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Datenschutzbestimmungen, behördlicher Datenschutzbeauftragter

Behördlicher Datenschutzbeauftragter der Jugendarrestanstalt Arnstadt

Dr. Albert-Krebs-Straße 2

99310 Arnstadt

Telefon:   036 28 / 5 81 35 - 387

Fax:        036 28 / 5 81 35 - 399

E-Mail: poststelle-jaa@jvaarn.thueringen.de

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Thüringer Justizvollzugsbehörden nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung und nach § 40 Thüringer Datenschutzgesetz

Die Justizvollzugsbehörden verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen.

Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsanstalten informieren.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den Thüringer Justizvollzugsbehörden verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

a) Verantwortliche Stelle für die Jugendstrafanstalt und die Jugendarrestanstalt Arnstadt

Jugendstrafanstalt Arnstadt
Dr. Albert-Krebs-Straße 1
99310 Arnstadt

b) Behördlicher Datenschutzbeauftragter für die Jugendarrestanstalt Arnstadt

Es gibt eine für den Datenschutz zuständige Person, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen und Anliegen wenden können:

Herr Vollstreckungsleiter der

Jugendarrestanstalt Arnstadt

Dr. Albert-Krebs-Straße 2

99310 Arnstadt

E-Mail: Datenschutzbeauftragter@jvaarn.thueringen.de

2. Zu welchen Zwecken verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?

Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich normierten Aufgaben der Justizvollzugsbehörde erforderlich ist oder wenn Sie ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt haben.

Grundsätzlich verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre personenbezogenen Daten zu Zwecken der Strafvollstreckung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind in diesen Fällen die einschlägigen Vorschriften im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB), insbesondere §§ 120 ff. ThürJVollzGB, ggf. i.V.m. § 43 Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVollzG) bzw. § 58 Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (ThürSVVollzG) sowie im Dritten Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG). Danach werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf die Erreichung der Vollzugsziele nach §§ 2, 3 ThürJVollzGB, § 2 ThürJAVollzG bzw. § 2 ThürSVVollzG, den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und die Sicherung des Vollzugs der Freiheitsentziehung zu. Davon umfasst ist auch die Datenverarbeitung zu Zwecken der Identitätsfeststellung beim Betreten von bzw. Tätigwerden in einer Justizvollzugsbehörde sowie zur Durchführung von Gefangenenbesuchen.

Werden Daten von den Justizvollzugsbehörden zu nichtstrafvollstreckungsrechtlichen Zwecken verarbeitet, sind Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) bis e) DS-GVO, die einschlägigen Vorschriften im ThürJVollzGB, ThürJAVollzG, ThürSVVollzG und die einschlägigen Vorschriften im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) für die Zivilhaft nach § 171 StVollzG. Im Übrigen gelten das ThürDSG sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Davon umfasst ist beispielsweise die Datenverarbeitung im Bereich des Beschaffungswesens und zur Durchführung von Baumaßnahmen.

Die Daten können auch zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, weiterverarbeitet werden, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt, beispielsweise zur Wahrnehmung der Aufgabe einer anderen Behörde oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung zuvor ausdrücklich eingewilligt haben.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden von den Justizvollzugsbehörden im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften im 22. Abschnitt des ThürJVollzGB, ggf. i.V.m. § 43 ThürJAVollzG bzw. § 58 ThürSVVollzG, sowie im Dritten Abschnitt des ThürDSG verarbeitet, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 DS-GVO.

3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden von den Justizvollzugsbehörden verarbeitet?

Mit den Zielen einer erfolgreichen Resozialisierung, der Kriminalprävention sowie der Gewährleistung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens sind vielfältige Aufgaben der Justizvollzugsbehörden verbunden. Vor diesem Hintergrund sind sie auch befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus §§ 119 ff. ThürJVollzGB, § 43 ThürJAVollzG, § 58 ThürSVVollzG, § 37 ThürDSG bzw. aus Art. 9 Abs. 2 DS-GVO.

4. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?

Die Justizvollzugsbehörden können personenbezogene Daten nicht nur bei Ihnen als betroffener Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Inhaftierten, Justiz- und Sicherheitsbehörden oder sonstigen Behörden, auch durch Anforderung von Auskünften oder Akten.

5. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?

Die Justizvollzugsbehörden legen die personenbezogenen Daten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.

a) bekannte Empfänger

Die Bediensteten der Justizvollzugsbehörden erhalten nur insoweit Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, als dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit der Bediensteten erforderlich ist.

