 ThürSVVollzG))

    I.          Sozialpädagogisches Erstgespräch

     

    Im Rahmen des in § 12 ThürJVollzGB geregelten Aufnahmeverfahrens ist durch den Sozialen Dienst das Sozialpädagogische Erstgespräch zu führen. Hierbei handelt es sich um das erste strukturierte Gespräch zwischen dem Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes und dem Gefangenen bzw. Untergebrachten. Dies gilt gemäß § 12 ThürJVollzGB für den Bereich des Jugend- und Strafvollzugs bzw. gemäß § 8 ThürSVVollzG für den Bereich des Vollzugs der Sicherungsverwahrung.

    1. Ziele des Sozialpädagogischen Erstgesprächs

    • Kontaktaufbau mit dem Gefangenen bzw. Untergebrachten
    • Ermittlung der akuten und konkreten Handlungsbedarfe
    • Veranlassung von Maßnahmen zur Regelung akuter Handlungsbedarfe

    2. Mindest-Standards und Merkmale zur Zielerreichung

    a. Mindest-Standards

    • Mit jedem Gefangenen bzw. Untergebrachten wird nach Abschluss der Aufnahmeformalitäten unverzüglich ein Sozialpädagogisches Erstgespräch in störungsfreier Umgebung geführt.
    • Im Sozialpädagogischen Erstgespräch wird die aktuelle Lebenssituation in mindestens folgenden Bereichen angesprochen:
      • (1) Erhebung von Personenstatus, Sprachbarrieren und rechtlichen Vertretungen sowie des allgemeinen Ersteindrucks über die Persönlichkeit einschließlich der emotionalen Verfassung
      • (2) Angehörige einschließlich Kinder
      • (3) Wohnsituation
      • (4) Sicherung der Habe außerhalb der Anstalt
      • (5) Besonderheiten bei Untersuchungsgefangenen (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt)
      • (6) Suchtproblematik
      • (7) Bewährungsunterstellung vor der Haft
    • Die Durchführung des Erstgespräches erfolgt anhand der Checkliste (siehe Reiter IVS-Soz „Erstgespräch“) unter Dokumentation der Ergebnisse und des Veranlassten.
    • Für die Dokumentation sind moderne Informationstechnologien zu verwenden.

    b. Merkmale der Zielerreichung

    • Die unter 2.a. normierten Mindest-Standards sind in der IT-Fachanwendung IVS-Soz im Reiter „Erstgespräch“ in sich schlüssig und nachvollziehbar sowie vollständig zu dokumentieren.
    • Das Suchtscreening erfolgt auf der Grundlage des Erhebungsmanuals „Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug“ in der jeweils geltenden Fassung; das Ergebnis ist in IVS-Soz zu dokumentieren.

    3. Werkzeuge zur Umsetzung

    Die Nutzung der Fachanwendung IVS-Soz und die Dokumentation der im Rahmen des sozialpädagogischen Erstgesprächs erhobenen Personendaten sind verbindlich.

    II.         Erarbeitung der Sozialpädagogischen Diagnose und Mitwirkung bei der Erstellung der Vollzugs- und Eingliederungspläne sowie deren Fortschreibungen

    Der Vollzugs- und Eingliederungsplan (§ 14 ThürJVollzGB, § 10 ThürSVVollzG) dient der Konkretisierung des Vollzugsziels in Hinsicht auf jeden Gefangenen bzw. Untergebrachten individuell und ist zentrales Element eines auf die Eingliederung in das Leben in Freiheit ausgerichteten Behandlungsvollzuges. Die Erstellung und Fortschreibung dokumentiert einen Entwicklungsprozess, an dem der Gefangene bzw. Untergebrachte zu beteiligen ist. In der Regel wirken an der Erstellung und der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans neben dem Sozialen Dienst weitere Fachdienste, wie auch der Vollzugsdienst gleichberechtigt entsprechend der jeweiligen Fachlichkeit unter Federführung der Abteilungsleitung mit.

