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Sozialer Dienst (SozD)

Bewerbungen

initiativ und bei Stellenausschreibungen

Bewerbungsanschrift und für Fragen

Leiterin der Fachaufsicht über den Sozialen Dienst

im Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Referat 43
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

Telefon

+49 361 57 35 11 - 430

E-Mail

poststelle@tmmjv.thueringen.de

Berufsbild: Sozialer Dienst (SozD)

Fachdienst der Sozialarbeiter*innen

Sie wollen Verantwortung übernehmen und einen Beitrag zur Sicherheit der Bevölkerung leisten. Sie haben den Willen, Gefangene zu stabilisieren, zu motivieren und zu behandeln. Sie wollen den Inhaftierten helfen, ihr Leben zu ordnen, an ihren Defiziten ressourcenorientiert zu arbeiten und nach Perspektiven für ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung zu suchen. Sie können überzeugen. Sie haben das Gespür für einen freundlichen, konstruktiven Umgang. Sie sind belastbar und arbeiten gerne im multiprofessionellen Team. Sie sind fortbildungsmotiviert und qualifizieren sich stetig weiter.

Hier finden Sie Informationen zu:

Aufgaben und Arbeitsbereiche

Den Justizvollzugsanstalten in Tonna, Untermaßfeld, Hohenleuben, Suhl-Goldlauter, der Jugendstrafanstalt und der Jugendarrestanstalt in Arnstadt in Thüringen obliegt die Versorgung, Betreuung und resozialisierende Behandlung sowie sichere Unterbringung von rund 1.500 Inhaftierten und Arrestanten. Bei den Gefangenen handelt es sich nahezu ausschließlich um Männer, da der Freistaat Thüringen beim Frauenvollzug mit dem Freistaat Sachsen kooperiert.

Die Gefangenen sollen während ihrer Inhaftierung dazu befähigt werden, nach ihrer Strafverbüßung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Justizvollzug führen deliktspezifische und deliktunspezifische Gruppen- und Einzelbehandlungsmaßnahmen durch.

Sie koordinieren und fördern die Zusammenarbeit mit externen Netzwerkpartnern (z.B. Soziale Dienste in der Justiz, Suchthilfe, Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung, Professionelles Übergangsmanagement PÜMaS, Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Sozialämter, Wohnungsämter, Jugendämter, Jugendgerichtshilfe, Sozialpsychiatrische Dienste, Übergangswohnheime uvm.)

Sie sind beteiligt an der Erstellung, Durchführung und Fortentwicklung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes.

Sie leisten soziale Einzelhilfe und Krisenintervention.

Sie unterstützen  Gefangene beim Umgang mit Behörden.

Sie fördern die sozialen Beziehungen der Gefangenen zu Angehörigen und anderen nahestehenden Personen.

Sie nehmen Stellung zu Anträgen auf Strafunterbrechung, zur vorzeitigen Entlassung oder zu beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahmen.

Sie sind an Eignungsprüfungen zu vollzugsöffnenden Maßnahmen beteiligt.

Sie unterstützen Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.

Sie wirken bei der Freizeitgestaltung mit.

Sie helfen mit bei der Gewinnung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vollzugshelfer*innen.

Sie betreuen Studierende der Sozialen Arbeit, die ihr Pflichtpraktikum oder ihr Anerkennungsjahr in der JVA ableisten.

Sie begreifen sich als Mitglied in einem Team aus Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Psychologischen Dienstes, Sozialen Dienstes und Medizinischen Dienstes.

formale Anforderungen

  • Sie haben ein Studium der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder des Sozialwesens (Bachelor, Diplom) mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter*in oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie treten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Thüringen ein.
  • Sie sind nicht vorbestraft.
  • Sie verfügen über interkulturelle Kompetenz, möglichst Berufserfahrung und einschlägige Zusatzqualifiaktionen (z.B. Beratung, Casemanagement, Therapie). Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil.

Wir bieten ein interessantes, breit gefächertes Aufgabengebiet, Fortbildungsmöglichkeiten und einen teamorientierten und IT-gestützten Arbeitsplatz. Die Einstellung erfolgt zunächst in ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Verbeamtung im gehobenen Dienst erfolgen

Besoldung, Vergütung

Während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt eine Vergütung in Entgeltgruppe S 12 TV-L. Nach der Verbeamtung erfolgt die Besoldung im Eingangsamt nach Besoldungsgruppe A 9 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) mit späteren Aufstiegsmöglichkeiten bis Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG, wenn Sie bestimmte Funktionen innehaben.

Bewerbung

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Stellenausschreibungen finden Sie im Thüringer Stelleportal der ThAFF und auf der Hompage des Thüringer Justizvollzuges. Sie können uns jedoch auch eine Initiativbewerbung zusenden.

Ihre Bewerbung richten Sie an das

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Referat 43

Werner-Seelenbinder-Straße 5

99096 Erfurt

Referat 43 ist u.a. fachlich für den Sozialen Dienst sowie den Psychologischen Dienst und den Medizinischen Dienst im Justizvollzug zuständig. Gerne beantworten die Mitarbeiter*innen dort Ihre Fragen.

Ansprechpartnerin: Doreen Tietz

Telefon: 0361 / 57 35 11 430

Email: poststelle{at}tmmjv.thueringen{punkt}de, doreen.tietz{at}tmmjv.thueringen{punkt}de

Ihrem Motivationsschreiben fügen Sie bitte noch folgende Unterlagen bei:

  • Lebenslauf
  • Nachweis über das erfolgreich abgeschlossene Studium der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder des Sozialwesens (Bachelor, Diplom) mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter*in oder ein gleichwertiges Hochschulstudium einschließlich Abschlussnote und Curriculum und
  • Arbeits- / Praktikumszeugnisse (sofern vorhanden)
  • Zusatzqualifikationen

Es genügen zunächst Kopien. Bei Einstellung werden die Unterlagen als beglaubigte Abschriften oder Kopien benötigt.

Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt. Die Bewerbung von Menschen mit Migrationshintergrund wird ausdrücklich begrüßt.

Praktikum, Anerkennungsjahr

Im Thüringer Justizvollzug können Sie Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums der Sozialen Arbeit bzw. das Anerkennungsjahr in den Justizvollzugsanstalten zu absolvieren. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Justizvollzugsanstalt Ihrer Wahl. 

Hinweis: Der Thüringer Justizvollzug tritt bislang nicht als Praxispartner im Rahmen eines Dualen Studiums der Sozialen Arbeit auf.

Die STANDARDS DER SOZIALEN ARBEIT im Thüringer Justizvollzug sind die Arbeitsgrundlagen und Dienstvorschrift für den Sozialen Dienst in den Thüringer Justizvollzugseinrichtungen.

  • PÄAMBEL & VORWORT

    Im Rahmen der Aufgaben des Justizvollzuges obliegt dem Sozialen Dienst im Justizvollzug auf der Grundlage einer systematischen Bedarfsanalyse die Hilfen für und mit dem Gefangenen zu planen, umzusetzen und deren Effektivität regelmäßig zu überprüfen. Die Soziale Arbeit in ihrem weitreichenden Aufgabenfeld leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Re-Sozialisierung von Gefangenen bzw. Untergebrachten und trägt hierdurch mittelbar zum Opferschutz bei. Sie leitet sich aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ab, wonach der Gefangene auch während des Vollzuges von Freiheitsstrafen einen Rechtanspruch auf Gewährung sozialer Hilfe hat.

    Der gesamte Prozess der Sozialen Arbeit erfolgt im interdisziplinären Austausch und orientiert an den individuellen Ressourcen der Betreuten.

    Überwiegend übernimmt und leitet innerhalb der Justizvollzugseinrichtung der Soziale Dienst als Fachabteilung diese Aufgabe.

    In jedem Stadium des Aufenthaltes, an der Schnittstelle der Aufnahme, während der Haft und an der Schnittstelle der Entlassung in die Freiheit - bietet der Soziale Dienst Hilfestellungen der unterschiedlichsten Art an. Dies wird in Thüringen explizit durch die Zentrale Einweisungs- und Aufnahmeabteilung der JVA Tonna und das gesetzlich verankerte und bereits zwölf bis sechs Monate vor der voraussichtlichen Entlassung beginnende und bei Bedarf bis zu sechs Monate nach der Entlassung andauernde Übergangsmanagement besonders ersichtlich. Der Soziale Dienst ist damit nicht nur ein Begleiter während der Haftzeit, sondern auch ein wichtiges Bindeglied der Gefangenen bzw. Untergebrachten und der Justizvollzugseinrichtungen nach „draußen“.

    In der Vollzugspraxis unterliegt der Soziale Dienst, bezogen auf seine fachlichen Standards und die inhaltliche Ausgestaltung noch immer sehr unterschiedlichen Erwartungen. Der Begriff „Soziales“ scheint zunächst alles zu subsumieren, was anderweitig nicht erklärbar oder zuordenbar ist. Daraus resultierend hat im Laufe der Jahre jede Justizvollzugseinrichtung ihr individuelles Verständnis von Sozialer Arbeit und deren Umsetzung, mit z.T. unterschiedlichen Aufgabenbeschreibungen, entwickelt. Zugleich hat sich die wissenschaftliche Disziplin „Soziale Arbeit“, die aus der Verbindung von Sozialer Arbeit und Sozialpädagogik hervorgegangen ist, fortlaufend weiter entwickelt und professionalisiert.

    Die Soziale Arbeit umspannt im Justizvollzug ein komplexes Aufgabenfeld. Sie bearbeitet die Problemlagen, die als gesellschaftlich relevant erachtet werden und stellt sich damit dem Auftrag der Resozialisierung. Zu den handlungsleitenden Schritten der professionellen Sozialen Arbeit gehören die systematische Bedarfsanalyse, die Planung, Organisation und Durchführung sowie Bewertung bedarfsgerecht zugeschnittener und lebensraumorientienter Hilfeangebote.

    Hervorgehoben seien besonders die Beziehungs- und Alltagsorientierung in der Unterstützung von Lebensentwürfen und gleichzeitig der Kontrollauftrag der staatlichen Institution (Doppelmandat).

    Der Soziale Dienst steuert seine Prozesse eigenständig und auf Grundlage ihres professionellen Verständnisses, im interdisziplinären Austausch.

    Um die hohe Qualität der Sozialen Arbeit sicherzustellen, werden fachliche Standards der Sozialen Arbeit im Thüringer Justizvollzug geschaffen, umgesetzt und fortlaufend überprüft und  weiterentwickelt. Die fachlichen Standards beschreiben die zu leistenden Kernprozesse sowie deren Unterstützungsprozesse und definieren somit die Arbeitsgrundlagen des Sozialen Dienstes im Justizvollzug.

    Dabei berücksichtigen sie die derzeitige personelle Ausstattung in diesem Fachbereich, nehmen jedoch auch jene Behandlungsaufgaben in den Blick, die perspektivisch noch stärker von den mit der Sozialen Arbeit betrauten Mitarbeitern ausgefüllt werden sollen (z.B. Behandlungsschwerpunkte, niederschwellige Soziale Arbeit, Motivierung und Mobilisierung).

    Standards bilden den professionellen und transparenten Rahmen für das Kerngeschäft fachlicher Arbeit und sind Merkmal qualitativ hochwertiger Arbeit. Sie geben dem fachlichen Handeln eine Orientierung, garantieren ein Qualitätsniveau, welches nicht unterschritten werden darf und sind zugleich eine wesentliche Voraussetzung für Evidenz basierten Behandlungsvollzug. Nicht zuletzt helfen sie auch neuen Berufskollegen/innen, sich schnell im komplexen System einer Justizvollzugseinrichtung orientieren zu können.

    Die Entstehung der Standards geht wesentlich auf die Initiative der „Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Dienste im Thüringer Justizvollzug e.V.“ zurück. Eine anstaltsübergreifende Arbeitsgruppe hat die Kernprozesse abschließend definiert und steuert unter Anleitung des Leitenden Sozialarbeiters auch zukünftig den weiteren Entwicklungsprozess. Der Kriminologische Dienst hat die Arbeit wissenschaftlich begleitet. Die standardisierte, benutzerfreundliche Form der elektronischen Vollzugs- und Eingliederungsplanung sowie eine elektronische Fachanwendung IVS Sozialer Dienst ermöglichen eine EDV basierte Verlaufs- und Ergebnisdokumentation und schaffen die Grundlage für eine Evaluierung und fachbereichsübergreifende Auswertungen. Allen Beteiligten gebührt für ihre engagierte Mitwirkung Dank und Anerkennung.

    Die vorliegenden Standards sollen sich stets prozesshaft und lebendig weiterentwickeln und den „Stand der Kunst“ repräsentieren.

    Die fachlichen Standards sind die Dienstvorschrift für alle in den Thüringer Justizvollzugseinrichtungen mit der Sozialen Arbeit beauftragten Bediensteten.

    Erfurt, Dezember 2017

    Thomas Schneider

    Abteilungsleiter Justizvollzug

    Kapitel 1

    1.           SOZIALE ARBEIT IM JUSTIZVOLLZUG

    "Soziale Arbeit ist eine Profession, die sozialen Wandel, Problemlösungen in mensch-lichen Beziehungen sowie die Ermächtigung und Befreiung von Menschen fördert, um ihr Wohlbefinden zu verbessern. Indem sie sich auf Theorien menschlichen Verhaltens sowie sozialer Systeme als Erklärungsbasis stützt, interveniert Soziale Arbeit im Schnittpunkt zwischen Individuum und Umwelt/Gesellschaft. Dabei sind die Prinzipien der Menschen-rechte und sozialer Gerechtigkeit für die Soziale Arbeit von fundamentaler Bedeutung." (IFSW und IASSW- Montreal 2000).

    Aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes resultiert ein Rechtsanspruch der Gefangenen auf die Gewährung sozialer Hilfe auch während des Vollzugs von Freiheitsstrafen.

    Soziale Arbeit im Justizvollzug ist grundsätzlich auf eine Ko-Produktion hin angelegt, auf Wechselseitigkeit und auf ein Handeln im multipolaren und komplexen sozialen Feld von Lebensgeschichten und Verhältnissen. Das besondere System des Justizvollzuges begrenzt bzw. definiert den Rahmen für Handlungsmöglichkeiten.

    Die soziale Hilfe im Justizvollzug - und damit die soziale Arbeit - unterscheidet nicht nach verschiedenen Phasen des Vollzugs, sondern ist als ganzheitliche und durchgehende Betreuung und Beratung der Gefangenen und Untergebrachten gedacht.

    Die Selbständigkeit der Gefangenen ist im Vollzugsalltag so weit wie möglich zu wecken und zu fördern (§ 4 ThürJVollzGB). Entsprechend zielt die Soziale Arbeit darauf ab, den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels an ihren Ressourcen orientiert zu helfen, bei ihnen Problembewusstsein und Realitätssinn zu entwickeln sowie ihre Motivation und Eigeninitiative zu stärken, so dass sie im Ergebnis ihre Probleme eigenständig bewältigen können. Dabei hebt das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch die Befähigung zur Schuldenregulierung sowie die Schadenswiedergutmachung (Täter-Opfer-Ausgleich) besonders hervor.

    Dafür bedarf es der Mitwirkung der Inhaftierten und (§ 6 Abs. 1 ThürJVollzGB). Jugend-strafgefangene sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken (§6 Abs. 2 ThürJVollzGB). Die erzieherische Einflussnahme auf den jungen Probanden ist entsprechend zu gestalten.

