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Vollzugsgestaltung

Resozialisierung durch evidenzbasierten Behandlungsvollzug

Der Strafvollzug ist durch geeigente Behandlungsmaßnahmen so auszugestalten, dass das Vollzugsziel, die Re-Sozialisierung, ereicht werden kann. Der Justizvollzug dient dem Ziel, den Gefangenen zu befähigen, künftig ein Leben in sozialer verantwortung und ohnen Straftaten zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Die Wieder-)Eingliederung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, weshalb der Justizvollzug in einem großen Netzwerk mit verschiedenen Partnern entsprechend deren Zuständigkeit zusammenarbeitet (z.B. Bundesagentur für Arbeit,  Landkreise und Kommunen, Soziale Dienste in der Justiz, Vereine der Freien Straffälligenhilfe, Suchthilfe, Schuldnberatungsstellen, Bildungsträger uvm.).

Es gelten bei der Vollzugsgestaltung

der Angleichungsgrundsatz

Soweit wie moglich sollen das Leben im Vollzug den allgemeinen LebensverhaItnissen in Freiheit angeglichen werden (§ 7 ThürJVollzGB).

der Gegensteuerungsgrundsatz

Der Gefangene solI die Anstalt keinesfalls "schlechter" verlassen als zuvor; insbesondere ist zu vermeiden, daß er erst im Vollzug Drogengebraucher wird, vom Leicht- zum Schwerkriminellen wird, die Wertvorstellungen des Gefängnisses übernimmt, vollig unselbständig wird. Der Gegensteuerungsgrundasatz richtet sich also insbesondere gegen ausgepragte Subkultur und gegen Prisonisierungs- und Hospitalisierungsprozesse (§ 4 ThürJVollzGB).

der Eingliederungsgrundsatz

Die Vollzugsgestaltung hat im Hinblick auf einen moglichst nahtlosen Übergang in die Freiheit zu erfolgen; hierher gehören die Aufrechterhaltung bzw. Herstellung sozialer Kontakte, die Beschaffung von geeigneter Wohnung und Arbeit. Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Resozialisierungsmaßnahmen nur als Angebote zu werten und nicht als Verpflichtung. Dem Gefangenen dürfen resozialisierende Maßnahmen nicht vorenthalten, er darf aber auch nicht zu ihnen gezwungen werden (§§ 4 - 11 ThürJVollzGB). Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 50 ThürJVollzGB).

Bei der Straftat(folgen)auseinandersetzung soll beim Gefangenen das Bewußtsein für die dem Opfer zugefügten Schäden geweckt (§ 8 ThürJVollzGB) und angehalten werden, den durch die Straftat verursachten immateriellen und materiellen Schaden wieder gut zu machen (§ 11 ThürJVollzGB).

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Verhütung von Suiziden und der berücksichgigng der unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft (§ 7 ThürJVollzGB).

Wesentliche Bereiche der Vollzugsgestaltung

Arbeit/ Arbeitstraining/ Arbeitstherapie, schulische und berufliche Bildung, Alphabetisierung, Suchthilfe, Schuldnerberatung, deliktspezifische Behandlung insbesondere mit sozialpädagischen, sozialtherapeutischen, psychologischen und psychotherapeutischen Methoden, soziale Kompetenztrainings, kulturelle und sportliche Freizeitgestaltung, Sport als Behandlungsangebot im Jugendvollzug, restorative justice (opferorientierter Vollzug), Lockerungen, offener Vollzug, Übergangsmanagement usw..

Haftverlauf

Zu Haftbeginn durchlaufen die (§ 13 ThürJVollzGB) Gefangenen eine Behandlungsuntersuchung, bei der die individuellen Risiko- und Schutzfaktoren des Gefangenen festgestellt und die mit dem Vollzugs- und Eingliederungsplan abschließt. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan enthält Empfehlungen an den Gefangenen, der nach dem Strafgesetzbuch zu einer freiheitsstrafe verurteilt wurde, für Behandlungsmaßnahmen, die zur Erreichnung des Vollzugszieles geeignet sind (§§ 14 - 15 ThürJVollzGB). Die Behandlungsprogramme sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnise zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (§ 104 ThürJVollzGB). Die Entlassungsvorbereitung beginnt bis zu 12 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin (§ 15 (4) ThürJVollzGB.

Vollzugs- und Eingliederungsplan

Schlüssel für eine gelingende Wiedereingliederung sind die nach dem Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch vorgeschriebenen Behandlungsuntersuchungen, in denen alle Umstände erhoben werden, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen im Vollzug und für deren Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. Auf Grund der Behandlungsuntersuchung wird dann ein Vollzugs- bzw. Erziehungsplan erstellt und in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben.

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schulische und berufliche Bildung, B.I.S.S.

Im Thüringer Justizvollzug können grundsätzlich alle schulischen Bildungsabschlüsse erworben werden. Darüber hinaus werden in den einzelnen Anstalten verschiedene berufliche Qualifizierungsmodule angeboten. Auch das Studieren ist während der Haft möglich.