    1. Ziele der Mitwirkung

    Entwicklung einer gemeinsamen Orientierung mit allen an der Planung Beteiligten

    • Darstellung ressourcenorientierter Entwicklungspotentiale des Gefangenen bzw. Untergebrachten (§ 15 ThürJVollzGB, § 10 ThürSVVollzG)
    • Förderung der Motivation und Mitwirkung sowie Eingliederung des Gefangenen bzw. der Behandlungsbereitschaft des Untergebrachten
    • Kooperation mit allen zur Realisierung der Resozialisierung notwendigen Bereichen

    2. Mindest-Standards und Merkmale zur Zielerreichung

    a. Mindest-Standards

    • Ermittlung des individuellen Erziehungs- und Förderbedarfes bei Jugendstrafgefangenen auf der Grundlage der im Aufnahmeverfahren erhobenen Sozialanamnese
    • Ermittlung individueller Schutz- und Risikofaktoren für die Planung einer zielgerichteten und wirkungsorientierten Vollzugsgestaltung sowie der Eingliederung nach der Entlassung
    • Unterbreitung von Vorschlägen für sozialpädagogische Behandlungsmaßnahmen, die der Förderung der individuellen, sozialen Kompetenz des Gefangenen bzw. Untergebrachten dienen
    • Prüfung von Empfehlungen zur Gewährung von Vollzugslockerungen
    • Prüfung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung und Eingliederung
    • Teilnahme des Sozialen Dienstes an jeder Vollzugsplankonferenz
    • Fristenwahrung zur Ersterstellung entsprechend der gesetzlichen Fristen (§§ 14 Abs. 2, 15a Abs. 3 ThürJVollzGB, § 10 Abs. 1 ThürSVVollzG).
    • Fristenwahrung zur Fortschreibung entsprechend der gesetzlichen Fristen (§§ 14 Abs. 3 ThürJVollzGB, § 10 Abs. 2 ThürSVVollzG).
    • Inhaltliche Mindestanforderungen (§ 15 ThürJVollzGB, § 10 ThürSVVollzG):

    (1) Lebenslängsschnitt

    • Herkunftsfamilie / soziales Umfeld
    • Kindheit, Erwachsenenalter, Beziehungssituation
    • Wohnsituation
    • Suchtproblematik
    • Finanzielle Situation, Leistungsbereich (Einkünfte, Vermögen, Schulden)
    • Erhebung von Schutz- und Risikofaktoren

    (2) Lebensquerschnitt

    • Perspektiven während der Haft
    • Ressourcen, Defizite und Handicaps

    (3) Behandlungsbedarf

    • Gesamteindruck
    • Vorschläge für die Erziehung und Förderung bei Jugendstrafgefangenen
    • Vorschläge für die Behandlung aus Sicht des Sozialen Dienstes (z.B. Suchthilfe, Schuldnerberatung, Soziales Training, delikt(un)spezifische Gruppenarbeit, Erfüllung von Unterhaltspflichten, Ausgleich von Tatfolgen, Täter-Opfer-Ausgleich u.a.)
    • Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungs- bzw. Behandlungsbereitschaft
    • Weiteres Vorgehen: Beratung, Betreuung sowie individuelle Bedarfsermittlung und Zielformulierung im Rahmen der sozialen Hilfe
    • Förderung der Eingliederung nach der Haft (Anschlusstherapie, Betreute Wohnform, Betreuungsverfahren, Gutachten u. ä.)

    (4) Sozialer Empfangsraum

    • Prognose: soziales Umfeld (Tragfähigkeit sozialer Beziehungen) sächlich, strukturell, persönlich
    • Entlassungssituation: Arbeit, Finanzen, Wohnraum, Gesundheit

    b. Merkmale der Zielerreichung

    1. Dokumentation der Zuarbeiten i. R. d. Vollzugs- und Eingliederungsplanung mit jeweils folgenden Inhalten:
    • die aktuelle psychosoziale Situation des Gefangenen bzw. Untergebrachten
    • die Entwicklung des Gefangenen bzw. Untergebrachten seit der Vollzugsplanerstellung bzw. letzten Vollzugsplanfortschreibung
    • Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Gefangenen bzw. Untergebrachten
    • Vorschläge für weitere Erziehungs-, Förder-, Behandlungsmaßnahmen und/oder Eingliederungsschritte (z.B. vollzugsöffnende Maßnahmen, Entlassungsvorbereitung)
    • Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungs- bzw. Behandlungsbereitschaft
    • Vorschläge zu geeigneten Lockerungsmaßnahmen
    • Empfehlungen / Hinweise zur Kooperation mit internen und externen Partnern
    1. Bedarfsfeststellungen für die Teilnahme an Maßnahmen zum Erlernen und zur Förderung sozial angemessener Verhaltensweisen sind in Hinsicht auf Art und Umfang, der Notwendigkeit der Maßnahme als auch hinsichtlich ihres aus fachlicher Sicht bestehenden Verpflichtungscharakters nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