    Nicht unbeachtet gelassen werden darf die Erkenntnis, dass die Mehrzahl der Gefangenen vor der Inhaftierung bereits Kontakt zu Sozialen Diensten in unterschiedlichen Kontexten und werden solchen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitstrafe haben, z.B. zur Jugend- und Bewährungshilfe, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder Sozialämtern, freien Vereinen oder Trägern, gerichtlicher Betreuung. Insbesondere Gefangene mit längeren Haftstrafen werden regelmäßig in die Betreuung der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsicht entlassen.

    Die soziale Hilfe setzt früh ein und soll nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit bei Straf- und Jugendstrafgefangenen bei Bedarf bis in die Zeit nach der Entlassung fortwirken. Dafür knüpft das soziale Netzwerk möglichst an bereits bestehende Behandlungsangebote an und gewährleistet zum Ende der Haft einen nahtlosen Übergang aus der stationären in die ambulante Betreuungsform.

    Auch Untersuchungsgefangene werden bei der Entwicklung von Eigeninitiative und bei der Übernahme von Verantwortung gefördert, um nachteilige Auswirkungen der (meist überraschenden) Inhaftierung für ihre persönliche und soziale Situation und die der Angehörigen zu mildern und den Übergang in die Freiheit nach der Entlassung zu erleichtern.

    Bei der Betreuung von Inhaftierten, die ausschließlich kurze oder Ersatz-Freiheitsstrafen verbüßen, liegt der Schwerpunkt in der Vernetzung und Vermittlung zu Institutionen außerhalb des Vollzuges.

    Soziale Hilfe erstreckt sich auch darauf, die Gefangenen zu den notwendigen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung bzw. Beantragung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu beraten.

    1.1. Position des Sozialen Dienstes im Justizvollzug

    Der Soziale Dienst ist fachspezifischer Bestandteil eines interdisziplinären Behandlungsteams - häufig mit einer Schwerpunktausrichtung. Hinsichtlich seiner fachlichen Einschätzung auf aktueller wissenschaftlicher Basis ist er unabhängig.

    Für eine gelingende Vernetzung der sozialpädagogischen Aufgaben und Tätigkeiten im Gesamtsystem Justizvollzug ist eine hohe Transparenz des fachlichen Anforderungsprofils sowie der Aufgabenschwerpunkte zwingend notwendig.

    Zu den Kernkompetenzen der Sozialpädagogen/innen und Sozialarbeiter/innen im Justizvollzug zählen insbesondere:

    • Menschen mit besonderem Hilfebedarf bei der Bewältigung ihrer sozialen Probleme professionell und empathisch zu helfen
    • die Fähigkeit zur systematischen Analyse von Situationen und Prozessen von Individuen (einschließlich Risikoprognose) und Gruppen,
    • die zielgerichtete, empathische Steuerung von Problemlösungsprozessen in Kooperation mit dem Probanden und an dessen persönlichen Ressourcen orientiert,
    • die administrative und fachliche Zusammenarbeit innerhalb der eigenen Profession im Funktionsbereich, abteilungs- und fachübergreifend (interdisziplinäres Behandlungsteam) sowie mit Angehörigen der Inhaftierten bzw. anderweitigen Bezugspersonen,
    • Netzwerkaufbau und -pflege mit Dritten, insbesondere mit der Bewährungshilfe, der Jugendgerichtshilfe, den Führungsaufsichtsstellen, der freien Straffälligenhilfe, der Bundesagentur für Arbeit, dem Sozialpsychiatrischen Dienst, den Städten und Kommunen u.v.m.,
    • Definition, Abgrenzung und Reflexion der eigenen Rolle sowie Bereitschaft und Fähigkeit, diese Rolle in einen diskursiven Bewertungsprozess einzubringen,
    • die Fähigkeit, Ziele und Konzeptionen für die eigene Arbeit zu entwerfen und daraus dann eine qualitativ hochwertige Arbeit zu entwickeln,
    • Dokumentation von Prozessen und Ergebnissen des professionellen Handelns (z.B. Anamnese, Vollzugsplanung, Behandlung innerhalb des Vollzuges, Übergangsmanagement) sowie die Umsetzung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, einschließlich Ergebniskontrolle und systematischer Evaluation,
    • Qualität sichernde Weiterentwicklung der Profession,
    • Mitwirkung an der Erarbeitung und Weiterentwicklung von fachbereichsübergreifenden Behandlungskonzepten.

    Inzwischen ist auch im Justizvollzug eine Vielfalt an methodischen und didaktischen Kompetenzen in der Sozialen Arbeit zu verzeichnen,  die deutlich über die langjährige Trias von Sozialer Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit hinausgehen. Der reiche Schatz an sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Methoden und Arbeitsformen, wie beispielsweise Bedarfsanalysen, klientenzentrierte und motivierende oder systemische Gesprächsführung, strukturierte Interventionsplanung, Suchthilfe, Schuldnerberatung, delikt(un)spezifische Einzel- und Gruppenarbeit, Case Management, kollegiale Beratung und Coaching bestimmt sich hauptsächlich durch erworbene (Zusatz-)Qualifikationen des einzelnen Sozialarbeiters/-pädagogen.

    1.2. Grundlagen der Sozialen Arbeit im Justizvollzug

    Rechtliche Grundlagen sind insbesondere:

    • Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar den Vollzug in seinen verschiedenen Formen - in der Untersuchungshaft, dem Strafvollzug, dem Jugendstrafvollzug, der Sicherungsverwahrung und dem Jugendarrest - regeln: v.a. Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB), Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (ThürSVVollzG), Jugendarrestgeschäftsordnung (ThürJAGO), Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG), ergänzt durch das StVollzGB (soweit fortgeltend)
    • Vorschriften des Strafrechts, insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB), die Straf-prozessordnung (StPO), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Jugendgerichtsgesetz (JGG),
    • Verfassungsrecht und das Datenschutzrecht: das Grundgesetz (GG) und das Bundes-datenschutzgesetz (BDSG), das Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG), Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (22. Abschnitt)
    • Gesetzgebung der sozialen Sicherungen, u.a. die Sozialgesetzbücher (SGB), Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG), Thüringer Meldegesetz (ThürMG), Ausländerrecht (z.B. das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG), das Gesetz über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG),  das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und weitere, spezifische Gesetze.
    • Verwaltungsvereinbarung zum Vollzug der Freiheitsstrafe und Jugendstrafe, der Untersu-chungs-, Zivil- und Abschiebehaft sowie der Sicherungsverwahrung an weiblichen Personen, des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und weiblichen Arrestanten in den Vollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen.
    • Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit zur beruflichen Eingliederung von Strafgefangenen und Strafentlassenen mit der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Sachsen-Anhalt-Thüringen und dem TMASGFF
    • Kooperation der Sozialen Dienste im Justizvollzug mit den Sozialen Diensten in der Justiz in Thüringen

    Der Soziale Dienst kennt die für den Justizvollzug und den speziellen Tätigkeitsbereich einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Vereinbarungen stets in ihrer jeweils aktuellen Fassung und wendet diese handlungssicher an.

    Die Kenntnis der aktuellen Gesetzgebung, vor allem im Bereich der sozialen Sicherung, ist bei vielen Arbeitsschritten im Bereich der sozialarbeiterischen Tätigkeit im Vollzug grundlegend. Ein gelingendes und nachhaltiges Übergangsmanagement setzt die Kenntnis von Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen des sozialen Hilfesystems voraus.

    Prozessorientierte Weiterbildungen unterstützen diesen Anspruch.

    1.3. Standards der Sozialen Arbeit im Justizvollzug

    Die im Folgenden beschriebenen Aufgaben sind Schlüsselprozesse des Sozialen Dienstes im Justizvollzug. Schlüsselprozesse sind wesentliche, immer wiederkehrende Aufgaben und Tätigkeiten.

    Sie definieren, beschreiben und grenzen die Aufgabengebiete und den Arbeitsumfang klar ab, vereinfachen Abläufe und machen die Arbeit des Sozialen Dienstes auch anstaltsübergreifend transparent und kompatibel.

    Die aufgeführten Tätigkeiten und Behandlungsprozesse legen einen Mindeststandard fest. Sie stellen sicher, was der Soziale Dienst jeder Anstalt  zu einer bestimmten Arbeitsaufgabe leistet. Sie lassen aber auch Spielraum für weitergehende Festlegungen in den einzelnen Anstalten und individuelle Arbeitsweisen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Sozialen Dienst. Im Zuge der Beschreibung der verschiedenen Aufgabenbereiche wurden wissenschaftlich erprobte und bewährte Vorgehensweisen standardisiert.

    Soziale Arbeit ist auch im Justizvollzug eine adressatenorientierte Dienstleistung.

    Inhaftierte, Anstaltsleitungen, andere Mitarbeiter/innen der Justizvollzugseinrichtungen, Gerichte, Staatsanwaltschaften, das mit dem Justizvollzug betraute Ministerium, Städte, Gemeinden und Kreise, Rentenversicherung, Krankenversicherungen und schlussendlich die Gesellschaft sind Adressaten Sozialer Arbeit im Justizvollzug. Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener ist damit als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen.

    Die professionellen Interventionen sozialpädagogischen Handelns gründen zusammengefasst auf vier Phasen bzw. Prozessen:

    1. sozialpädagogische Diagnose und Bedarfsanalyse,
    2. daraus abgeleitete Planung und Vereinbarung der Handlungsschritte, einschließlich Motivationsarbeit,
    3. eigenverantwortliche Umsetzung der geplanten Handlungsschritte bzw. die Weitervermittlung an andere Professionen sowie die Kooperation mit diesen,
    4. Kontrolle und Bewertung der Wirkung der angewandten Interventionen.

    Kapitel 2

    SCHLÜSSELPROZESSE DER SOZIALEN ARBEIT IM JUSTIZVOLLZUG

    Die Ziele der Sozialen Arbeit im Justizvollzug sind in ihrer Struktur angelehnt an die Kriterien des klassischen Projektmanagements. Sie sind:

    • SPEZIFISCH: genau und eindeutig zu formulieren,
    • MESSBAR: bezogen auf den Behandlungsprozess und das Verhalten während der Freiheitsentziehung, die erneute Straffälligkeit nach der Entlassung und auf die Legal- und Sozialbewährung nachvollziehbar
    • ERREICHBAR + AKZEPTIERT: von allen am Prozess Beteiligten (Sozialer Dienst, Gefangene, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vollzugs u. a.) akzeptiert und
    • TERMINIERT: grundsätzlich in einer vorgegebenen Zeit realisierbar.

    Die Prozessbeschreibung erläutert den Weg zur Zielerreichung und orientiert sich dabei an den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beteiligten. Die Arbeitsschritte sind unter den Gesichtspunkten der Effizienz, der Effektivität und der Orientierung am Gefangenen und der Justiz festgeschrieben.

    Die Fall verstehende Dokumentation des sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsprozesses erfolgt elektronisch innerhalb des Moduls IVS Sozialer Dienst und dient damit als Datenbasis für Team- und interdisziplinäre Zusammenarbeit. Zugleich bildet sie den  Entwicklungsprozess des Klienten einerseits ab und sichert andererseits die Qualifizierung der Mitarbeiter/innen im Hinblick auf die professionelle Gestaltung der täglichen Arbeit.

    Schlüsselprozess 1

    Sozialpädagogisches Erstgespräch, Suizidprävention, Suchtscreening

    Mit dem Sozialpädagogischen Erstgespräch beginnt das professionelle Hilfsangebot des Sozialen Dienstes im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäß §12 ThürJVollzGB bzw. § 8 SVVollzG.

    Das sozialpädagogische Erstgespräch soll sehr zeitnah in der Justizvollzugseinrichtung geführt werden, in der der Gefangene zuerst aufgenommen wird. Bei einer Verlegung des Gefangenen innerhalb Thüringens wird der im IVS-Soz hinterlegte Aufnahmebogen von der aufnehmenden Anstalt ausschließlich auf Aktualität der Daten überprüft und in der entsprechenden Rubrik aktualisiert.

    Vom Sozialpädagogischen Erstgespräch unberührt sind bereits erfolgte (Kriseninterventions-)Gespräche und Zugangsgespräche nach § 12 (1) ThürJVollzGB.

    Suizidprävention: Im Rahmen des Zugangsgespräch nach § 12 (1) ThürJVollzGB ist das erstes Suizid-Screening zur Feststellung von möglichen Risikofaktoren durchzuführen. Das Screening-Formular ist mit umfassenden Schreibrechten im IVS Behandlung hinterlegt und kann von dem Bediensteten, der das Zugangsgespräch führt, elektronisch bearbeitet und entsprechend der Auswertungen an die weiteren Beteiligten zur weiteren Veranlassung verfügt werden. Die Weiterleitung erfolgt zusätzlich elektronisch. Das ausgefüllte Formular (aktuellstes Screening) wird jeweils auf die 1. Heftnadel der Gefangenenpersonalakte abgelegt.

    Sucht-Screening: Des Weiteren ist auf der Grundlage des jeweils gültigen Erhebungsmanuals „Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug“ eine Konsumeinschätzung zur möglichen Suchtproblematik angelehnt an die WHO-Klassifikation ICD durchzuführen und das Ergebnis im IVS Soz einzutragen (pro Inhaftiertem = ein Eintrag, auch bei vorliegendem Missbrauch und Abhängigkeit). Das ausgefüllte Formular wird auf die 1. Heftnadel der Gefangenenpersonalakte geheftet.

    Ziel des Sozialpädagogischen Erstgespräches ist die Exploration der sozialen Situation des Inhaftierten, die Klärung des sozialen Betreuungsbedarfes sowie die Information über weitere Beratungs- und Hilfsangebote.

    Die erste Exploration umfasst in der Regel:

    • Gewinnung eines ersten individuellen, allgemeinen Eindrucks über die Persönlichkeit sowie die emotionale und Lebenssituation des Inhaftierten. Es sind mindestens folgende Bereiche zu ergründen: 1. Angehörige (incl. Kinder), 2. Wohnsituation, 3. Sicherung der Habe, 4. Ausweispapiere, 5. Arbeitsplatzerhalt, 6. Krankenversicherung)
    • Gewinnung von ersten Informationen, die der Planung und der Gestaltung des Behandlungsvollzuges dienen (elektronischer Vollzugsplan),
    • Angebot persönlicher Hilfestellungen bei krisenhaften Verläufen (Suizidprophylaxe, Krisenintervention),
    • Ermittlung des Hilfe- und Betreuungsbedarfes mit dem Inhaftierten und für seine Angehörigen, Angebot von sozial unterstützenden Interventionen,
    • erste Orientierung über Ablauf, Bedingungen und Folgen der Inhaftierung vermitteln,
    • sich als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner anbieten/empfehlen und über die Aufgaben und Betreuungspalette des Sozialen Dienstes informieren.
    • bei Bewährungswiderruf Klärung einer durchgehenden Betreuung

    Bei vorangegangenem Zuständigkeits-, Haftart- oder Anstaltswechsel greift der nun zuständige Soziale Dienst auf die bereits dokumentierten elektronischen Daten im IVS Behandlung und IVS Soz zu.

    Das sozialpädagogische Erstgespräch findet im Büro des Sozialen Dienstes bzw. in einer geeigneten störungsfreien Gesprächsumgebung statt. Das Personal- und Vollstreckungsblatt liegt vor. Der Zugang zum IVS Soz ist sichergestellt. Es ist auszuschließen, dass unbeteiligte und unbefugte Personen das Gespräch mitverfolgen können. Bei Notwendigkeit sind andere Personen (z.B. Dolmetscher) hinzuzuziehen. Als orientierendes Zeitfenster für das Sozialpädagogische Erstgespräch werden 45 Minuten angenommen. Eine empathische und offene Haltung des Sozialen Dienstes gegenüber dem Gefangenen sind für ein zielorientiertes Gespräch ebenso wichtig wie Authentizität und die Einhaltung der professionellen Distanz.

