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Post und Pakete

Briefverkehr

Gefangene dürfen auf eigene Kosten Schreiben versenden und empfangen.

Bitte beachten Sie, dass bei Untersuchungsgefangenen durch das zuständige Gericht verfahrenssichernde Anordnungen erlassen sein können. In einem solchen Fall ist in der Regel die Überwachung des Schriftwechels angewiesen.

Der Schriftwechsel von Strafgefangenen darf im begründeten Einzelfall überwacht werden.

Briefeinlagen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Briefmarken in geringer Menge und eine angemessene Anzahl Bilder nahestehender Personen dürfen beigelegt werden. Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert.

Achten Sie bitte auf eine ausreichende Frankierung der Postsendungen sowie die vollständige Angabe von Adresse und Absender.

Postsendungen an Inhaftierte sind unter Angabe des vollständigen Namens an folgende Adresse zu senden:

Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld

Karl-Marx-Straße 8

98617 Untermaßfeld

Paketsendungen an Gefangene

Der Gefangene kann während seiner Haftzeit nach genehmigten Antrag nur Wäschepakete empfangen. Der Inhalt ist auf Unterhosen und Socken begrenzt bzw. auf zur Entlassung notwendige Bekleidung, falls diese nicht vorhanden ist.

Bitte schicken Sie ein Paket nur nach Erhalt eines Paketscheins ab und beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite des Paketmerkzettels. Dort befindet sich ein Inhaltsverzeichnis, das vom Absender auszufüllen ist. Der Paketmerkzettel bildet die Grundlage für die Angehörigen, das Paket entsprechend der gültigen Vorschriften an den Gefangenen zu senden. Die beigefügte Paketmarke ist in jedem Fall für das entsprechende Paket zu verwenden.

Die Einhaltung der Vorschriften erspart Ihnen und dem Gefangenen unnötige Kosten und gewährleistet einen reibungslosen Ablauf bei der Ausgabe der Pakete an den Gefangenen.