    (3) Dokumentation der Konferenzteilnahme in IVS-Soz – Reiter „Verlaufsdokumentation“

    3.         Werkzeug zur Umsetzung

    Die Nutzung der Fachanwendung IVS-Soz und die Dokumentation der im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sowie der fachdienstlichen Zuarbeit zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung erhobenen Personendaten sind verbindlich.

     

  • C.        Sozialpädagogische Beratung, Betreuung und Behandlung

    I.          Sozialpädagogische Beratung

    Die Beratung ist wesentlicher Bestandteil sozialpädagogischer Arbeit. Ausgehend von und bezogen auf die Lebenswelt des Gefangenen bzw. Untergebrachten werden unter Einbeziehung der individuellen Problemstellungen des Gefangenen bzw. Untergebrachten insbesondere die soziale, finanzielle sowie kulturelle Situation eingehend beleuchtet. Ein Sozialpädagogisches Beratungsgespräch ist ein strukturiertes bilaterales Gespräch zwischen dem Gefangenen bzw. Untergebrachten und dem Sozialen Dienst.

    1. Ziele sozialpädagogischer Beratung

    Orientiert an der zu gewährenden Hilfe zur Selbsthilfe dient das Beratungsgespräch der Informationsvermittlung und –weitergabe, der Anhaltung des Gefangenen bzw. Untergebrachten zur Selbstreflexion, dem Erkennen eigener Fähigkeiten sowie der Entwicklung eigener Handlungsmöglichkeiten.

    2. Mindest-Standards und Merkmale zur Zielerreichung

    a. Mindest-Standards

    • Feststellung des Beratungsbedarfs
      • durch das Erstgespräch,
      • im Zuge der Behandlungsplanung,
      • auf Antrag des Gefangenen oder
      • durch Mitteilung eines anderen Dienstes, einer Behörde oder eines Angehörigen bzw. einer nahestehenden Person
    • Beratungsgespräch als Einzelgespräch im Sinne mehrerer thematisch aufeinander bezogener Gespräche
      • als strukturiertes bilaterales Gespräch zwischen dem Sozialen Dienst und dem Gefangenen bzw. Untergebrachten geplant und durchgeführt
      • dient der Informationsvermittlung und -weitergabe oder zur Klärung konkreter Frage- und Problemstellungen aus dem sozialen Kontext. Bei zurückgezogenen Gefangenen bzw. Untergebrachten sind im Vorfeld von Beratungsgesprächen Motivation und Elemente niedrigschwelliger Kontaktaufnahme wichtige Bestandteile der fachdienstlichen Arbeit. Der Soziale Dienst hat zeitlich und örtlich für eine gute, niedrigschwellige und verbindliche Erreichbarkeit zu sorgen.
      • Die geplanten Einzelberatungen finden in vertrauensvoller und vertrauenswürdiger Umgebung (Sicherstellung der Verschwiegenheit), in der Regel im Büro des Sozialen Dienstes statt.

     

    b. Merkmale der Zielerreichung

    • Zügige Rückmeldung des Sozialen Dienstes auf einen Antrag eines Gefangenen bzw. Untergebrachten auf ein Beratungsgespräch:
      • Spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen,
      • im Akut- oder Krisenfall unverzügliche Antworterteilung.
    • Ergebnisse einer Auskunft bzw. Information werden mündlich/textlich weitergegeben und ein in sich schlüssiger Erledigungsvermerk dokumentiert.
    • Die Bewertung des Beratungsverlaufs fließt im Rahmen der Mitwirkung des Sozialen Dienstes als Teilbeitrag in die Beurteilung des Gefangenen bzw. Untergebrachten, insbesondere hinsichtlich Zuverlässigkeit, Mitwirkungs- bzw. Behandlungsbereitschaft und Motivation ein.