    Die Wahl der Gesprächsführung erfolgt situationsangemessen (z.B. non-direktiv). Die sprachliche Ebene sowie die kommunikativen Fähigkeiten des Gegenübers finden Berücksichtigung.

    Aus dem Gespräch selbst oder durch anlassbezogenes, gezieltes Nachfragen kann sich Handlungsbedarf ergeben. In solchen Fällen kann ein Hilfeplan angelegt werden (Formular). In dem wird festgehalten, welche speziellen sozialen Hilfen durch wen und zu welchem Zeitpunkt eingeleitet wurden oder noch einzuleiten sind.

    Der Anlass und die Ergebnisse des Gespräches werden im IVS Soz, in der Rubrik „Sozialpädagogische Erstaufnahme“ dokumentiert. Ein Ausdruck des ausgefüllten Formulars wird auf der 1. Heftnadel der Gefangenenpersonalakte abgelegt.

    Schlüsselprozess 2

    Sozialpädagogische Krisenintervention

    Infolge der Inhaftierung kann ein sogenannter „Haftschock“ eintreten. Selbst im Haftverlauf kann es zu Krisensituationen beim Inhaftierten - häufig ausgelöst durch lebensgeschichtliche Fehlbelastungen oder kritische Informationen - kommen, die einer Krisenintervention bedürfen.

    Die sozialpädagogische Krisenintervention geht auf die konkrete Belastungssituation ein, versucht sie gemeinsam mit dem Inhaftierten zu ergründen und im besten Fall zu lösen. Zeichnen sich psychische Beeinträchtigungen ab, die der Betreuung Dritter bedürfen, wird umgehend der Psychologische und / oder der Medizinische Dienst und die Abteilung Sicherheit einbezogen.

    Die Krisenintervention kann ein oder mehrere Einzelgespräche umfassen. Gesprächsanlass und Ergebnis werden im IVS Soz, -Formular „Krisenintervention“, dokumentiert. Das Behandlungsteam auf der Station wird in geeigneter Weise informiert.

    Die Krisenintervention erfolgt nicht ausschließlich auf Antrag des Inhaftierten, sondern auch durch Hinweise von Mitarbeitern/innen oder Mitinhaftierten und/oder durch aufmerksame Beobachtung des Sozialen Dienstes. Jeder Bedienstete, der bei einem Gefangenen psychische Auffälligkeiten feststellt, ist verpflichtet, das Notwendige zu veranlassen und Dritte zu beteiligen.

    Zur Vor- und Nachbereitung gehört neben der Beteiligung von Dritten (z.B. Arbeitsbetrieb, Station, Abteilung/Wohngruppe, andere Fachdienste) auch die laufende Überprüfung der Veränderungen bezogen auf sein Verhalten und Handeln.

    Es sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

    • gemeinsame Situationsanalyse mit Bewertung der Problemlage und Entwicklung von Hilfsangeboten,
    • Entlastung von Stressoren, die durch die Inhaftierung oder andere Einflussfaktoren gesetzt werden,
    • gemeinsame Erarbeitung tragfähiger, nachhaltiger gedanklicher Strukturen, Modifikation von problematischem Verhalten, Entwicklung von Resilienz,
    • Akzeptanz der aktuellen Lebenssituation

    Schlüsselprozess 3

    Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten in der Justiz (durchgehende Betreuung) und mit dem Professionellen Übergangsmanagement PÜMaS

    Das Prinzip der durchgehenden Betreuung Inhaftierter ist mit Blick auf Interventionserfolge bei dieser schwierigen Klientel von besonderer Bedeutung. Der Straffällige soll am Übergang von der Unterstellung bei der Bewährungs- oder Führungsaufsicht zur Haft sowie am Übergang von der Haft in die Unterstellung bei der Bewährungs- oder Führungsaufsicht nahtlos betreut werden. Dazu gehören der reibungslose Transfer von notwendigen Daten zur Betreuung und Behandlung durch die Sozialen Dienste in der Justiz an den jeweils zuständigen Sozialarbeiter sowie deren anlassbezogene bzw. gesetzlich vorgegebene Einbezug in Behandlungs- und Entscheidungsprozesse.

    Die folgenden Abläufe und Fristen ergeben sich aus der Konzeption für die Kooperation der Sozialen Dienste im Vollzug und den Sozialen Diensten in der Justiz in Thüringen (Az.: 4557/E-1659/13).

    Erfolgt die Inhaftierung infolge eines Bewährungswiderrufes, oder wird der Inhaftierte voraus-sichtlich unter Führungsaufsicht oder Bewährung gestellt, beteiligt der Soziale Dienst Justizvollzug die Sozialen Dienste in der Justiz nach §§ 13, 14, 50 ThürJVollzGB aktiv an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung.

    Während des Sozialpädagogischen Erstgesprächs wird geklärt, ob und wo der Gefangene vor seiner Inhaftierung der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht unterstellt war (soweit die Information nicht durch die VZG vorliegt). Bejahendenfalls wird die Zustimmung des Inhaftierten zur durchgehenden Betreuung mittels Schweigepflichtentbindung eingeholt und diese auf der 1. Heftnadel der GPA abgelegt.

    Stimmt der Inhaftierte zu, werden innerhalb einer Woche ab Haftbeginn der Personalbogen, bei Bedarf eine aktuelle Einschätzung und  Empfehlungen von den Sozialen Diensten in der Justiz für Vollzugsplanerstellung, Diagnoseverfahren und die weitere vollzugliche Betreuung erbeten.

    Als Fristen gelten 2 Wochen bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter 1 Jahr, bei Ersatzfreiheitsstrafen und U-Haft sowie 4 Wochen bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von mindestens 1 Jahr. Bilateral stimmen beide Sozialen Dienste spätestens zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen die etwaige Teilnahme an der Konferenz zur Erstellung des Vollzugsplanes (Einladungsfrist 2 Wochen) ab.

    Die sozialen Dienste in der Justiz teilen  spätestens 3 Tage vor der Vollzugsplankonferenz ihre etwaige Teilnahme mit.

    Die beteiligte Bewährungshilfe erhält den verabschiedeten ersten Vollzugsplan incl. Diagnoseverfahren u. ä. 

    Bei Verlegungen informiert der abgebende Soziale Dienst zügig die ersuchte Stelle bei den Sozialen Diensten in der Justiz, damit diese stets aktuell über den derzeitigen Unterbringungsort ihres Probanden informiert ist.

    Der Justizvollzug bestimmt den Beginn der Entlassungsphase nach § 14 (7) ThürJVollzGB und informiert bei voraussichtlicher Unterstellung unter die Bewährungs- oder Führungsaufsicht grundsätzlich die Außenstelle der Sozialen Dienste in der Justiz am voraussichtlichen Wohnort des Inhaftierten. Davon abweichende Regelungen sind in der Kooperationsvereinbarung zwischen Justizvollzug und Bewährungshilfe (jeweils gültige Fassung) geregelt.

    Für die fakultative Teilnahme des zuständigen Bewährungshelfers (gilt analog für Führungsaufsichtsstelle) an Konferenzen in der Entlassungsphase gelten die vorgenannten Einladungsfristen. Die Teilnahme kann insbesondere bei Sexual- und Gewaltstraftätern erforderlich sein.

    Während der Entlassungsphase erhalten die Sozialen Dienste in der Justiz alle Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen. Der Justizvollzug beteiligt diese initiativ, aktiv und regelmäßig am Übergangsmanagement.

    Der Kontakt erfolgt telefonisch, schriftlich und/oder persönlich. Ziel ist auch die Kontaktaufnahme zwischen Inhaftierten und Bewährungs-/Führungsaufsicht vor der Entlassung.

    Die Bewährungshilfe unterstützt den Sozialen Dienst im Vollzug im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 2 ThürJVollzGB auf Anfrage bei der Klärung bestimmter Gegebenheiten und mit seinem Netzwerk am künftigen Wohnort.

    In der Woche vor der Entlassung übermittelt der Soziale Dienst den Personalbogen Verzahnung mit aktuellem Entlassungsstatus (Wohnen, Finanzen, Gesundheit, sozialer Empfangsraum, Arbeit usw.) an die zuständige Bewährungshilfe bzw. Führungsaufsichtsstelle.

    Die in diesem Schlüsselprozess beschriebenen Prozessschritte gelten für das Professionelle Übergangsmanagement (PÜMaS) analog, soweit im jeweils gültigen PÜMaS-Konzept nichts anderes geregelt ist. Die mit PÜMaS betrauten Mitarbeiter dokumentieren im IVS Soz. Dafür erhalten sie Schreibrechte zu den Profilen der Klienten, mit denen eine PÜMaS-Betreuungsvereinbarung geschlossen wurde und eine Schweigepflichtentbindung vorliegt. Der zuständige Soziale Dienst im Vollzug macht die infrage kommenden Inhaftierten frühzeitig, möglichst schon bei der Aufnahme auf das Hilfeangebot von PÜMaS aufmerksam.

    Schlüsselprozess 4

    Mitwirkung bei der Vollzugs- und Eingliederungsplanung, einschließlich Diagnoseverfahren (Erstellung)

    An das Aufnahmeverfahren (§12 ThürVollzGB, §10 SVVollzG) schließt sich für alle Straf- und Jugendstrafgefangenen die Erstellung des Vollzugs- und/oder Eingliederungsplans (§14 ThürJVollzGB) und ein Diagnoseverfahren (§13 ThürJVollzGB)  an.

    Der erste Vollzugs- und Eingliederungsplan mit den darin festgehaltenen Behandlungsmaßnahmen wird regelmäßig innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Aufnahme erstellt und dann jeweils alle 6 bis spätestens 12 Monate überprüft und fortgeschrieben. Kürzere Fristen gelten

    • für die Vollzugsplanerstellung innerhalb der ersten 6 Wochen bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter 1 Jahr (§14 Abs. 2, Satz 2,)
    • für die Vollzugsplanfortschreibung alle 4 Monate bei Jugendstrafen von weniger als 3 Jahren sowie alle 6 Monate bei Strafgefangenen mit angeordneter bzw. vorbehaltener und Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§14 Abs. 3).
    • Die Mitwirkung des Sozialen Dienstes bei der Vollzugs- und Eingliederungsplanung ist ebenfalls in §14 ThürJVollzGB und bzw. für die Untergebrachten in §10 SVVollzG geregelt.

    Sie besteht aus:

    • der Erhebung bzw. dem Rückgriff auf die bereits explorierte Sozialanamnese zur Prüfung des Erziehungs-und Förderbedarfes unter Einbeziehung der Erkenntnisse Dritter (§ 14 Abs.5-7 ThürJVollzGB),
    • der Entwicklung von Vorschlägen für Behandlungsmaßnahmen, die der individuellen, sozialen Gestaltung der Strafhaft des Inhaftierten dienen (§ 14 Abs. 4-7 ThürJVollZGB),
    • gegebenenfalls aus einer Empfehlung zur Gewährung von Vollzugslockerungen. Dabei bezieht der Soziale Dienst die Anregungen und Vorschläge des Inhaftierten ebenso mit ein (§14 Abs.4) wie die voraussichtlich an der Eingliederung mitwirkenden Personen (§14 Abs. 6).

    Gemäß § 14 Abs. 5,6 ThürJVollzGB sind an der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen (z.B. Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, rechtliche/r Betreuer) und bei Bedarf an der Konferenz zu beteiligen (vgl. auch Schlüsselprozess 3).

    In jeder Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz stellt der Soziale Dienst seinen fachspezi-fischen Beitrag selbst vor und nimmt an der Konferenz teil.

    Der Beitrag des Sozialen Dienstes beinhaltet gemäß § 15 Abs. 1 ThürVollzGB insbesondere Aussagen und Empfehlungen zu:

    I Lebenslängsschnitt

    Erfassung psychosozialer Merkmale und Feststellung individueller Persönlichkeitsdispositionen

    • Herkunftsfamilie / soziales Umfeld / Freizeitverhalten
    • Kindheit, Erwachsenenalter, Beziehungssituation,
    • Wohnsituation,
    • Suchtproblematik,
    • gesundheitliche Situation (psychisch, somatisch) anhand Urteil und Gefangenenpersonalakte,
    • Ausbildung, Qualifizierung und Berufsarbeit
    • Finanzielle Situation, Leistungsbereich (Einkünfte, Vermögen, Schulden),
    • Erhebung von Schutz- und Risikofaktoren mittels sozialpädagogischem Diagnoseverfahrens
    II Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat
    • Einstellung zur Tat/Nachtatverhalten
    • Reflexion der Straftat
    • Entwicklung und Benennung von Schutzfaktoren
    III Lebensquerschnitt
    • Perspektiven während der Haft,
    • Ressourcen, Defizite und Handicaps
    IV Behandlungsbedarf (Vorschläge)
    • Gesamteindruck,
    • Vorschläge für die Erziehung bei Jugendstrafgefangenen und jungen Untersuchungsgefangenen, Förderung und/oder Behandlung aus Sicht des Sozialen Dienstes (z.B. Suchthilfe, Schuldnerberatung, soziales Kompetenztraining, delikt(un)spezifische Gruppenarbeit, Erfüllung von Unterhaltspflichten, Ausgleich von Tatfolgen, Täter-Opfer-Ausgleich u.a.),
    • Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
    • Weiteres Vorgehen: Beratung, Betreuung sowie individuelle Bedarfsermittlung und Zielformulierung im Rahmen der sozialen Hilfe
    • Förderung der Eingliederung nach der Haft (Anschlusstherapie, Betreute Wohnform, Betreuungsverfahren, Gutachten u.ä.)
    V Sozialer Empfangsraum
    • Prognose: soziales Umfeld (Tragfähigkeit sozialer Beziehungen) sächlich, strukturell, persönlich
    • Entlassungssituation: Arbeit, Finanzen, Wohnraum, Gesundheit

    Die Grundlage für den Beitrag des Sozialen Dienstes bilden eine entsprechende Anzahl Explorationsgespräche (z.B. Hilfeplan) mit dem Inhaftierten. Die Exploration beginnt in der Regel mit dem Sozialpädagogischen Erstgespräch und wird rechtzeitig für die Vollzugsplanung abgeschlossen.

    Einzubeziehende Informationsquellen sind insbesondere das sozialpädagogische Erstgespräch, das Diagnoseverfahren (Sozialanamnese), die sozialpädagogische Diagnose zu Schutz-Risiko-faktoren, die Gefangenenpersonalakte (Urteile, Berichte von Behörden und Institutionen) sowie bedarfsweise über die Sozialen Dienste der Justiz angeforderte Berichte, Erkenntnisse Bediensteter anderer Funktionsbereiche, der Jugendgerichtshilfe u.a.

    Die Explorationsgespräche finden in einer ruhigen und störungsfreien Atmosphäre statt. Über den notwendigen zeitlichen Rahmen entscheidet der Mitarbeiter des Sozialen Dienstes einzelfallbezogen.

    Der Soziale Dienst

    • informiert den Inhaftierten über den Anlass des Gespräches, über vorgehaltene Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten in der Anstalt bzw. durch externe Fachkräfte und Partner
    • klärt die Mitwirkungsbereitschaft resp. Motivation des Inhaftierten und nimmt dessen Vorschläge und Anregungen zur Vollzugsplanung auf
    • motiviert zur Mitgestaltung an der Erziehung, Förderung und/oder Behandlung.

