Die Offene Vollzugsabteilung (OVA) der JVA Tonna
Belegungsfähigkeit
Die sich direkt außerhalb der JVA Tonna befindliche Offene Vollzugsabteilung (OVA) wurde als Wohngruppenvollzug konzipiert. Sie verfügt insgesamt über 60 Haftplätze für Männer und Frauen. Diese sind verteilt auf 5 Vollzugsgruppen mit je 12 Haftplätzen.
In jeder Vollzugsgruppe können 10 Gefangene einzeln und 2 Gefangene in Gemeinschaft untergebracht werden.
Kennzeichen des Offenen Vollzugs
Der Offene Vollzug ist insbesondere durch folgende Aspekte gekennzeichnet:
- verminderte Sicherheitsvorkehrungen gegen Entweichungen
- verminderte Aufsichtsmaßnahmen während der Freizeit und Arbeitszeit
- verstärkte Lockerungs- und Urlaubsmöglichkeiten
- mehr und unüberwachten Kontakt zu Mitgefangenen
Allerdings bestehen dadurch auch
- mehr Möglichkeiten, an Drogen im weiteren Sinne heranzukommen
- mehr Möglichkeiten, während des Vollzuges Straftaten zu verüben.
Besondere Anforderungen
Aufgrund der vorbezeichneten Besonderheiten des Offenen Vollzugs sind an die Gefangenen höhere Anforderungen in Bezug auf Eigenverantwortung und Selbstdisziplin zu stellen.
So muss der Gefangene seine Zustimmung für den Offenen Vollzug erteilen. Dies geschieht vor dem Hintergrund der Selbstbestimmung. Zum Beispiel kann der Gefangene eine begonnene Bildungsmaßnahme zunächst im geschlossenen Vollzug abschließen, bevor er in die OVA verlegt werden möchte. Der Gefangene hat also die Wahl.
Weiterhin muss der Gefangene den besonderen Anforderungen des Offenen Vollzugs genügen und es darf nicht zu befürchten sein, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Möglichkeiten des Offenen Vollzugs zu Straftaten missbraucht.
Wesentliche Anhaltspunkte für die Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug sind:
- die Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht als im geschlossenen Vollzug
- die Aufgeschlossenheit gegenüber den sozialpädagogischen Bemühungen des Offenen Vollzugs
- die uneingeschränkte und loyale Mitarbeitsbereitschaft
- die Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft und Rücksichtnahme auf Mitbewohner.
Es ist jedoch darauf zu achten, dass zu Beginn des Vollzuges keine allzu hohen Anforderungen an den Gefangenen gestellt werden, da diese Fähigkeiten ja gerade auch im Offenen Vollzug erlernt werden soll.
Der Gefangene muss daher folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Selbstständigkeit
- Selbstdisziplin
- Gemeinschaftsfähigkeit
- Verantwortungsgefühl
- Bereitschaft zu aktiver Mitarbeit.
Die Verlegung eines Gefangenen in den Offenen Vollzug setzt daher grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Eignung des Gefangenen voraus. Bei dieser Prüfung werden alle Für und Wider die Eignung des Gefangenen sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Alle an der Behandlung des Gefangenen beteiligten Fachabteilungen werden an dieser Prüfung beteiligt.