Für die Erledigung ihrer Aufgaben verwenden die Justizvollzugsbehörden IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei können die Justizvollzugsbehörden auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen Stellen der Landesverwaltung zusammenarbeiten, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, übermittelt.

b) sonstige Kategorien von Empfängern

Die Justizvollzugsbehörden können personenbezogene Daten im Einzelfall außerdem insbesondere übermitteln an:

  • Gerichte, Verfahrensbeteiligte und sonstige zum Verfahren hinzugezogene Personen, wie Sachverständige oder Dolmetscher, im Rahmen von gerichtlichen Verfahren und der außergerichtlichen Bearbeitung,
  • Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
  • mit Gutachten über Gefangene, Sicherungsverwahrte oder Arrestierte beauftragte Stellen,
  • öffentliche Stellen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa Ausländerbehörden oder Justiz- und Sicherheitsbehörden,
  • nichtöffentliche und öffentliche Stellen zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Resozialisierung, der Entlassungsvorbereitung und der Nachsorge, etwa Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle, Forensische Ambulanzen,
  • den Kriminologischen Dienst des Freistaats Thüringen, Hochschulen oder sonstige Einrichtungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung,
  • die Mitglieder des Anstaltsbeirats, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Gremiums erforderlich ist,
  • die mit der Übernahme von Aufgaben des Vollzugs betrauten Stellen,
  • die für die Dienst- und Fachaufsicht oder für dienstliche Weisungen zuständigen Stellen, etwa das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz oder den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
  • sonstige öffentliche und nichtöffentliche Stellen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist.

6. Wie lange speichern die Justizvollzugsbehörden Ihre personenbezogenen Daten?

Die personenbezogenen Daten, die von den Justizvollzugsbehörden aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Ihrer Einwilligung erhoben wurden, können insbesondere in Personalakten oder Gesundheitsakten der Gefangenen/ Arrestierten/ Sicherungsverwahrten aufgenommen werden. Des Weiteren können Ihre personenbezogenen Daten in IT-gestützten Fachverfahren sowie in Dateien gespeichert werden. Die Speicherfristen für Akten und Dateien bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften im ThürJVollzGB und StVollzG und in den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden.

7. Sind Sie verpflichtet Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?

Grundsätzlich müssen Sie nur diejenigen Daten bereitstellen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden erforderlich sind oder zu deren Erhebung die Justizvollzugsbehörden nach anderen Gesetzen verpflichtet sind. Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach deren Regelungen.

8.  Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nutzen die Justizvollzugsbehörden grundsätzlich keine Verfahren einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung.

9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber den Thüringer Justizvollzugsbehörden

Sie haben dem Verantwortlichen gegenüber folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

a) Recht auf Auskunft

Werden Daten im Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet, haben Sie gemäß § 42 ThürDSG das Recht auf Auskunft darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie das Recht, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu erhalten.

Werden Daten im Anwendungsbereich der DS-GVO (Art. 2 DS-GVO) verarbeitet, haben sie gemäß Art. 15 DS-GVO das Recht auf Auskunft darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen.

b) Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

Werden Daten im Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet, haben Sie gemäß § 43 Abs. 1 ThürDSG das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung (§ 43 Abs. 1 S. 3 ThürDSG).

Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach § 43 Abs. 2 ThürDSG zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Nach § 43 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 3 ThürDSG kann die Justizvollzugsbehörde anstatt der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung vornehmen.

Werden Daten im Anwendungsbereich der DS-GVO verarbeitet, haben Sie nach Art. 16 DS-GVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen.

Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Unter den Voraussetzungen von Art. 18 DS-GVO besteht zudem ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

c) Recht auf Datenübertragbarkeit

Werden Daten im Anwendungsbereich der DS-GVO verarbeitet, besteht nach Art. 20 DS-GVO das Recht, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeitet.

d) Recht auf Widerruf der Einwilligung

Wenn Sie eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben, haben Sie im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 nach § 39 Abs. 3 ThürDSG, im Anwendungsbereich der DS-GVO nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO das Recht, diese jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

10. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DS-GVO

Soweit Daten im Anwendungsbereich der DS-GVO (Art. 2 DS-GVO) verarbeitet werden, haben Sie gemäß Art. 21 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Die Justizvollzugsbehörde darf in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder die Justizvollzugsbehörde zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aufbewahrungsfristen.

11. Ihr Recht auf Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz

Sie haben nach Art. 77 DS-GVO, § 8 ThürDSG das Recht, sich mit einer Beschwerde bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden. Er führt die datenschutzrechtliche Aufsicht auch über die Justizvollzugsbehörden.

Sie erreichen ihn unter folgenden Kontaktdaten:

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Häßlerstraße 8

99096 Erfurt

Telefon: 0361 57 311 2900

Fax: 0361 57 311 2904

E-Mail: poststelle@datenschutz.thueringen.de