    Auf Grundlage dieses gewonnenen Gesamtbildes vom Inhaftierten füllt der Soziale Dienst die benötigten Felder im IVS Behandlung (Diagnoseverfahren, Vollzugsplan) aus, gleicht die Dokumentation im IVS Soz ab, legt seine Vorschläge zur Vollzugsplanung fest und tauscht sich als Bestandteil der Vor- und Nachbereitung mit den anderen intern und extern Beteiligten aus.

    An die Vollzugsplankonferenzen schließt sich regelmäßig die Fortsetzung der Hilfeplanung (z.B. Umsetzung des Vollzugsplanes) an.

    Bei Zuständigkeits- oder Anstaltswechsel greift der dann zuständige Soziale Dienst auf vorlie-gende Beiträge im IVS Behandlung zurück und führt die Dokumentation im IVS Soz fort.

    Schlüsselprozess 5

    Sozialpädagogische Betreuung von Inhaftierten

    Anders als die Behandlung widmet sich die sozialpädagogische Betreuung vor allem innervollzuglichen Problem- und Fragestellungen. Die Betreuung der Inhaftierten umfasst alle Maßnahmen der sozialen Sicherheit im Vollzug und ist somit Teil des gesamten Sicherheitskonzeptes der Anstalt.

    Sozialpädagogische Betreuung stabilisiert den Inhaftierten im Vollzug (z.B. Hilfe bei der Inte-gration im Unterkunftsbereich, Klärung organisatorischer Fragen). Sie unterstützt den Inhaf-tierten bei der Bewältigung persönlicher Anliegen und sorgt dafür, dass vom Vollzug ausgehende schädigende seelische und gesundheitliche Einflüsse abgemildert werden (sog. Prisonisierungseffekte) bzw. diesen präventiv rechtzeitig entgegengewirkt wird (§7 ThürVollzGB).

    Der Soziale Dienst unterstützt die Angebote und Maßnahmen der Behandlung. Die sozialpäda-gogische Betreuung kann entsprechend der Erfordernisse in Form von Einzel- oder Gruppen-gesprächen stattfinden. Regelmäßig finden mit anderen, am Behandlungsprozess mitwirkenden Bediensteten Besprechungen zur Situationseinschätzung und -bearbeitung statt.

    Ziele der sozialpädagogischen Betreuung der Inhaftierten sind insbesondere:

    • Beziehungsaufbau und -pflege innerhalb der Einrichtung,
    • Unterstützung und Förderung eines kooperativen Klimas zwischen allen im Vollzug lebenden und arbeitenden Menschen,
    • Hilfe bei der Verarbeitung der Inhaftierung und aktive Bewältigung von problematischen Lebenslagen (Haftalltag), Stabilisierung der Persönlichkeit,
    • Ansprechpartner, Begleitung, Hilfe und Motivation – Förderung einer Behandlung unterstützenden Atmosphäre.

    Schlüsselprozess 6

    Sozialpädagogische Betreuung und Einbeziehung von Angehörigen

    Der Soziale Dienst bezieht die (un)mittelbaren Angehörigen des Gefangenen anlassbezogen und bedarfsorientiert in den Betreuungs- und Behandlungsprozess ein, wenn der Gefangene dies wünscht. Dabei nehmen die Stabilisierung oder Reaktivierung des sozialen Netzwerkes einen zentralen Stellenwert ein.

    Insbesondere in Hinblick auf die Prüfung von zu gewährenden Lockerungen des Vollzuges werden die Angehörigen frühzeitig eingebunden, wenn dies geboten erscheint. Der Soziale Dienst ist sodann in der Lage, sich einen umfassenden und fundierten Eindruck über das zu erwartende soziale Umfeld, die Einbindung des Gefangenen in dieses und sich daraus ergebende Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu verschaffen.

    Im Haftverlauf wird der Gefangene unterstützt, Beziehungen partnerschaftlich zu gestalten sowie Bindungen zu Angehörigen und anderen nahestehenden Menschen zu pflegen.

    Notwendige Kontaktaufnahmen zu Dritten oder Netzwerkpartnern werden verbindlich vereinbart und in der Folge realisiert.

    Inhalte dieses Prozesses können - sozialpädagogisch begleitet - sein:

    • Angehörigengespräche
    • Familienseminare
    • explizite Vater - Kind - Seminare u.v.m.

    Schlüsselprozess 7

    Sozialpädagogische Beratung, Motivation und Zielformulierung von/mit Inhaftierten

    Die Beratungstätigkeit und Motivationsarbeit bilden Schwerpunkte der sozialpädagogischen Arbeit im Justizvollzug zur Erreichung des Vollzugszieles. Ein Beratungsgespräch ist ein strukturiertes Gespräch zwischen dem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes und dem Inhaftierten zur Informationsvermittlung und -weitergabe oder zur Klärung konkreter Frage- und Problemstellungen aus dem sozialen Kontext.

    Bei zurückgezogenen Inhaftierten sind im Vorfeld von Beratungsgesprächen Motivation und Elemente niederschwelliger Kontaktaufnahme wichtige Bestandteile Sozialer Arbeit.

    Ziele, Inhalte und Ergebnisse des Beratungsgespräches:

    • der Hilfebedarf ist gewünscht, festgestellt und vereinbart.
    • Frage- und Problemstellung(en) sind auf Seiten beider Gesprächspartner klar formuliert.
    • der Handlungsbedarf und die Handlungsmöglichkeiten werden transparent kommuniziert.
    • zwischen Berater/in und Beratenem werden Ziele und Zeitfenster erarbeitet und vereinbart.
    • der Inhaftierte ist nach seinen individuellen Möglichkeiten befähigt, eigenständig zu entscheiden und zu handeln.
    • die Beratung kommt auf Initiative des Inhaftierten, auf Anregung des Sozialen Dienstes im Rahmen des Diagnoseverfahrens und der Vollzugsplanung sowie durch Vermittlung anderer im Vollzug Tätiger oder Dritter außerhalb des Vollzuges zustande.
    • Informationsvermittlung und Weitergabe.

    Häufig wiederkehrende Inhalte von Beratungsgesprächen sind:

    • Fragen der Vollzugsgestaltung,
    • Motivation der Gefangenen zur Erziehung, Förderung und/oder Behandlung im Vollzug,
    • Erkennen persönlicher Möglichkeiten und Gefährdungen
    • behördliche Angelegenheiten,
    • Koordinierung von externen Beratungsangeboten (z.B. Sucht- und Schuldnerberatung),
    • das soziale Umfeld der Gefangenen,
    • Beratungsgespräche mit behandlerischer Ausrichtung (z.B. eigenes Verhalten bewusst zu steuern, Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln, zielstrebig und ausdauernd zu handeln, Leistungen zu erbringen, Gesetze einzuhalten) ,
    • Entlassungsvorbereitung, Übergangs- und Entlassungsmanagement sowie
    • die Bewältigung von Krisen.

    Motivierende Gesprächsführung hingegen ist ein sowohl klientenzentrierter als auch direktiver Ansatz zur Erhöhung der Eigenmotivation. Ausgangspunkt bilden hierbei ein oder mehrere problematische Verhaltensmuster, deren Änderung angestrebt werden soll. Gemeinsam mit dem Inhaftierten werden dabei ein Änderungsplan und Zielvereinbarungen besprochen, die die Änderungsabsicht unterstreichen. Die Zielvereinbarungen werden verbindlich notiert und in regelmäßigen, festgelegten Abständen hinterfragt und überprüft.

    Bedarfsweise wird mit und für den Inhaftierten ein Hilfeplan mit für ihn notwendigen Hilfen, meist kleinschrittigen Maßnahmen und Unterstützungsprozessen erstellt.

    Der Soziale Dienst sorgt zeitlich und örtlich für eine gute, niederschwellige und verbindliche Erreichbarkeit, bspw. über Terminvergabe und Sprechstunden (vgl. Kapitel 3.3).

    Auf Gesprächsanträge erhält der Inhaftierte, außer im Akut- oder Krisenfall, spätestens nach 2 Wochen eine Rückmeldung.

    Insbesondere Gesprächsangebote mit motivierendem Charakter werden kontinuierlich nachgehalten.

    Vereinbarte Zielformulierungen und Handlungsschritte werden im IVS-Soz „Hilfeplan“ - hinterlegt und mit für den Zweck dienlichen Überprüfungsfristen versehen.

    Schlüsselprozess 8

    Behandlung von Inhaftierten

    Der Gesetzgeber definiert den Begriff der Behandlung im Justizvollzug sehr umfassend. Dazu gehören alle Maßnahmen, die

    • zur Auseinandersetzung mit den Ursachen der Straftat,
    • der Aufarbeitung eigener Anteile an der Straftat,
    • der Übernahme von Verantwortung für begangene Straftaten,
    • zur Lösung oder mindestens Milderung persönlicher Schwierigkeiten und
    • der Verhütung

    weiterer Straftaten dienen.

    Der Behandlungsauftrag ist ausgerichtet am Vollzugsziel der Resozialisierung (§§ 2, 11 ThürVollzGB). Im Umkehrschluss darf der Vollzug Veränderungen der Verhaltensweisen von Inhaftierten nur dann anstreben, wenn dies für die Resozialisierung erforderlich ist. Das übergeordnete Vollzugsziel stellt eine Gestaltungsmaxime für den gesamten Vollzug dar. Die Anstalt ist verpflichtet, alle Behandlungsmaßnahmen daran und an den individuellen Ressourcen des Inhaftierten auszurichten.

    Die Teilnahme an sozialpädagogischen Behandlungsmaßnahmen ist freiwillig, die Mitwirkungsbereitschaft soll nachhaltig gefördert werden.

    Die Auswahl der Methoden orientiert sich an fachlichen Indikationen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

    Die Erhebung, Fortschreibung und Überprüfung des individuellen Handlungsbedarfes ist zu dokumentieren.

    Auf die Konzepte der Sozialtherapeutischen Abteilungen mit den für den Sozialen Dienst darin enthaltenen gesonderten Aufgaben wird an dieser Stelle hingewiesen.

    Die vollzuglichen Maßnahmen sind einschließlich der Wiedereingliederung so frühzeitig zu beginnen, dass sie möglichst noch während der Haft abgeschlossen werden können.

    Voraussetzung dafür ist eine gründliche und umfassende Diagnostik, deren Inhalte wissen-schaftlichen Erkenntnissen genügen muss (Vgl. § 13 ThürJVollzGB). Das Behandlungsprogramm baut fortfolgend darauf auf.

    Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining sowie schulische und berufliche Qualifizie-rung ergänzen sich mit den sozialpädagogischen und therapeutischen Behandlungsmaßnahmen. Sie sind dem Arbeitsprozess dann primär übergeordnet, wenn sie als zwingend erforderlich bewertet werden (§15 Abs. 2 ThürJVollzGB).

    Die Mitarbeiter/innen im Sozialen Dienst unterstützen eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit der Gefangenen im Sinne des § 65 ThürJVollzGB.

    Schlüsselprozess 9

    Gruppenarbeit

    Soziale Gruppenarbeit im Justizvollzug ist themen- und handlungsorientiert und an der Lebenswelt der Inhaftierten ausgerichtet. Sie ist ein Instrument sozialpädagogischer Einflussnahme und basiert auf einem moderierten, konzeptionell und methodisch hinterlegten Verfahren. Sie wird in jeder Justizvollzugsanstalt angeboten

    Dabei werden in der Regel deliktspezifische (für Gewalt- und/oder Sexualstraftäter, Deeskalationstraining) und deliktunspezifische (Soziales Kompetenztraining, Entlassungsvorbereitung, Problemlösetraining u.a.) Behandlungsgruppen voneinander unterschieden. Die angebotenen Inhalte orientieren sich an Erziehungs-, Förder- und/oder Behandlungskonzepten und basieren auf anerkannten Methoden, fachlichen und didaktischen Kenntnissen, der Berufserfahrung und bedarfsweise notwendigen Zusatzqualifikation des Mitarbeiters des Sozialen Dienstes (z.B. Soziales Kompetenztraining, Anti-Gewalt(Aggressivitäts)-Training, Behandlungsprogramme für Sexualstraftäter, komplexe Breitband(Straftäter-)Behandlungsprogramme wie. z.B. R&R, Entspannungsverfahren, Freizeitgruppen, Kunst-, Sport-, Gartentherapie, niederschwellige Suchtgruppen u.a.).

    Insbesondere für die Durchführung deliktspezifischer und hochschwelliger Gruppen wird empfohlen, eine Gruppenstärke von 6-10 Teilnehmern nicht zu überschreiten.

    Die Moderation liegt in den Händen von mindestens 2 Trainern. Einzelne Trainingsmodelle/Konzepte sehen einen größeren Pool an Trainern vor, das erstbeschriebene Modell wird jedoch als Mindeststandard für qualitativ hochwertige Gruppenarbeit verstanden.

    Gruppenarbeit wird - wenn angezeigt - durch Einzelgespräche vorbereitet, begleitet und unterstützt. Der/die Leiter/Moderator/in der Gruppe verschafft sich, im Vorfeld und in der Regel innerhalb eines Einzelgespräches, einen Überblick über die Motivation, Eignung und Erreichbarkeit der jeweiligen Gefangenen und über die Vorgaben des Vollzugsplanes. Danach entscheidet sie über die Teilnahme.

    Die vorgehaltenen Angebote orientieren sich am aktuell festgestellten Bedarf. Um die für den Behandlungserfolg notwendige Kohärenz zu erreichen und für eine rege Teilnahmemotivation, sind die Gruppenangebote kontinuierlich vorzuhalten und verlässlich durchzuführen.

    Die Ziele des jeweiligen Gruppenangebotes sind gemäß dem zugrunde liegenden Konzept defi-niert, ihre Erreichung wird nach Durchführung der Maßnahme überprüft.

    Der Bedarf für die Teilnahme an einem (delikt- oder themenspezifischen) Gruppenangebot wird in der Vollzugsplankonferenz und unter Berücksichtigung der in der Inhaftierung gewonnenen Erkenntnisse festgestellt.

    Die Teilnahme an einem Gruppenangebot wird entweder durch den/die Gefangene/n selbst beantragt, sie wird empfohlen oder als Weisung auferlegt. Sie ist möglichst in eine anstaltsbezogene Behandlungskonzeption  eingebettet.

    Die Durchführung des Gruppenangebotes ist personell, räumlich und organisatorisch (Zeit-budget, Materialien, Kosten) geplant und sichergestellt.

    Zu den Aufgaben des Sozialen Dienstes gehört es auch, Wohngruppen zu leiten.

    Schlüsselprozess 10

    Mitwirkung bei der laufenden Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes

    Der Vollzugs- und Eingliederungsplan bzw. Betreuungs- und Behandlungsplan (Sicherungsver-wahrung) wird innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 14 ThürJVollzGB, § 10 SVVollzG) durch alle an der Planung Beteiligten resp. dem interdisziplinären Behandlungsteam (Vollzugsabteilungsleitung, Fachdienste, Vollzugsdienst, Abteilungsleitung, Arbeitsverwaltung u.a.) gemeinsam überprüft und fortgeschrieben.

    Die Mitwirkung des Sozialen Dienstes an der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliede-rungsplans besteht wie bei dessen Erstellung aus der Teilnahme an Konferenzen im eigenen Zuständigkeits- und Schwerpunktbereich, einer schriftlichen Zuarbeit und der im IVS Soz ge-führten Verlaufsdokumentation.