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Arbeit, Arbeitstraining, Arbeitstherapie

Arbeit ist eine der wichtigsten Behandlungsmaßnahmen im Thüringer Justizvollzug zur Erreichung des Vollzugszieles. Gefangene mit Beeinträchtigung können sich beim Arbeitstraining oder in der Arbeitstherapie erproben. Über 60 Prozent der Thüringer Inhaftierten befinden sich in einer vergüteten Beschäftigung

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Sucht und Schulden

Viele Gefangene sind verschuldet und/oder haben eine Suchtproblematik. Beide Risikofaktoren stehen häufig in engem Zusammenhang mit ihrer Straffälligkeit. Zielgerichtete psychosoziale und therapeutische Hilfen bilden daher einen Schwerpunkt im Behandlungsvollzug.

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delikspezfische und deliktunspezifische Behandlung

Zur deliktspezifischen Behandlung gehört insbesondere die Straftatauseinandersetzung. Hier werden beispielsweise standardisierte Behandlungsprogramme für Sexualstraftäter (z.B. BPS-R) und für Gewaltstraftäter eingesetzt. Zur deliktunspezifischen Behandlung gehören neben der Suchthilfe und Schuldnerberatung, der Arbeit, Bildung und Freizeitgestaltung insbesondere die Schulung sozialer Kompetenzen (z.B. R&R).

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Sozialtherapie

Die sozialtherapeutische Abteilung für jugendliche Strafgefangene befindet sich mit 17 Plätzen in der JSA Arnstadt und die für erwachsene Strafgefangenen mit 77 Plätzen in der JVA Tonna. Sozialtherapie stellt die höchstschwellige deliktspezifische Behandlung im Justizvollzug mittels psychologischer, psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden dar. Sozialtherapie ist gesetzlich vorgeschrieben. Ziel ist die Verringerung der erheblichen Geährlichkeit.

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Freizeit

Zur vollzuglichen Freizeit gehören nicht nur freie Angebote, sondern orientiert am Vollzugsziel auch angeleitete Gruppenmaßnahmen. Die Anstalten halten insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vor. Sie dienen zur Stärkung sozialer Kompetenzen und zur kreativen Entfaltung.

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Vollzugsöffnende Maßnahmen, offener Vollzug

Vollzugsöffnende Maßnahmen (sog. Lockerungen) sind insbesondere: Ausführung, Ausgang, Außenbeschäftigung, Freigang, Vollzugsbediensteten, Freistellung aus der Haft. Gefangene, die soch bei den vollzugsöffnenden Maßnahmen bewährt haben, können im Offenen Vollzug untergebracht werden.

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Übergangsmanagement

Das Übergangsmanagement beginnt außer bei Kurz- und Ersatzfreiheitsstrafen spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin und umfasst insbesondere Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum, der finaniellen Sicherung, der gestaltung des sozialen Empfangsraums und der Überleitung in weiterführende Behandlungsangebote (z.B. Suchthilfe, Schuldnerberatung, Bewährungshilfe).

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medizinische Versorgung

Während des Justizvollzuges ruht die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Die medizinische Behandlung erfolgt grundsätzlich in der Anstalt und angelehnt an den Leistungskatalog für gesetzlich Versicherte.

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familienorientierter Vollzug

Die Mehrzahl der Gefangenen sind bereits Väter oder Mütter. Die Kinder der inhaftierten Eltern(teile) leiden besonders unter der Situation. Mit verschiedenen Angeboten versucht der Thüringer Justizvollzug, die Beteiligten zu unterstützen.

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Suizidprävention

Zu den vollzuglichen Gestaltungsgrundsätzen gehört die Suizidprävention. In § 7 ThürJVollzGB heißt es "ein Schwerpunkt ist auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten". Das Thüringer Justizministerium hat zu diesem Zweck eine interdisziplinäre Landesarbeitsgemeinschaft eingesetzt, die sich der Umsetzung dieses Grundsatzes widmet.

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operbezogener Vollzug

Die Täterarbeit ist der vorrangige Auftrag des Justizvollzuges. Damit sollen nach der Entlassung künftige Opfer vermieden und ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung gefördert werden. In den letzten Jahren gewinnen auch direkte opferbezogene Vollzugsmaßnahmen zunehmend an Bedeutung.

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Deradikalisierung, Radikalisierungsprävention

Angesichts der steigenden Zahlen radikalisierter Straftäter sowie im Vollzugsverlauf drohender Radikalisierungsprozesse wurden  Maßnahmen zur Radikalisierungsprävention und Deradikalisierung gestärkt. Ergänzend erhalten die Vollzugsbediensteten themenspezifische und bedarfsorientierte Fortbildungsangebote.

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Sonstiges

Drüber hinaus gibt es immer wieder anlassbezogene Behandlungsmaßnahmen, zu den Sie hier Informationen finden.

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