    3.         Werkzeug zur Umsetzung

    Die Nutzung der Fachanwendung IVS-Soz und die Dokumentation der im Rahmen der sozialpädagogischen Beratung erhobenen Personendaten sind verbindlich.

    II.         Sozialpädagogische Betreuung

    Im Gegensatz zur Behandlung widmet sich die Sozialpädagogische Betreuung vor allem innervollzuglichen Fragestellungen. Die Betreuung der Gefangenen bzw. Untergebrachten umfasst alle Maßnahmen, die unter sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Aspekten geeignet sind, das Vollzugsziel der Resozialisierung zu erreichen.

    Sozialpädagogische Betreuung stabilisiert den Gefangenen bzw. Untergebrachten im Vollzug (z.B. Hilfe bei der Integration im Vollzugsalltag, Klärung organisatorischer Fragen), unterstützt bei der Bewältigung persönlicher Anliegen und sorgt dafür, dass vom Vollzug ausgehende schädigende seelische und gesundheitliche Einflüsse abgemildert werden (sog. Prisonisierungseffekte) bzw. diesen rechtzeitig präventiv entgegengewirkt wird (§ 7 ThürJVollzGB, § 3 ThürSVVollzG). Regelmäßig finden mit anderen am Behandlungsprozess Mitwirkenden Besprechungen zur Situationseinschätzung und -bearbeitung statt.

    In methodischer Hinsicht orientiert sich die Betreuung nach den konkreten Erfordernissen. Die Sozialpädagogische Betreuung findet entsprechend der Erfordernisse entweder in Form von Einzel- oder Gruppengesprächen statt. Methodisch kommen hierzu beispielsweise Beratungsgespräch, Motivierende Gesprächsführung, Krisenintervention und weitere geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft zum Einsatz.

    1. Ziele sozialpädagogischer Betreuung

    Mit der sozialpädagogischen Betreuung sollen folgende Ziele erreicht werden:

    • Beziehungsaufbau und -pflege innerhalb der Einrichtung
    • Unterstützung und Förderung eines kooperativen Klimas zwischen allen im Vollzug lebenden und arbeitenden Menschen
    • Hilfe bei der Verarbeitung der Inhaftierung bzw. Sicherungsverwahrung und aktive Bewältigung von problematischen Lebenslagen (Haftalltag), Stabilisierung der Persönlichkeit
    • Förderung einer die Behandlung unterstützenden Atmosphäre (Ansprechpartner, Begleitung, Hilfe und Motivation)

    2. Mindest-Standards und Merkmale der Zielerreichung

    a. Mindest-Standards

    • Sozialpädagogische Betreuung zur Bewältigung der Inhaftierungs- bzw. Verwahrungssituation:
      • Bedarfsorientierte Integrationsunterstützung im Haftbereich, wie Informationen zu Regelwerken, Angeboten innerhalb der Anstalt, Kontaktpflege zu anderen Gefangenen bzw. Untergebrachten, Krisenbewältigung
      • Gespräche zur Klärung organisatorischer Fragestellungen
      • Gespräche zu besonderen Problemlagen und Belastungen
    • Rückmeldungen zu Veränderungen bzw. zum Verhalten des Gefangenen bzw. Untergebrachten
    • Berichterstattungen an die Vollzugsabteilungsleitung sowie andere an der Behandlung der Gefangenen bzw. Untergebrachten beteiligte (Fach)Bereiche

    b. Merkmale der Zielerreichung

    • Bedarfsorientierte Gesprächsangebote im Einzel- oder Gruppensetting
    • Kontinuierliche Verlaufsdokumentation unter Darstellung der zum Einsatz gebrachten sozialpädagogischen Mittel in IVS-Soz unter Reiter Verlaufsdokumentation

    3.         Werkzeug zur Umsetzung

    Die Nutzung der Fachanwendung IVS-Soz und die Dokumentation der im Rahmen der sozialpädagogischen Betreuung erhobenen Personendaten sind verbindlich.