    Die Zuarbeit mit Votum zur Fortschreibung beinhaltet jeweils:

    • die aktuelle psychosoziale Situation des Inhaftierten,
    • die Entwicklung des Inhaftierten seit der letzten Vollzugsplanung,
    • Möglichkeiten zur Weiterentwicklung,
    • Vorschläge für weitere Erziehungs-, Förder-, Behandlungs- und/oder Eingliederungsschritte aus Sicht des Sozialen Dienstes (z.B. vollzugsöffnende Maßnahmen, Entlassungsvorbereitung),
    • Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
    • Vorschläge zu geeigneten Lockerungsmaßnahmen
    • Kooperation mit internen und externen Partnern.

    In der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplanes stellt der Soziale Dienst seinen Beitrag vor und nimmt beratend teil. Bei der Fallbesprechung wird die Reihenfolge und Zuständigkeit der weiteren Behandlungsschritte resp. -maßnahmen, ggf. unter Einbezug externer Partner, festgelegt.

    Schlüsselprozess 11

    Fachliche Einschätzungen / Sozialberichte zur vorzeitigen Entlassung, Führungsaufsicht, Integration in Betreute Wohnformen u.ä.

    Stellungnahmen sind zu einer konkreten, den Inhaftierten betreffenden Fragestellung zu fertigen, die der Entscheidungsfindung der Anstalt, der Staatsanwaltschaft, der Strafvoll-streckungskammer oder der Vollstreckungsleitung dienen. Hierzu hat der Soziale Dienst fristgerecht eine sozialpädagogisch/-prognostische Einschätzung zu erstellen, die als Zuarbeit in den Gesamtbericht resp. der Entscheidung der Vollzugsbehörde einfließt.

    Der Soziale Dienst fertigt auf Anfrage des Vollzugsabteilungsleiters standardisiert und fristgemäß eine fachliche Zuarbeit mit Empfehlungen für Auflagen für die zu bearbeitenden Stellungnahmen gemäß § 57 Abs. 1,2 StGB; § 88 JGG, § 68f StGB, 35 BtMG.

    Sozialberichte gemäß § 67ff SGB XII werden vollständig in eigener Zuständigkeit oder auf Anfragen der zuständigen Behörden fristgerecht gefertigt und übersandt. Einschätzungen zur aktuellen (psycho-)sozialen Situation des Inhaftierten zu anderen als den bereits aufgeführten Fragen, werden ebenso in Eigenverantwortung erstellt.

    Die jeweilige Fragestellung ist auf Grundlage der Ergebnisse der bisherigen sozialpädagogischen Diagnose, Intervention und Prognose für den Empfänger in sich schlüssig und nachvollziehbar beantwortet.

    Die fachliche Einschätzung liegt termingerecht vor und gründet auf den gemeinsam mit dem Inhaftierten erarbeiteten Behandlungs- und Betreuungsergebnissen, mithin der zusammenfassenden Darstellung seines Entwicklungsprozesses. Der Gefangene ist in Kenntnis gesetzt, dass eine derartige Einschätzung erstellt wird. Die Inhalte werden mit ihm besprochen.

    Die fachliche Einschätzung berücksichtigt dabei v.a.:

    a)           bezogen auf die Prüfung der vorzeitigen Entlassung oder Führungsaufsicht (Priorisierung aufsteigend):

    • die strafrechtliche Vorgeschichte (einmalig),
    • die Sozialanamnese (Einbindung in den familiären Kontext, schulischer und beruflicher Werdegang - einmalig),
    • Sucht, Suchtverhalten und Suchtverlauf sowie mögliche psychische Dispositionen (aktuell),
    • die Beschreibung von gewonnenen Erkenntnissen zum Zusammenhang zwischen Lebensführung und Delikt (einmalig),
    • die sozialen Kontakte mit einer Einschätzung ihrer Qualität und Ressourcen für die Resozialisierung (fortlaufend),
    • die Beschreibung und Bewertung des Sozialverhaltens im Vollzug (fortlaufend),
    • die Einstellung zur Straftat (fortlaufend hinsichtlich Straftatauseinandersetzung),
    • den Behandlungsstand mit prognostischer Einschätzung (Sozialprognose) differenziert nach Art der Delinquenz
    • Überprüfung eingeleiteter Behandlungsmaßnahmen (fortlaufend)
    • Vorschläge, Empfehlungen.

    b)           bezogen auf die Prüfung einer Kostenübernahme für die Unterbringung in einer betreu-ten/nachsorgenden Wohnform:

    • eine umfassende und fundierte Sozialanamnese (schulische und berufliche Bildung, Wohnraumsituation, Schuldensituation, Suchtverhalten, Arbeitsfähigkeit und Lebenskonzept)
    • Empfehlung zum konstatierten (differenzierten) Hilfebedarf

    Schlüsselprozess 12

    Eingliederungsplanung, Entlassungsvorbereitung, nachgehende Betreuung

    Die Entlassungsvorbereitung (§§ 50, 52 ThürJVollzGB, § 16 SVVollzGB) umfasst auf der Grundlage der gesetzlichen Fristen die frühzeitige Beratung und Unterbreitung von Hilfsangeboten, die zur Klärung der Entlassungssituation notwendig sind, sowie Feststellungen zum sich daraus ergebenden Handlungsbedarf.

    Soweit nicht bereits geschehen, prüft der Soziale Dienst eine (Mit-)Betreuung durch PÜMaS und heimatnahe Verlegung.

    Der Soziale Dienst erarbeitet mit dem Gefangenen gemeinsam den aktuellen Stand der Entlassungssituation und möglichen Handlungsbedarf. Die Förderung der Eingliederung dient insbesondere folgenden Zielen:

    • Sicherung von Wohnraum,
    • Vermeidung des Rückfalls in die Straffälligkeit,
    • Erwerbssituation (Arbeit, Qualifizierung, Rente / Pension u.ä.),
    • Einkommens- und Vermögenssituation,
    • persönliche Dokumenten,
    • Krankenversicherung,
    • sozialer Empfangsraum;
    • therapeutische, stationäre, ambulante oder adaptive Interventionen,
    • Erwerbsfähigkeit,
    • beruflichen Lebenslauf (inklusive Qualifizierungen),
    • Bewährungshilfe / Führungsaufsicht,
    • nachsorgende (stationäre) Wohneinrichtungen.

    Auf spezifische Fragestellungen (ältere Inhaftierte, PÜMaS u.a.) wird individuell eingegangen.

    In den Gesprächen werden

    • Eigenmotivation, Mitarbeit, Kompetenzen und gegebenenfalls der Realitätssinn der Inhaftierten gefördert und gestärkt,
    • entlassungsrelevante Informationen erteilt,
    • spezifische Kompetenzen und Fähigkeiten vermittelt (z.B. Bewerbungstraining, Akquise für die Wohnraumbeschaffung, Rechte und Pflichten als Mieter, der richtige Ton am Telefon, Haushaltsführung) und
    • Hilfen (z.B. PC für die Bewerbungsschreiben) vermittelt bzw. organisiert.

    Die Kontaktaufnahme zum sozialen Empfangsraum wird, sofern nicht bereits geschehen, vorbereitet und angebahnt.

    Der Inhaftierte hat im Verlaufe seines Vollzuges (bei konstatiertem Bedarf) an schulischen/beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen, eine Erhöhung seiner sozialen Kompetenz hat stattgefunden, die Arbeitsmarktfähigkeit stand zur Diskussion, eine strukturierte Lebensführung kann nunmehr erwartet werden, Alternativen wurden besprochen.

    An der Bearbeitung der Eingliederungsziele beteiligt der Soziale Dienst Kooperations- / Netzwerkpartner (v.a. Soziale Dienste in der Justiz, Bundesagentur für Arbeit, PÜMaS, die Sozialverwaltungen, die Agenturen für Arbeit ( SGB III), den Jobcentern (SGB II, XII) sowie Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Forensische Ambulanzen, Träger und Vereinen der freien Straffälligenhilfe u.a.).

    Die Gesprächsdokumentation zur Entlassungsvorbereitung wird regelmäßig, spätestens drei Monate vor der frühestmöglichen Entlassung, fortgeschrieben und spätestens 1 Woche vor dem Entlassungstermin auf den aktuellen Stand gebracht.

    Vollzugsöffnende Maßnahmen, die der Vorbereitung der Entlassung dienen, sollen auf Empfehlung des Sozialen Dienstes in der Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz geprüft werden (§ 50 Abs. 3,4 ThürJVollzGB).

    Die nähere Zusammenarbeit mit dem vollzuglichen Übergangsmanagement (PÜMaS) und mit den Sozialen Diensten in der Justiz (Verzahnung) ist in Schlüsselprozess 3 geregelt. Im Übrigen gilt:

    • Bei Gefangenen, die nach der Haft der Bewährung oder Führungsaufsicht unterstellt werden, wird der Personalbogen „Zusammenarbeit Justizvollzug - Bewährungshilfe / Führungsaufsicht“ zwei bis fünf Werktage vor dessen Entlassung an die jeweils zuständige Außenstelle der Sozialen Dienste in der Justiz versandt und durch persönliche Gespräche (z.B. Telefonate) begleitet (vgl. Schlüsselprozess 3). Bei einer kurzfristigen Entlassung ist dies unmittelbar zu erledigen.
    • Gefangene mit Hilfebedarf, die nach der Haft voraussichtlich nicht durch andere betreut werden, sollten am vollzuglichen Übergangsmanagement (sechs Monate vor bis sechs Monate nach der Haftentlassung) teilnehmen. Voraussetzung sind eine PÜMaS-Betreuungsvereinbarung und eine Schweigepflichtentbindung.

    Zum Entlassungszeitpunkt ist der Eingliederungsplan mit einem Ergebnis zu jedem Punkt im IVS Soz abgeschlossen und wird Kooperationspartnern unter Berücksichtigung des Datenschutzes vollständig oder teilbereichsweise in der Entlassungswoche übermittelt.

    Schlüsselprozess 13

    Netzwerkarbeit

    Netzwerkarbeit versteht sich als methodisch etablierter Ansatz in der Sozialen Arbeit und beinhaltet insbesondere die Erkundung und Aktivierung individueller Netzwerke als Unterstützungsressource für den Betreffenden sowie die Vernetzung der Angebote von Behörden, Institutionen, externer Verbände und Vereine auf regionaler und überregionaler Ebene. Ziel ist die Erhöhung und Effektivierung des Dienstleistungsangebotes für die Adressaten. Soziale Netzwerke bieten dem Betreffenden praktische, emotionale und kognitive Unterstützung in Belastungs- und Krisensituationen.

    Nach Möglichkeit werden mit Netzwerkpartnern Kooperationsvereinbarungen geschlossen.

    Die Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes generieren gemeinsam mit dem Gefangenen oder in Eigenregie Handlungsoptionen für den weiteren Beratungsverlauf und die anzustrebende Entlassung. Dabei nehmen sie Einfluss auf vorhandene und noch zu entwickelnde Netzwerke, um die Zugänglichkeit derer für den Inhaftierten zu erhöhen.

    Dazu gehören regelmäßig die Erweiterung bzw. Wiederherstellung sozialer Beziehungssysteme, die Entwicklung und Förderung von Unterstützungsbezügen (z.B. Integration in Förderprogramme des Arbeitsmarktes, Integration in nachbetreuende Wohnformen oder eigenen Wohnraum), die Verbesserung und Versorgung in alltäglichen Unterstützungsbezügen u.v.m.

    Die Beteiligten innerhalb des betreffenden Netzwerkes sind klar erkennbar und benannt. Kommunikationsformen sind benannt und werden genutzt.

    Die Zuordnung und Erreichbarkeit der im jeweiligen professionellen Netzwerk agierenden Mitarbeiter/innen ist schriftlich hinterlegt, diese Liste wird kontinuierlich gepflegt.

    Zur Gewährleistung der Stabilität werden im regelmäßigen Turnus Besprechungstermine, sog. Netzwerktreffen, vereinbart, entsprechende Verantwortung trägt der zuständige Sozialarbeiter (z.B. Suchthilfe, Schuldenregulierung, berufliche Integration).

    Schlüsselprozess 14

    Beteiligung an der Aus- und Fortbildung von Mitarbeiter/innen, Mentoring von neuen Sozialpädagog/innen Aus- und Fortbildung Dritter

    Der Soziale Dienst wirkt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im allgemeinen Vollzugsdienst und im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst sowie an der Fortbildung des Allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Sozialen Dienstes im Bereich Behandlung mit. Er unterstützt die praktische Ausbildung der Studierenden der Sozialen Arbeit entsprechend ihrer jeweiligen Studienordnung.

    Der Soziale Dienst vermittelt im Rahmen der Ausbildung das spezifische Aufgaben- und Tätigkeitsfeld im Justizvollzug sowie den professionellen Umgang mit den Gefangenen. Bezogen auf die Studierenden der Sozialen Arbeit agiert der Soziale Dienst als Mentor. Die Aus- und auch Fortbildung beider Zielgruppen erfolgt durch eine theoretische Einweisung, Hospitation und angeleitete Mitarbeit.

    Inhalte der theoretischen Einweisung sind insbesondere:

    a)           Vereinbarungen zum Ablauf der Ausbildungszeit,

    b)           rechtliche, sozialwissenschaftliche, methodische und didaktische Grundlagen der Sozialen Arbeit,

    c)            Position und Einordnung des Sozialen Dienstes in der Organisationsstruktur der Anstalt,

    d)           Netzwerk- und Kooperationspartner,

    e)           Bandbreite der Administration,

    f)            Handlungsfelder (Behandlungsmethoden) im Umgang mit Inhaftierten auf der Basis dieser Standards.

    Zu Beginn der Ausbildung bzw. des Praktikums klärt der Soziale Dienst mit den Auszubildenden bzw. den Studierenden die gegenseitigen Erwartungen und stellt die Ausbildungsinhalte vor. Die Auszubildenden / Studierenden werden an selbständiges Arbeiten herangeführt und in ihren persönlichen und fachlichen Stärken gefördert. Ihr Handeln wird in regelmäßigen Gesprächen reflektiert und ausgewertet.

    Bei den Studierenden richtet sich die ausbildungsbegleitende Praktikumsdauer nach den jeweiligen Studienordnungen, umfasst in der Regel jedoch mindestens drei Monate. Die Studierenden der Sozialen Arbeit erproben sich im berufspraktischen Handeln und reflektieren dies regelmäßig im Gespräch mit dem/der Anleiter/In.

    Am Ende der Ausbildungs- / Praktikumszeit findet ein abschließendes Gespräch zwischen den Auszubildenden / Studierenden und dem/der Mitarbeiter/In des Sozialen Dienstes statt. Falls erforderlich wird eine Praktikumsbescheinigung bzw. -beurteilung erstellt.

    Im Ergebnis

    • können die Auszubildenden / Studierenden die Aufgaben des Sozialen Dienstes im Justizvollzug konkret benennen und verstehen deren Zusammenhänge,
    • kennen die Auszubildenden / Studierenden die Schnittstellen in der Zusammenarbeit des Sozialen Dienstes mit anderen Abteilungen und Fachdiensten innerhalb des Vollzuges,
    • kennen die Auszubildenden / Studierenden die Rolle des Sozialarbeiters / Sozialpädagogen,
    • sind die Studierenden in der Lage, einzelne Aufgaben selbständig zu bewältigen und ggf. an Behandlungsmaßnahmen als Co mitzuwirken.

    Darüber hinaus bringen sich die Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes als Dozenten aktiv, initiativ und an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert in die vollzugsinterne Weiterbildung ein. Sie schlagen Weiterbildungsangebote zu bestimmten Behandlungsschwerpunkten vor und unterstützen nach Möglichkeit deren Vorbereitung und Durchführung.