    III.        Sozialpädagogische Behandlung

    Sozialpädagogische Behandlung ist gesetzlich nicht ausdrücklich im ThürJVollzGB definiert. Darunter fallen als Teil der fachbereichsübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb des Justizvollzugs alle einen sozialpädagogischen Ansatz erfordernden Aufgaben, die darauf abzielen, Menschen in verschiedenen Lebenslagen zu unterstützen und zu fördern, indem soziale, psychische und physische Aspekte berücksichtigt werden. Hierzu zählen auch die Mitwirkung bei der Bearbeitung der Delinquenz sowie die Mitwirkung im Rahmen der Bearbeitung von Krisensituationen im Kontext des Krisenmanagements.

    Im Einzelnen gehören alle Maßnahmen dazu, die

    • der Auseinandersetzung mit den Ursachen der Straftat
    • der Aufarbeitung eigener Anteile an der Straftat
    • der Übernahme von Verantwortung für begangene Straftaten
    • der Lösung oder mindestens Milderung persönlicher Schwierigkeiten und
    • der Verhütung weiterer Straftaten

    dienen. Die sozialpädagogische Behandlung hat sich an diesen Anforderungen zu orientieren. Die Auswahl der fachlichen Methoden ist an fachlichen Indikationen unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft und am individuellen Behandlungsbedarf des einzelnen Gefangenen bzw. Untergebrachten auszurichten. Die Maßnahmen sind so frühzeitig zu planen und zu beginnen, dass sie während der Haft bzw. Sicherungsverwahrung abgeschlossen werden können. Die Teilnahme der Gefangenen bzw. Untergebrachten erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit, die Verweigerung ist aber nicht zwingend frei von Konsequenzen.

    1. Zielesozialpädagogischer Behandlung

    Mit der sozialpädagogischen Behandlung sollen folgende Ziele erreicht werden:

    • Erkennen der individuellen kriminogenen Faktoren
    • Veränderung von Fehlverhalten hin zum Erlernen sozial adäquaten Verhaltens
    • Verfestigung von Veränderungsprozessen, Stärkung der Eigenmotivation
    • Erkennen eigener Stärken und Ressourcen sowie deren Ausbau
    • Vermeidung von Rückfällen

    2. Mindest-Standards und Merkmale zur Zielerreichung

    a. Mindest-Standards

    • Erhebung und Fortschreibung des individuellen sozialpädagogischen Behandlungsbedarfs im Rahmen der fachdienstlichen Zuarbeit zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung
    • Überprüfung der Umsetzbarkeit der gebotenen sozialpädagogischen Maßnahmen unter Beachtung der jeweiligen Vor-Ort-Gegebenheiten und in Zusammenarbeit mit dem einzelnen Gefangenen bzw. Untergebrachten
    • Erörterung der Ziele der gebotenen Angebote mit dem Gefangenen bzw. Untergebrachten unter gleichzeitiger Darlegung der Konsequenzen bei der Umsetzung wie auch bei Ablehnung
    • Mitwirkung bei der Umsetzung aller vorzuhaltenden Behandlungsmaßnahmen, insbesondere von Maßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10 sowie 19 ThürJVollzGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 10 ThürSVVollzG.
    • Bewertung der erreichten Wirkungen mit dem Gefangenen bzw. Untergebrachten am Ende einer Maßnahme

    b. Merkmale der Zielerreichung

    • In sich schlüssige und nachvollziehbare Dokumentation der Ergebnisse des Behandlungsverlaufs
    • Dokumentation der Ergebnisse der Überprüfung der Umsetzbarkeit der gebotenen Maßnahmen

    3.         Werkzeug zur Umsetzung

    Die Nutzung der Fachanwendung IVS-Soz und die Dokumentation der im Rahmen der sozialpädagogischen Behandlung erhobenen Personendaten und gewonnenen Erkenntnisse sind verbindlich.

     

     

  • D.        Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen

    Die Einbeziehung von Angehörigen und anderen Personen außerhalb des Vollzugs, von denen ein günstiger Einfluss auf den Gefangenen bzw. Untergebrachten zu erwarten ist, ist Bestandteil der auf Erreichen des Vollzugsziels der Wiedereingliederung in ein straffreies gesellschaftliches Leben gerichteten Arbeit.