    Mentoring

    Jede/r neu eingestellte Sozialpädagog/in durchläuft obligatorisch eine Einarbeitungszeit. Diese ist als Mentoring ausgestaltet. Ihm/ihr wird ein/e Kollegin als Ansprechpartner/in bzw. Mentor zur Seite gestellt. Der zeitliche Umfang ist anstaltsseitig festzulegen, sollte jedoch einen Monat nicht unterschreiten. Der bzw. die neue Mitarbeiter/in lernt im Mentoring-Prozess möglichst alle Anstalts- bzw. Zuständigkeitsbereiche der Justizvollzugseinrichtung kennen und erhält von seinem Mentor eine theoretisch und praktisch fundierte Einweisung.

    Kapitel 3

    STRUKTURQUALITÄT

    Die Umsetzung der fachlichen Standards für den Sozialen Dienst im Justizvollzug und deren Wirksamkeit erfolgt durch:

    • die Verankerung als eigenständiger Fachdienst, , dessen Arbeit grundsätzlich in einem Konzept beschrieben ist, im Gesamtsystem Justizvollzug,
    • Die Fachaufsicht obliegt dem TMMJV, sie wird delegiert an einen Leitenden Sozialarbeiter /-pädagogen.
    • Die (nicht delegierbare) Dienstaufsicht obliegt der Anstaltsleitung.
    • die Beschränkung der Zuständigkeiten im Geschäftsverteilungsplan und im Behandlungskonzept der Justizvollzugseinrichtung auf sozialpädagogische Kernaufgaben entsprechend dieser Standards,
    • eine den Aufgaben angemessene räumliche, materielle und insbesondere personelle Aus-stattung,
    • auskömmliche Teilhabe an moderner Telekommunikation und modernen Medien,
    • die Sicherung regelmäßiger, der qualitativen Weiterentwicklung des Fachbereiches dienenden, Fortbildung,
    • die kontinuierliche Überprüfung, Reflexion und Fortschreibung der vorliegenden Standards.

    3.1. Personelle Ausstattung

    Die vorliegenden Standards basieren auf den gesetzlichen Anforderungen (u.a. Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch, Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz) sowie den professionellen Methoden der Sozialen Arbeit. Die Umsetzung der in den Standards vorgegebenen Aufgaben und Dienstgeschäfte sowie des anstaltsbezogenen Behandlungskonzeptes übernehmen den Anstalten zugewiesene sozialpädagogische Fachkräfte, die als Fachdienst zur Anstalt gehören.

    Im Sozialen Dienst jeder Justizvollzugsanstalt, der Jugendstrafanstalt und der Jugendarrestanstalt des Freistaates Thüringen sind Absolventen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Fachrichtung Soziale Arbeit/Sozialpädagogik, Erziehungswissenschaften oder vergleichbarer Sozialwissenschaften einzusetzen. Diese verfügen über die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/in oder über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und idealerweise über Zusatzqualifikationen in den verschiedensten therapeutischen Handlungsfeldern (z.B. Sozialtherapie, Suchttherapie, systemische Beratung, Psychodynamik).

    Aus besonderem Grund können auch geeignete, berufserfahrene Mitarbeiter_innen des Allgemeinen Vollzugsdienstes mit einzelnen fachbezogenen Teilbereichen beauftragt werden (z.B. Übergangsmanagement, Unterstützung von Behandlungskonzepten / -stationen). Dem Einsatz geht regelmäßig eine Fort- oder Weiterbildung voraus.

    Sichergestellt ist, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Standards mit Sozialer Arbeit betrauten Bediensteten aus dem AVD ihre Aufgaben weiterhin ausüben.

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialen Dienstes arbeiten im Rahmen der einschlägigen Vorschriften an der Gestaltung des Vollzugs und der Erreichung des Vollzugszieles mit. Sie erfüllen die Aufgaben des Sozialen Dienstes im Justizvollzug. Für die Rahmenbedingungen sind die Anstaltsleitung bzw. das mit dem Justizvollzug betraute Ministerium als Aufsichtsbehörde zuständig.

    3.2. Räumliche und sächliche Ausstattung

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialen Dienstes erledigen ihre Aufgaben in den ihnen zugewiesenen und mit Sachmitteln auskömmlich ausgestatten Räumlichkeiten. Dies trägt wesentlich zur Gewährleistung nachhaltiger und zielorientierter Sozialer Arbeit bei.

    Hierzu gehören insbesondere Büroräume - vorzugsweise auf der Station, Räume für Dienstbesprechungen und Gruppenarbeit - einschließlich der erforderlichen technischen Ausstattung und Kommunikationszugänge. Die Büro- und Besprechungsräume sollten in dem Bereich der Anstalt liegen, in dem die Gefangenen untergebracht sind, für die der Soziale Dienst zuständig ist.

    Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind für die Soziale Arbeit notwendig und geeignet. Es bestehen Möglichkeiten zur Aktenverwahrung im Sinne des Datenschutzes und der berufsethischen Prinzipien, Zugang zu Fachliteratur sowie Entscheidungskompetenz über die Art und Weise der Hilfestellung aufgrund sozialarbeiterischer Profession.

    Für die Dokumentation steht ein IT-Modul als Fachanwendung zur Verfügung.

    3.3. Dienstgeschäfte, Dienstaufsicht, Dienstzeiten, Zuständigkeit, Fachveröffentlichungen

    Die Dienstgeschäfte werden unter Beachtung der vorliegenden „Standards der Sozialen Arbeit im Thüringer Justizvollzug“ - soweit nicht im Landesjustizvollzugskonzept oder anstaltsübergreifenden Behandlungskonzepten und/oder der VV Org anders bestimmt - durch die Anstaltsleitung im Geschäftsverteilungsplan zugewiesen. Der Geschäftsverteilungsplan regelt auch die Vertretungen innerhalb des Sozialen Dienstes.

    Die Dienstaufsicht obliegt der Anstaltsleitung. Sie ist nicht delegierbar.

    Bei der Dienststundenregelung ist auf die Besonderheiten des Dienstes und auf den Tagesablauf in der Anstalt Rücksicht zu nehmen. Das betrifft die regelmäßige Präsenz, Beratungsangebote und  niederschwellige Soziale Arbeit (in der Wohngruppe) sowie feste Sprechstunden während der Aufschlusszeiten, an den sich alle Mitarbeiterinnen des Sozialen Dienstes abhängig von ihrem Arbeitskräfteanteil beteiligen.

    Dem Sozialen Dienst resp. einzelnen Mitarbeiter/innen werden bei Vorliegen der fachlichen und zertifizierten Voraussetzungen und der für das auszufüllende Aufgabenfeld nötigen personellen Ausstattung, Schwerpunktaufgaben oder Koordinierungsaufgaben zugeordnet (z.B. Sucht- und Schuldnerberatung , Übergangsmanagement, Aus- und Fortbildung für Mitarbeiter/Innen, Beratung und Betreuung von ehrenamtlichen Vollzugshelfer/innen, die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des sozialen Hilfesystems u.ä.). Die Entscheidung fällt gemeinsam zwischen der Anstaltsleitung und dem Leitenden Sozialarbeiter.

    Der Soziale Dienst ist in seiner fachlichen Expertise und unter Beachtung der fachlichen Unterstellung zur Fachaufsicht unabhängig.

    Das Tätigkeitsfeld des Sozialen Dienstes beschränkt sich auf das eingangs beschriebene Kerngeschäft im Sinne der wissenschaftlichen Lehrinhalte und dieser Standards.

    Durch die Mitarbeit in überregionalen und fachbereichsübergreifenden Arbeitsgruppen wird die Perspektive des Sozialen Dienstes eingebracht.

    Der Soziale Dienst arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit vertrauensvoll und auf lösungsorientierter, kooperativer Basis mit anderen Bediensteten der Anstalt zusammen. Er stimmt Maßnahmen, die die Zuständigkeit anderer Bereiche berühren, mit diesen ab bzw. führt sie gemeinsam durch. Letzteres gilt insbesondere für die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Fachdienste. Dadurch fördert der Soziale Dienst Transparenz und trägt zur Vermeidung von Doppelarbeit und Informationsverlusten bei.

    Beabsichtigte Fachveröffentlichungen sind im Vorfeld mit der Anstaltsleitung und der Fachaufsicht abzustimmen und der Fachartikel resp. -interview selbst vor der Veröffentlichung beiden Stellen zur Freigabe vorzulegen.

    3.4. Datenschutz / Verschwiegenheit

    Die Einhaltung der Vorschriften zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz ist die Basis einer gelingenden und konstruktiven Zusammenarbeit zwischen dem Sozialen Dienst und dem In-haftierten bzw. Untergebrachten.

    Alle einschlägigen Datenschutzbestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes und des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches hinsichtlich Datenerfassung, -speicherung, -verarbeitung, -verwendung, -übertragung und -löschung sind umfassend zu beachten.

    Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass nur Berechtigte Zugang zu den personenbezogenen Daten haben und Unbefugte erfasste Daten nicht lesen, kopieren, verändern, entfernen oder in sonstiger Weise nutzen können. Die organisatorischen Maßnahmen legt der Leiter bzw. die Leiterin der Anstalt unter Beteiligung der Fachaufsicht und der örtlichen Personalvertretung fest.

    Die Fachaufsicht und die örtliche Personalvertretung haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen das Recht, die für die jeweilige Anstalt maßgeblichen Zugriffsrechte einzusehen.

    Um die Übertragung des vollständigen angelegten Datensatzes bei Verlegung eines Gefangenen innerhalb Thüringens zu gewährleisten, wird dieser auf einem zentralen Server bei der IT-Leistelle gespeichert bzw. darüber übermittelt.

    Neben dem elektronischen Vollzugsplan / Diagnoseverfahren im IVS Behandlung, der Gefangenenpersonalakte und dem IVS Soz werden im Rahmen der Aufgabenerfüllung keine weiteren schriftlichen Dokumentationen angelegt.

    3.5. Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung

    Neben der Qualitätssicherung nimmt die Qualitätsentwicklung als Folge des Professionalisie-rungsprozesses im Justizvollzug eine zentrale Rolle ein. Dabei geht es zunächst um die Mobilisierung vorhandener Ressourcen und deren zielgerichtete Bündelung sowie daraus resultierend deren angemessenen Einsatz in verschiedenen Aufgabenbereichen. Dokumentation und Evaluation der Praxis und ihrer Ergebnisse im Justizvollzug sind wesentliche Bestandteile der Qualitätsentwicklung und Sicherung.

    Qualitätssicherung beginnt bereits bei der gezielten Auswahl und Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Mitwirkung der Fachberatung. Eine qualifizierte und geplante Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt im Rahmen des Mentoring durch erfahrene Kolleginnen und Kollegen.

    Die Erstellung, Weiterentwicklung und Sicherstellung der Anwendung von fachlichen Standards sind weitere wichtige Grundlagen für die professionelle Soziale Arbeit.

    Eine wechselseitige Hospitation zwischen den Ambulanten Sozialen Diensten und den Sozialen Diensten im Justizvollzug Justiz sichert die Zusammenarbeit, verbessert die durchgehende Betreuung und fördert das Arbeiten in Netzwerken.

    3.5.1. Dokumentation

    Die Dokumentation hilft, die beschriebenen Schlüsselprozesse, bezogen auf die Ziele Sozialer Arbeit im Vollzug (spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch, terminiert) abzubilden und nachzuvollziehen. Sie dient als Leitfaden, stellt Vergleichbarkeit her und macht Soziale Arbeit im Justizvollzug der Evaluation zugänglich. Dokumentationen dienen auch der Absicherung eigenen Handelns und minimieren Missverständnisse zwischen den Beteiligten über die Ergebnisse und Vereinbarungen. Sie erleichtern das Abfassen anfallender Stellungnahmen, Berichte und Auswertungen. Und im Falle einer Verlegung ermöglicht sie die nahtlose Übernahme des Falles durch den dann zuständigen Sozialarbeiter und trägt damit effizient zur Arbeitsersparnis bei.

    Die Dokumentation ist standardisiert, chronologisch, vollständig, durchgehend und fristgerecht und erfolgt grundsätzlich elektronisch im IVS Behandlung und im IVS Soz. Sie beinhaltet bspw. Informationen aus den Beratungsgesprächen und weiteren sozialpädagogischen Interventionen sowie die Terminplanung und das Verfassen von Stellungnahmen, Informationsbriefen u.ä. auf der Basis von elektronisch hinterlegten Mustern. Die Dokumentation wird vom zuständigen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes im IVS Soz fortlaufend geführt. 

    Vollen Schreib- und Lesezugriff hat jeder im Sozialen Dienst tätige Mitarbeiter bzw. jede Mitarbeiterin.

    Für die Vergabe des Lesezugriffs gilt der Grundsatz der arbeitsorganisatorischen Sachbezogenheit (vgl. 3.4 Datenschutz). Zum Berechtigtenkreis gehören grundsätzlich die am Behandlungsprozess direkt Beteiligten sowie die Fachaufsicht. Das sind neben den Mitarbeiter/innen im Sozialen Dienst, die Anstaltsleitungen, der Vollzugsabteilungsleiter, der Psychologische Dienst und die Abteilungsdienstleiter. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen ein Leserecht eingeräumt werden. Dafür wurde zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung geschlossen. Soweit zum Behandlungsteam auch externe Fachkräfte gehören, die ggf. Leserechte erhalten (z.B. externe Suchthilfe, Übergangsmanagement) sollen, sind hierfür vom betreuten Gefangenen / Untergebrachten vorab Schweigepflichtentbindungen einzuholen.

    Durch die durchgehende elektronische Verlaufs- und Ergebnisdokumentation sowie ausreichende Leserechte für die am Behandlungsprozess Beteiligten ist die vollständige Aktenführung grundsätzlich gewährleistet. Die Gefangenenpersonalakte ist zum Zeitpunkt

    • Abschluss Aufnahmeverfahren und Vollzugsplanerstellung,
    • Vollzugsplanfortschreibung und
    • Entlassung

    durch Ausdrucke aus dem IVS Soz zu befüllen. Dazu zählen der Verlauf und ausschließlich zwingend notwendige Unterlagen, wie das Sozialpädagogische Aufnahmegespräch, Sucht- und Suizidscreening sowie die Sozialpädagogische Entlassungsvorbereitung.

    Die Dokumentation der Bearbeitung der Anträge von Gefangenen erfolgt im IVS Soz. Auf dem Antragsformular wird vermerkt „Bearbeitung siehe Verlaufsdokumentation“.

    Bei der Verlegung eines Gefangenen in eine andere Thüringer Haftanstalt erhält der aufnehmende Soziale Dienst Zugriff auf bereits gewonnene Informationen und Erkenntnisse durch eine unmittelbar vom abgebenden Sozialen Dienst veranlasste gefangenenbezogene „elektronische Verlegung“ des IVS Soz.

    Werden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen (“wer macht was, bis wann, mit wem”), werden diese im Dokument „Verlaufsdokumentation“ hinterlegt.

    Gemäß § 6 Abs. 1 ThürJVollzGB werden bei Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sowie Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung zusätzlich die Motivationsmaßnahmen dokumentiert.

    Von Gesprächen werden ausschließlich sowohl Anlass als auch die Ergebnisse dokumentiert, nicht der Gesprächsverlauf. Dokumentationen nach einem Raster dienen als Leitfaden für das Gespräch und garantieren, dass die vereinbarten Schwerpunkte auch angesprochen werden.