    I.          Ziele der Einbeziehung

    Sind Angehörige bzw. Bezugspersonen, die einen günstigen Einfluss auf den Gefangenen bzw. Untergebrachten haben oder haben können, vorhanden, dient die Einbeziehung sowie der Informationsaustausch mit diesen Personen der Aufrechterhaltung von tragfähigen sozialen Bindungen, der Unterstützung der Gefangenen bzw. Untergebrachten in Problemlagen, der Beurteilung der Notwendigkeit von vollzuglichen (Behandlungs-)Maßnahmen sowie der Vorbereitung der Entlassung und Eingliederung.

    II.         Mindest-Standards und Merkmale zur Zielerreichung

    1. Mindest-Standards

    • Kontaktaufnahmen erfolgen frühzeitig und anlass- bzw. bedarfsbezogen zu geeigneten Angehörigen bzw. Bezugspersonen des Gefangenen bzw. Untergebrachten,
      • wenn zu erwarten steht, dass die Einbeziehung der Stabilisierung oder dem Wiederaufbau des sozialen Netzwerks des Gefangenen bzw. Untergebrachten dienlich sein kann,
      • wenn eine Relevanz für Vollzugslockerungen feststellbar ist
      • und wenn der Gefangene bzw. Untergebrachte damit einverstanden ist.
    • Kontaktaufnahmen können erfolgen
      • nach Gesprächen mit dem Gefangenen bzw. Untergebrachten, Angehörigen oder Bezugsperson
      • bei Krisensituationen
      • nach Hinweisen Dritter
    • Schweigepflichtentbindungserklärung
    • Inhalte der Beteiligung können sein:
      • Einschätzung der sozialen Bindung sowie deren Geeignetheit zur Unterstützung während der Haft bzw. Sicherungsverwahrung und nach der Entlassung
      • Geeignetheit zur Entlastung von Stressfaktoren aus der Inhaftierungs- bzw. Verwahrungssituation heraus
      • Klärung bestehender oder künftiger Unterstützungsbedarfe im Umfeld des Gefangenen bzw. Untergebrachten, zum Beispiel Überleitung in geeignete Beratungsstellen
      • Aufklärung der Angehörigen / Bezugspersonen darüber, dass die erteilten Informationen Einfluss auf die Vollzugsgestaltung haben können.

    2. Merkmale der Zielerreichung

    • Dokumentation der Ergebnisse der Kontaktaufnahmen einschließlich Schweigepflichtentbindungserklärung des Gefangenen bzw. Untergebrachten.
    • Für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung relevante Umstände, Erkenntnisse und Ergebnisse im Zusammenhang mit den Kontakten zu Angehörigen sind fortlaufend zu dokumentieren.

    III.        Werkzeug zur Umsetzung

    Die Nutzung der Fachanwendung IVS-Soz und die Dokumentation der im Rahmen der Angehörigenarbeit erhobenen Personendaten sind verbindlich.

     

  • E.        Entlassungsvorbereitung

    Die Vollzugsgestaltung ist bereits ab der Aufnahme auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung orientiert und entsprechend auszurichten und dient dem übergeordneten Ziel, den Gefangenen bzw. Untergebrachten zur Führung eines straffreien Lebens zu befähigen. (§§ 50, 52 ThürJVollzGB, § 16 ThürSVVollzG)

    Die konkrete, durch den Sozialen Dienst zu unterstützende Entlassungsvorbereitung umfasst daher insbesondere:

    • Beratung zu und Vermittlung in Kontakte zu spezifischen Problembereichen
    • Abklärung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung des Rückfallrisikos
    • Zuverlässiger Informationsaustausch, insbesondere mit Bewährungshilfe, Kostenträgern usw.
    • Formulierung konkreter Gestaltungsvorschläge bei Entlassung mit Bewährungsunterstellung oder Führungsaufsicht

    I.          Ziele der Entlassungsvorbereitung

    • Vorbereitung zur Integration der künftigen Haftentlassenen durch kooperatives und systematisches Zusammenarbeiten aller an der Wiedereingliederung intern und extern Beteiligten.
    • Konsequente Umsetzung und Anwendung bestehender Kooperationen im Rahmen der Vorbereitung der Entlassung.
    • Entwicklung einer an den Ressourcen orientierten Entlassungsplanung unter kontinuierlicher Einbindung des Gefangenen bzw. Untergebrachten.