    Die Dokumentation innerhalb des Sozialen Dienstes umfasst insbesondere folgende Formulare:

    • Dokumentationsbogen für das sozialpädagogische Erstgespräch,
    • Sozialpädagogische Krisenintervention,
    • Verlaufsdokumentation,
    • Ziel- und Hilfeplanung,
    • Beitrag zur Feststellung des Erziehungs- und Förderbedarfs im Diagnoseverfahren,
    • Dokumentationsbogen des Sozialen Dienstes zur Eingliederungsförderung,
    • Sozialpädagogische/s Gespräch/e zur Entlassungsvorbereitung - Statusinformationen zu den Bereichen finanzielle / wirtschaftliche Situation (incl. Unterhalt, Schulden, Schadenersatz, nach der Haft SGB II, III, X, XII), familiäre / soziale Situation (Bezugspersonen u.ä.), Arbeit / Ausbildung, gesundheitliche Situation (Sucht, Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten), Wohnen (betreutes Wohnen u. ä.).
    • Übermittlungsbogen des Probanden - Durchgehende Betreuung im Rahmen der verzahnten Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten in der Justiz

    3.5.2. Supervision und kollegiale Beratung

    Supervision ermöglicht den Supervisanden die ressourcenorientierte Selbstreflexion mit dem Ziel der Optimierung ihrer Arbeit. Supervision ist überwiegend auf die Erweiterung der personalen, Berufsrollen- und Sozialkompetenzen ausgerichtet und arbeitet daher vor allem auf der Fall- und Teamebene(Krzcizek/Kühl, 2008).Supervision stellt damit ein wichtiges Element zur Reflexion und Stärkung des beruflichen Handelns, insbesondere im Kontext der systemimmanenten Besonderheiten des Justizvollzuges dar. Supervision wird regelmäßig allen Mitarbeitern/Innen der Sozialen Dienste angeboten und ermöglicht. Die Organisation und Koordination obliegt der Fachaufsicht.

    Die Methode der Intervision als eine Form der kollegialen Beratung, stellt wie die Supervision eine qualifizierte Problembesprechung dar. Dabei liegt der Fokus auf dem Klientenkontakt. Die Moderation erfolgt durch eine kollegiale Fachkraft. Die kollegiale Beratung findet mindestens einmal im Quartal in der in jeder Anstalt eingerichteten Konferenz des Sozialen Dienstes statt. Die Organisation obliegt den Fachkräften grundsätzlich selbst. Die Anstalt entscheidet, ob ein/e Sozialarbeiter/in mit Koordinierungsaufgaben betraut wird. Über die Ergebnisse wird ein Protokoll gefertigt, dass von allen im Sozialen Fachdienst Tätigen Kenntnis nehmend gegen-gezeichnet wird. Das Ergebnisprotokoll wird der Anstaltsleitung und Fachberatung zugeleitet.

    3.5.3. Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes

    Die Mitarbeiter/Innen des Sozialen Dienstes bilden sich auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand fachlich und bezogen auf die rechtlichen Arbeitsgrundlagen eigeninitiativ weiter und nehmen regelmäßig an fachspezifischen und fachübergreifenden Fortbildungen teil. Neue Wissensvorräte werden dabei adaptiert resp. für den Thüringer Justizvollzug nutzbar gemacht. Bei sogenannten Inhouse-Veranstaltungen werden die Interessen und Spezifika des Sozialen Dienstes berücksichtigt. Weiterbildungsmotivation und -bemühungen mit Bezug zur vollzuglichen Sozialen Arbeit bzw. zu Behandlungskonzepten werden gefördert und unterstützt.

    Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes nehmen regelmäßig auch an Fortbildungen teil, um den sich weiterentwickelnden wissenschaftlichen Standards moderner Behandlungsarbeit zu genügen.

    Insbesondere die in externen Veranstaltungen gewonnenen Erkenntnisse werden entweder in Form eines Summary oder im Zuge einer anstaltsinternen, bedarfsweise auch übergreifenden, Fortbildung den Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes gespiegelt. Im anstaltsinternen Aus- und Fortbildungskonzept werden jährlich die entsprechenden Bedarfe niedergeschrieben.

    Darüber hinaus werden entsprechend der Kooperation mit den Sozialen Diensten in der Justiz wechselseitige Hospitationen angestrebt.

    Kapitel 4

    FACHAUFSICHT UND KOORDINATION DES SOZIALEN DIENSTES

    Die Fachaufsicht über den Sozialen Dienst obliegt wie bei allen Fachdiensten dem für Justiz zuständigen Ministerium. Es bedient sich bei der Ausübung der damit verbunden Aufgaben eines / einer fachkundigen Mitarbeiters/-in aus dieser Profession.

    Diese/r Aufsicht führende Mitarbeiter/in wirkt insbesondere bei folgenden Aufgaben federführend mit und verantwortet den Praxistransfer:

    • Wahrnehmung der Fachaufsicht über den Sozialen Dienst,
    • Umsetzung und Weiterentwicklung der Standards Sozialer Arbeit im Justizvollzug,
    • Beratung der Anstaltsleitungen auf Anfrage,
    • Entwicklung und Umsetzung von Behandlungsinhalten / -programmen gemäß ThürJVollzGB und einschließlich Suchtbehandlung und Schulderegulierung,
    • Entwicklung von Projektideen incl. Konzept und Praxistransfer,
    • Beratung der Referatsleitung 43 bei Grundsatzfragen der Sozialen Arbeit,
    • Erarbeitung von Belastungsindexen im Sozialen Dienst,
    • Qualitätsmanagement / Controlling,
    • Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Sachgebiet Soziale Dienste in der Justiz,
    • Mitwirkung an Personalauswahlverfahren,
    • Planung und Durchführung von Dienstberatungen (incl. Quartalstagungen),
    • Planung, Erarbeitung und Durchführung von Fortbildungen,
    • fachliche Bewertung von Fortbildungsanträgen,
    • Erstellung von Haushaltsanmeldungen,
    • Planung von Supervisionen bzw. kollegialen Beratungen gemeinsam mit der Justizvollzugsaus- und -fortbildungsstätte.

    Anstaltsleitungen und Mitarbeiter/innen der Sozialen Dienste können sich mit fachlichen Fragen eigenständig an den/die die Fachaufsicht ausführende/n Sozialarbeiter/in wenden.

    Glossar

    Anträge

    Wendet sich ein Gefangener durch einen Antrag an den Sozialen Dienst, ist auf diesen innerhalb von zwei Wochen zu reagieren. Ausnahmen sind Akutfälle. Ist eine Bearbeitung des Anliegens in diesem Zeitraum nicht möglich, erhält der Inhaftierte eine dokumentierte Zwischennachricht mit Angabe der voraussichtlichen Bearbeitungsdauer.

    Case Management

    Die soziale Hilfe ist möglichst am Case Management zu orientieren. Das heißt, die Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes handeln vernetzt und ressourcenorientiert in und mit Systemen. Sie haben die Verantwortung für den jeweiligen Einzelfall, stehen in Kontakt mit allen am Fall beteiligten Personen und Organisationen. Sie arbeiten ganzheitlich, demnach klienten- als auch an der Lebenswelt des Klienten orientiert. Beide Aspekte sollen mit dem Ziel der Motivation und Befähigung zu eigenständigem Handeln und zu selbstverantwortlicher Lebensführung verbunden sein.

    Controlling

    Die Akteure der Sozialen Arbeit im Justizvollzug stehen im Spannungsfeld sowohl der ökonomischen als auch der sozialpädagogischen Seite gerecht werden zu müssen. Der wirtschaftlichen Ausrichtung sowie der organisationalen Neuausrichtung auch von Justizvollzugsanstalten kann sich der Soziale Dienst nicht entziehen. Konkret bedeutet dies, dass die angebotene Leistung der Sozialen Arbeit unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit erbracht werden muss, ohne dabei den fachlichen Kontext und Zielrahmen aus dem Blick zu verlieren. Die erbrachten Dienstleistungen und Organisationsstrukturen müssen unter den Aspekten der Effektivität und Effizienz bewertet werden. Controlling dient also der Erstellung und Überprüfung von Stellenschlüsseln und Zuweisungen sowie der Evaluation und Effektivitätsprüfungen von Angeboten und Maßnahmen. Es wird damit zum unabdingbaren Bestandteil der vorliegenden Standards.

    Dienstaufsicht

    Die Dienstaufsicht über die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter übt die Anstaltsleitung aus. Sie ist nicht delegierbar.

    Dokumentation von Vereinbarungen, Prozessverläufen und Ergebnissen

    Für die Dokumentationen werden das IVS SozD sowie das IVS Behandlung genutzt.

    Dokumentationen dienen auch der Absicherung und minimieren Missverständnisse zwischen den Beteiligten über die Ergebnisse und Vereinbarungen. Und sie erleichtern das Abfassen anfallender Stellungnahmen, Berichte und Auswertungen sowie im Falle einer Verlegung die nahtlose Übernahme des Falles durch den dann zuständigen Sozialarbeiter.

    Werden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen (“wer macht was, bis wann, mit wem”), werden auch diese dokumentiert.

    Ausnahmen sind gemäß § 6 Absatz 1 ThürJVollzGB Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sowie Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Bei diesen sind zusätzlich die Motivationsmaßnahmen zu dokumentieren.

    Von Gesprächen werden ausschließlich die Ergebnisse dokumentiert, nicht der Gesprächsverlauf. Dokumentationen nach einem Raster dienen als Leitfaden für das Gespräch und garantieren, dass die vereinbarten Schwerpunkte auch angesprochen werden.

    Durchgehende Betreuung, Verzahnung

    Während des Erstkontakts wird der Gefangene nach etwaiger vorheriger Bewährungsunterstellung befragt und ob Zustimmung zur durchgehenden Betreuung mit Schweigepflichtentbindung erteilt wird. Stimmt der Inhaftierte zu, werden innerhalb einer Woche ab Erstaufnahme des Gefangenen die Unterlagen incl. Bericht von den ambulanten Sozialen Diensten der Justiz und ggf. der Jugendgerichtshilfe für Vollzugsplanerstellung, Diagnoseverfahren und weitere Betreuung mit einer Frist von 2 Wochen bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter 1 Jahr, Ersatzfreiheitsstrafen und U-Haft sowie von 4 Wochen bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von mindestens 1 Jahr angefordert. Mit der Anforderung wird die Schweigepflichtentbindung übersandt. Bilateral stimmen beide Sozialen Dienste spätestens zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen die etwaige Teilnahme an der Konferenz zur Erstellung des Vollzugsplanes (Einladungsfrist 2 Wochen) ab. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch den Sozialen Dienst des Justizvollzuges spätestens 3 Tage vor der Vollzugsplankonferenz (Abstimmung über persönliche Teilnahme oder sonstige Beteiligung). Bei Verlegungen informiert der abgebende Soziale Dienst die ersuchte Stelle bei den Sozialen Diensten in der Justiz.

    Der Vollzug bestimmt den Beginn der Entlassungsphase nach § 14 (7) ThürJVollzGB und informiert ad hoc die voraussichtlich zuständige Außenstelle der Sozialen Dienste in der Justiz. Für die Teilnahme bzw. Beteiligung an Konferenzen in der Entlassungsphase gelten die vorgenannten Fristen. Für die Beteiligung der Sozialen Dienste in der Justiz im Sinne von § 50 Abs. 2 S. 2 ThürJVollzGB gelten folgende Grundsätze:

    • Die Sozialen Dienste in der Justiz beraten die Vollzugsbehörden auf Anfrage über die für den künftigen Probanden relevanten Gegebenheiten am voraussichtlichen Wohnort und über regionale Besonderheiten.
    • Die Inhaftierten können die voraussichtlich für sie zuständig werdenden Bewährungshelfer im Rahmen von Ausgängen schon vor der Entlassung aufsuchen, um entlassungsrelevante Themen zu besprechen.
    • Die Sozialen Dienste in der Justiz überprüfen in Ausnahmefällen nach Absprache mit der Vollzugsbehörde einen möglichen künftigen Wohnsitz des Inhaftierten.

    Erstgespräch, Sozialpädagogisches

    Das Sozialpädagogische Erstgespräch (SpE) ist in der Regel der Beginn des professionellen Hilfeangebotes des Sozialen Dienstes. Es findet in der ersten Woche nach Erstaufnahme und nach jeder Verlegung aus einer anderen Vollzugseinrichtung statt, hier ausschließlich zur Überprüfung der Aktualität der hinterlegten Daten. Bei akuten Problemlagen (Anzeige durch Gefangenen oder Dritte) oder anderem dringenden Handlungsbedarf erfolgt die Kontaktaufnahme unmittelbar, d.h. bereits vor dem SpE.

    Im SpE erfolgt auch die Befragung über einen bislang zuständigen Bewährungshelfer oder ggf. über die zuständige Jugendgerichtshilfe sowie Information über die Teilnahme zur Durchgehenden Betreuung (incl. Schweigepflichtentbindung Merkblatt). Vgl. dazu Schlüsselprozess 1

    Fachaufsicht

    Die Fachaufsicht obliegt dem für Justiz zuständigen Ministerium.

    Indikator/Merkmal

    Indikatoren und Merkmale sind Hinweise, woran erkannt, ggf. nachgewiesen werden kann, dass die Standards in der alltäglichen Praxis tatsächlich umgesetzt wurden.

    IT-Modul Sozialer Dienst (IVS Soz)

    Für die Ergebnis- und Verlaufsdokumentation wird speziell für den Sozialen Dienst ein elektronisches Dokumentationstool (IVS Soz) eingerichtet, in dem auch wichtige Formulare u. ä. hinterlegt sind. Es vermeidet Redundanzen mit den übrigen elektronischen Fachanwendungen im Vollzug.

    In Anlehnung an das „Jenaer Modell“ - Professionaliserung durch Dokumentation unterstützt IVS Soz den Prozess der Resozialisierung, indem hier einerseits der Prozess der Entwicklung der Klienten/Inhaftierten abgebildet wird, welcher die Grundlage für eine systematische Erschließung von Handlungsfeldern und Ressourcen darstellt. Gleichwohl dient das Dokumentationssystem, unter dem Aspekt der professionellen Ausgestaltung sozialpädagogischen Handelns, der systematischen Reflexion eigenen Handelns und der Vernetzung der unterschiedlichen Sicht- und Umgangsweisen.

    Auf einen Blick soll das IVS Soz folgende Aufgaben erfüllen:

    • sozialpädagogische/therapeutische Arbeit durch eine methodisch hinterlegte und systematische Reflexion des eigenen Handelns im Umgang mit Klient/innen sichern.
    • gezielte Resozialisierung von Inhaftierten durch Nachvollziehbarkeit und Vernetzung von Prozessen verbessern
    • Datenbasis für die interdisziplinäre aber auch übergreifende Zusammenarbeit, welche den fallspezifischen Besonderheiten der einzelnen Klienten gerecht wird
    • indem die soziale Arbeit strukturiert und nachvollziehbar geleistet wird, erfüllt es auf Ebene der Organisation einen Professionsanspruch
    • Anstaltsübergreifend behandlerische Interventionen nachvollziehbar belegen und begründen.

    Die Nutzung des IVS-Soz ist für die Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes verpflichtend und erfolgt vollständig und fristgerecht. Die Nutzung des IVS Soz zur Anwesenheits-, Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist nicht zulässig. Datenauswertungen (z.B. durch den Kriminologischen Dienst, Länderumfragen) erfolgen anonymisiert.