    II.         Mindest-Standards und Merkmale der Zielerreichung

    • Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Eingliederung zu beginnen.
    • Der Soziale Dienst hat gemeinsam mit dem Gefangenen bzw. Untergebrachten den aktuellen Stand der Entlassungssituation zu erfassen, den sich daraus ggf. ergebenden Handlungsbedarf sowie konkrete, überprüfbare Vereinbarungen zur Umsetzung mit dem Gefangenen bzw. Untergebrachten zu erarbeiten und die selbständige Umsetzung durch den Gefangenen bzw. Untergebrachten regelmäßig zu prüfen.

    Hierzu gehört vor allem die Unterstützung bei:

    • Suche nach Wohnraum / Unterkunft oder Vermittlung in eine nachsorgende (stationäre) Wohneinrichtung
    • Klärung der Einkommens- und Vermögenssituation sowie Erwerbssituation (Arbeit, Qualifizierung, Rente / Pension u. ä.)
    • Beschaffung persönlicher Dokumente
    • Wiederaufnahme in die Krankenversicherung
    • Anbahnung therapeutischer, stationärer, ambulanter oder adaptiver Interventionen
    • Ggf. Einrichtung einer rechtlichen Betreuung
    • Kontaktaufnahme und fortgesetzte Kontakthaltung zu den Sozialen Diensten in der Justiz
    • Mit Zustimmung des Gefangenen bzw. Untergebrachten: Vorbereitung und Anbahnung der Kontaktaufnahme mit Personen des sozialen Umfelds, in das die Entlassung erfolgen wird. 
    • In den Gesprächen werden insbesondere Eigenmotivation, Mitarbeit und Kompetenzen der Gefangenen bzw. Untergebrachten ermittelt, gefördert und gestärkt, entlassungsrelevante Informationen zur Verfügung gestellt und notwendige Hilfen vermittelt bzw. organisiert.
    • Vollzugsöffnende Maßnahmen, die der Vorbereitung der Entlassung dienen, sollen auf Empfehlung des Sozialen Dienstes in der Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz geprüft werden (§ 50 Abs. 3, 4 ThürJVollzGB). Je nach Notwendigkeit kann eine Begleitung durch den Sozialen Dienst i. R. v. Ausführungen und Ausgängen von Gefangenen bzw. Untergebrachten erfolgen.
    • An der Bearbeitung der Eingliederungsziele hat der Soziale Dienst im Vollzug die Sozialen Dienste in der Justiz (bei künftiger Bewährungs- oder Führungsaufsicht) sowie weitere Kooperations- und Netzwerkpartner (z. B. Agentur für Arbeit / Jobcenter, Ausländerbehörden), zeitlich orientiert am voraussichtlichen Entlassungstermin, rechtzeitig zu beteiligen.
    • Erforderlichenfalls hat der Soziale Dienst im Vollzug weitere geeignete Stellen außerhalb des Justizvollzugs so frühzeitig zu beteiligen, dass zum Entlassungstermin eine geordnete Entlassung ermöglicht werden kann.

    III.        Werkzeug der Umsetzung

    Die Nutzung der Fachanwendung IVS-Soz und die Dokumentation der im Rahmen der Entlassungsvorbereitung erhobenen Personendaten sind verbindlich.

     

  • F.         Mitwirkung bei der Personalentwicklung

    I.          Nachwuchs

    Der Soziale Dienst wirkt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im allgemeinen mittleren Vollzugsdienst und im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst sowie an der Fortbildung des Allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Sozialen Dienstes im Bereich Behandlung mit. Er unterstützt die praktische Ausbildung der Studierenden der Sozialen Arbeit durch das Angebot von Praktikumsplätzen.

    Der Soziale Dienst vermittelt im Rahmen der Ausbildung das spezifische Aufgaben- und Tätigkeitsfeld im Justizvollzug sowie den professionellen Umgang mit den Gefangenen bzw. Untergebrachten. Bezogen auf die Studierenden der Sozialen Arbeit agiert der Soziale Dienst als Mentor.