    Schreibrechte haben grundsätzlich alle Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes (Ausnahme Suizidscreening und Krisenintervention). Leserechte haben alle an der Behandlung Beteiligten.

    Dienst- und Fachaufsicht steuern das effiziente und ressourcenschonende Verfahren (Intervalle, Sofortausdrucke) zur Übertragung von Daten in die Gefangenenpersonalakte (Papier) nach dem allgemeinen Grundsatz der Aktenvollständigkeit, -wahrheit und -klarheit.

    Entlassungsvorbereitung, nachgehende Betreuung (Übergangsmanagement), sozialpädagogisches Entlassungsgespräch

    Die konkrete Entlassungsvorbereitung und Organisation der nachgehenden Betreuung beginnen nach § 14 ThürJVollzGB 6-12 Monate vor dem ersten voraussichtlichen Entlassungstermin oder bei Kurzstrafen (weniger als 12 Monate Freiheitsstrafe) bereits mit der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. Die Maßnahmen werden mit einem (fortgeschriebenen) Hilfeplan individuell auf die Bedarfe und Notwendigkeiten des einzelnen Inhaftierten / Untergebrachten mit ihm abgestimmt. Durchgängiges Qualitätsmerkmal des Übergangsmanagements durch den Sozialen Dienst ist die Netzwerkarbeit mit Partnern außerhalb des Vollzugs (staatliche Stellen, freie Träger, Ehrenamtliche).

    Analog zum sozialpädagogischen Erstgespräch werden dieselben Items unmittelbar vor Haftende dokumentiert.

    Kollegiale Beratung, Intervision

    Intervision ist eine kollegiale Beratung meist in psychosozialen Berufen (z.B. Heilbronner Modell). Beruflich Gleichgestellte suchen gemeinsam nach Lösungen für ein konkretes Problem. Ein/e Mitarbeiter/in des Sozialen Dienstes bringt ein Thema ein, die anderen unterstützen ihn bei der Lösungsfindung. Die Themen sind breit gefächert: die eigene Persönlichkeit, Werte und Normen, der Kontakt zum Klienten, der Klient oder das Klientensystem, methodisches Handeln, Gruppendynamik, Zusammenarbeit im Team, Einfluss des Umfeldes, und vieles mehr.

    Methoden

    In der aktuellen Praxis sozialpädagogischer Arbeit ist eine Vielfalt gleichrangig geltender, professioneller sozialpädagogischer Methoden und Arbeitsformen wirksam, z.B. Beobachtung, Hypothesenbildung, klientenzentrierte Gesprächsführung, Bedarfsanalyse, strukturierte Interventionsplanung, Case-Management, Prävention, Lebensberatung, Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit, Trainingsmaßnahmen, Selbstevaluation, kollegiale Beratung, Gemeinwesensarbeit etc. Ihr Einsatz wird auch durch erworbene Zusatzqualifikationen der einzelnen Fachkraft bestimmt. Zu professionellem Handeln zählt, dass die fachlichen Methoden und Arbeitsformen ausgewählt werden, die zur jeweiligen Zielerreichung notwendig und angemessen sind und beherrscht werden. Methoden sind keine Schlüsselprozesse.

    Motivationsarbeit, Motivierende Gesprächsführung (Motivational Interviewing)

    Die motivierende Gesprächsführung richtet sich vor allem an Personen mit zunächst geringer oder ambivalenter Änderungsbereitschaft und eignet sich daher sehr gut für die Sozialarbeit im Justizvollzug. Der klientenzentrierte, aber direktive Beratungsansatz hat zum Ziel, intrinsische Motivation zur Verhaltensänderung durch Explorieren und Auflösen von Ambivalenz aufzubauen. Er kann in nahezu allen Schlüsselprozessen sozialer Arbeit im Justizvollzug angewendet werden.

    Besondere Bedeutung kommt der Motivationsarbeit bei Gefangen mit geringer oder nicht vorhandener Veränderungsbereitschaft (und hohem kriminogenem Risiko) zu.

    Netzwerkarbeit

    Unabdingbare Voraussetzung für gelingende Soziale Arbeit ist die Zusammenarbeit mit den interdisziplinären Behandlungsteam in der eigenen Anstalt und den anderen Justizvollzugseinrichtungen, den ambulanten sozialen Diensten der Justiz, den Sozialverwaltungen, den Agenturen für Arbeit (SGB III) und Jobcentern sowie den Optionskommunen (SGB II, XII), den Arbeitgebern und Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, den Trägern und Vereinen der freien Straffälligenhilfe, den Fachberatungsstellen und Hilfeeinrichtungen der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Sucht, Schuldenregulierung), Angehörigen, Vermietern, Ehrenamtlichen und anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen und sonstigen in Einzelfällen notwendigen Kooperationspartnerinnen und -partner (z.B. Forensische Ambulanz). Vorhandene Kooperationsvereinbarungen sind verbindlich umzusetzen, Bedarfe für fehlende Kooperationen zu identifizieren und Neuabschlüsse zu fördern.

    Prinzipien sozialer Arbeit im Justizvollzug

    Die Soziale Arbeit ist an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten und erfolgt nach strukturierten Behandlungsprogrammen und -methoden (fachliche Planung, Durchführung, Kontrolle), nicht unstrukturierten Interventionen. Grundlegende Prinzipien der Arbeit mit Straftätern sind das Risikoprinzip, das Bedürfnisprinzip und das Ansprechbarkeitsprinzip.

    Der Schwerpunkt der Sozialen Arbeit liegt in der intensiven Hilfe / Behandlung und intensiven Kontrolle von Straftätern, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind (Risikoprinzip). Betroffen sind insbesondere Gefangene mit längeren Freiheitsstrafen, d.h. von mehr als einem Jahr.

    Beim Bedürfnisprinzip werden die Hilfs-, Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen an den kriminogenen Faktoren des Gefangenen ausgerichtet im Sinne einer Verminderung des Rückfallrisikos und der stetigen Motivation zur Selbstveränderung.

    Die Hilfs-, Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen orientieren sich außerdem - angepasst und ggf. verändert auf den Einzelfall und die Situation - an den individuellen Fähigkeiten, Ressourcen und Lernweisen des Gefangenen (Ansprechbarkeitsprinzip).

    Qualität im Sozialen Dienst des Justizvollzugs

    Die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen im Sozialen Dienst handeln im Berufsalltag fachlich und methodisch auf der Grundlage der jeweils aktuellen und anerkannten Erkenntnisse der relevanten wissenschaftlichen Disziplinen und auf der Grundlage der jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsvorschriften. Die von jeder Fachkraft umzusetzenden Qualitätsstandards im Thüringer Justizvollzug sind in den Schlüsselprozessen dieses Handbuches dokumentiert.

    Qualitätsentwicklung

    Maßnahmen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Qualität aufgrund neuer Anforderungen, z.B. der Politik und Verwaltung und/oder aufgrund neuer Erkenntnisse der relevanten wissenschaftlichen Disziplinen.

    Qualitätssicherung

    Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen und der weiter entwickelten Qualität in der Gegenwart und der Zukunft. Siehe dazu auch unter Controlling.

    Qualitätsstandards

    Zusammenfassendes Handbuch vereinbarter Standards und Indikatoren von Qualität eines bestimmten Arbeitsfeldes sowie Raster und Checklisten als Vorlagen. Oft als Loseblatt-Sammlung und/oder IT-gestützt kann es in einzelnen Abschnitten fortgeschrieben werden, ohne das gesamte Handbuch neu zu drucken.

    Die in den einzelnen Schlüsselprozessen dieses Handbuches formulierten Qualitätsstandards sind Mindest-Standards, die von allen Fachkräften des Sozialdienstes im jeweiligen Schlüsselprozess umzusetzen sind. Damit ist gleichzeitig auch bestätigt, dass jede einzelne Anstalt und/oder jede einzelne Fachkraft zusätzlich eigene weitere Qualitätsstandards anwenden kann und soll. Zusätzliche Qualitätsstandards sind freiwillig und betonen das individuelle Profil jeder Anstalt resp. jeder Fachkraft.

    Schlüsselprozesse

    Schlüsselprozesse sind die für eine Berufsgruppe oder einen Fachdienst wichtigsten Aufgaben im Arbeitsalltag, in der Regel beruhend auf gesetzlichen Vorgaben, Verwaltungsvorschriften und der Qualität der eigenen Fachlichkeit.

    Sozialpädagogisches Handlungskonzept

    Das sozialpädagogische Handlungskonzept ist fachlich fundiert und enthält die fachliche Planung, Durchführung, Kontrolle und Dokumentation sozialpädagogischer Interventionen und Maßnahmen während des gesamten Haftverlaufs. Es ist in einzelne Prozessschritte unterteilt und gewährleistet eine individuelle und adäquate sozialpädagogische Betreuung.

    Soziale Hilfe umfasst nach § 11 ThürJVollzGB,

    • die Gefangenen darin zu unterstützen, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben,
    • sie anzuregen und in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen,
    • die Straf- und Jugendstrafgefangenen anzuhalten, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.
    • die Gefangenen, soweit erforderlich, über die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu beraten,
    • den Untersuchungsgefangenen die Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt zu benennen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen und auf Wunsch diejenigen, die sie in ihrem Bestreben unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen oder auf andere Weise zur Wiedergutmachung beizutragen.

    Das heißt, die sozialpädagogische Behandlung / Hilfe im Vollzug bezieht sich auf die Auseinandersetzung der Inhaftierten mit ihren Straftaten und deren Folgen, weckt das Bewusstsein für die Opfer, orientiert sich an den individuellen Ressourcen des Inhaftierten, ist zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 6 ThürJVollzGB motivierend angelegt (Geh- und Komm-Struktur, Milieutherapeutisches Setting) und erfolgt in einer steten interdisziplinären Zusammenarbeit.

    Sie findet einzeln und in Gruppen statt.

    Die Teilnahme an der sozialpädagogischen Behandlung ist außer für Jugendstrafgefangene (§ 9 ThürJVollzGB) und junge Untersuchungsgefangene (§ 10 ThürJVollzGB) freiwillig, die Verweigerung aber keinesfalls ohne Konsequenzen.

    Sozialpädagogische Beratung

    Darunter fallen strukturierte, thematisch klar umrissene und geplante Einzelberatungen sowie gezielte Informationsweitergaben. Den gemeinsamen Hintergrund bildet der Anspruch, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Dies kann auch erreicht werden, indem der Betroffene auf spezialisierte externe Beratungsangebote verwiesen wird und die Kontaktaufnahme dorthin unterstützt bzw. begleitet wird.

    Sozialpädagogische bzw. psychosoziale Betreuung

    Sie fällt insbesondere bei der Bewältigung von Problemen innerhalb des Justizvollzuges (z.B. Disziplinarmaßnahmen) und Fragestellungen an, die ihre Bedeutsamkeit aus der Tatsache der Inhaftierungssituation gewinnen. Sie umfasst alle Maßnahmen der sozialen Sicherheit im Vollzug und ist somit Teil des gesamten Sicherheitskonzepts der Anstalt nach den §§ 92-96 ThürJVollzGB, Teil des Angleichungsgrundsatzes nach § 7 ThürJVollzGB und Bestandteil von Behandlungskonzepten (z.B. Sucht).

    Sozialpädagogische Prozessplanung, -steuerung und -kontrolle

    Prozessplanung und Steuerung sind notwendige Instrumente zur Weiterentwicklung der der Sozialen Arbeit im Justizvollzug und ihrer fachlichen Potentiale, gleichzeitig aber auch Werkzeuge und Argumentation, um die fachliche Profession gegenüber Politik, Gesellschaft und Dritten darzustellen.

    Sozialpädagogische Krisenintervention

    Sie geht vor allem auf konkrete, nicht nur in der Psyche des Gefangenen verankerte, Belastungen ein. Dadurch unterscheidet sie sich von einer psychologischen Krisenintervention. Sie reicht über den einmaligen Erstkontakt hinaus und besteht aus mehreren Einzelgesprächen. Sie erfolgt auf Anforderung durch Antrag des Gefangenen und / oder durch Hinweis von Kolleg/innen.

    Stellungnahmen des Sozialen Dienstes

    Stellungnahmen sind schriftliche Beiträge des Sozialen Dienstes zu einer konkreten, den Inhaftierten betreffenden Fragestellung, die der Entscheidungsfindung der Anstalt, der Staatsanwaltschaft, der Strafvollstreckungskammer oder der Vollstreckungsleitung dienen und in den Gesamtbericht resp. die Entscheidung der JVE einfließen. Sie werden termingerecht erstellt und sind für den Empfänger inhaltlich nachvollziehbar. Grundlage sind stets Gespräche mit dem Inhaftierten, die Dokumentation im elektronischen Vollzugsplan und im IVS Soz sowie Erkenntnisse aus der Gefangenenpersonalakte.

    Verlaufsdokumentation

    Die Verlaufsdokumentation ist ein in der EDV – gestützten Dokumentation hinterlegtes Modul (IVS Soz), welches der chronologischen Abbildung sozialpädagogischer oder sozialarbeiterischer Prozesse dient. Einzel- oder aber auch komplexe Prozesse können nach Abschluss dem Druck und in der Folge der Gefangenenpersonalakte zugeführt werden.

    Anhang und Basisdokumenten und -anwendungen

    IVS Behandlung (elektronisches Dokumentationssystem für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung gemäß ThürJVollzGB)

    • Elektronischer Vollzugsplan
    • Diagnoseverfahren
    • Suizidscreening
    • IVS Soz (elektronisches Dokumentationssystem für den Sozialen Dienst im Thüringer Justizvollzug)
    • Erhebungsmasken für das Sozialpädagogische Erstgespräch (incl. Screenings Suizidalität und Sucht) und für das Sozialpädagogische Entlassungsgespräch
    • Erhebungsmaske Hilfeplan
    • Erhebungsmaske Sozialpädagogische Krisenintervention
    • Diverse Reporte / Formulare / Musterbriefe, z.B.
    1. Sicherung und/oder Kündigung der Wohnung,
    2. Mietschulden,
    3. Haftbescheinigungen für Krankenversicherung und Sozialamt,
    4. Vollmacht elterliche Sorge,
    5. Anträge auf Ratenzahlung,
    6. Stundung,
    7. Begleitverfügung und Personalbogen an die ambulanten Soziale Dienste in der Justiz
    8. Maske für Zuarbeit zur Stellungnahme nach § 35 BtMG, § 88 JGG, §§ 57, 68f StGB
    9. uvm.

    Kooperationsvereinbarung

    • mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen über die Zusammenarbeit zur beruflichen und sozialen Eingliederung von Strafgefangenen und Haftentlassenen
    • mit den Sozialen Diensten in der Justiz in Thüringen
    • Konzepte, Handlungsempfehlungen
    • Professionelles Übergangsmanagement für Inhaftierte und Haftentlassene in Thüringen (PÜMaS)
    • Gesundheitsfürsorge der Inhaftierten/Untergebrachten; Verfahren bei Nahrungs- und/oder Flüssigkeitsverweigerung - Handlungsempfehlung - (TMMJV, Stand: 15.04.2015, Az.: 4552 / E - 2260 / 13)
    • Suchtbehandlung / -screening
    • Fragebogen für Konsumeinschätzung Sucht angelehnt an die WHO-Klassifikation ICD
    • Erhebungsmanual für die „Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug“
    • Erhebungsmasken für die „Bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug“
    • Verwaltungsvorschrift zur „Behandlung suchtgefährdeter und suchtmittelabhängiger Inhaftierter“ (TJM vom 17.11.2014 (4450-1/93))

    nicht abschließend