    Die Aus- und auch Fortbildung beider Zielgruppen erfolgt durch eine theoretische Einweisung, Hospitation und angeleitete Mitarbeit.

    Die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes haben sich als Dozenten aktiv, initiativ und an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert in die vollzugsinterne Weiterbildung einzubringen. Dazu haben sie Weiterbildungsangebote zu bestimmten Behandlungsschwerpunkten zu unterbreiten und deren Vorbereitung sowie Durchführung zu unterstützen.

    II.         Qualitätssicherung - Dauerhafter Erhalt des Stands der Wissenschaft

    1. Fortbildung

    Zum dauerhaften Erhalt eines den Anforderungen eines modernen, dem Stand der Wissenschaft und der Rechtsprechung genügenden Justizvollzugs sind die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes verpflichtet, sich fortgesetzt auf dem Stand der Wissenschaft zu halten. Die Anstaltsleitung hat hierbei zu unterstützen, beispielsweise durch Bekanntgabe von die Tätigkeit betreffenden Gerichtsentscheidungen. Zusätzlich hat die Anstaltsleitung im Rahmen ihrer Dienstaufsicht die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes mindestens alle 2 Jahre an fachspezifischen wie auch fachübergreifenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen können.

    Um die gleichmäßige und regelmäßige Fortbildung der Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes zu gewährleisten, sind die Fortbildungsbedarfe zu dokumentieren und in geeigneter Weise an die oberste Fachaufsichtsbehörde zu übermitteln.

    2. Supervision

    Supervision stellt ein wichtiges Element zum Leistungserhalt durch Reflexion und Stärkung des beruflichen Handelns, insbesondere im Kontext der systemimmanenten Besonderheiten des Justizvollzuges, dar. Supervision wird regelmäßig allen Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes angeboten und ermöglicht. Im professionellen Selbstverständnis nimmt jede/r Mitarbeiter/in des Sozialen Dienstes an Supervisionen teil. Bei Bedarf können auch Intervisionen stattfinden. Die organisatorischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Teilnahme sind durch die Dienstvorgesetzten zu schaffen.

     

     

  • G.        Allgemeine Anforderungen

    I.          Dokumentationen

    Die Dokumentation wird in der IT-Fachanwendung IVS-Soz vorgenommen und ist verbindlich.

    Die Dokumentation muss inhaltlich und strukturell in sich schlüssig und nachvollziehbar sein sowie aktuellen Anforderungen, wie sie durch die Rechtsprechung konkretisiert werden, genügen.

    Das Nähere wird die Verwaltungsvorschrift zum IT-Fachverfahren IVS-Soz regeln.

    II.         Fristen

    Vom Sozialen Dienst zu erstellende Berichte und fachliche Zuarbeiten zu Stellungnahmen sind grundsätzlich in der angeforderten Form und Frist so zu fertigen, dass die für die Anstalt insgesamt abzugebenden Stellungnahmen bzw. Berichte so rechtzeitig abgesandt werden können, dass sie beim Empfänger innerhalb der Frist eingehen. Kann die gesetzte Frist absehbar nicht eingehalten werden, ist bei der anfordernden Stelle vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung zu beantragen. Der Dienstvorgesetzte hat für die Umsetzung Sorge zu tragen und die Bediensteten erforderlichenfalls zu unterstützen.

    III.        Veröffentlichungen

    Fachliche Beiträge sind vor ihrer Veröffentlichung bzw. vor Zuleitung zur Veröffentlichung der Anstaltsleitung und der obersten Fachaufsichtsbehörde vorzulegen.

     

  • H.        Abschließend

    Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des Freistaats Thüringen, die durch Verordnungen und Verwaltungsvorschriften nebst Erlassen konkretisiert werden.

    Die Anstaltsleitungen tragen die Verantwortung für den Sozialen Dienst im Justizvollzug (§ 107 Abs. 1 ThürJVollzGB).

    Dienstwege sind grundsätzlich einzuhalten.

    Das für Justiz zuständige Ministerium ist die Aufsichtsbehörde (§ 113 Abs. 1 ThürJVollzGB).