Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Rund um den Besuch von Gefangenen

Besuchsregeln

Um eine ordnungsgemäße Einlasskontrolle zu gewährleisten, sind Besucher gehalten, sich dreißig Minuten vor Besuchsbeginn anzumelden um Verzögerungen beim Besuchsbeginn zu vermeiden.

Einen Gefangenen kann nur besuchen, wer im Besitz einer gültigen Besuchserlaubnis ist und sich ordnungsgemäß mittels gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann. Beim Zuspätkommen von Besuchern besteht seitens der JVA keine Verpflichtung bzw. hat der Besucher keinen Anspruch darauf, die verloren gegangene Zeit nach hinten dranzuhängen.

Aus Gründen der Sicherheit kann der Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen und durchsuchen lässt, auch unter Zuhilfenahme von Drogenspürhunden. Des Weiteren kann der Besuch versagt werden, wenn der Besucher unter Alkohol- und / oder Rauschmittel steht.

Der Besuch wird in der Regel optisch überwacht; der Besuch von Untersuchungsgefangenen wird - sofern abweichende Regelungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft nicht bestehen - zusätzlich akustisch überwacht. Der Besuchsraum wird videoüberwacht. Die Aufnahmen werden gespeichert und nach spätestens 72 Stunden automatisch gelöscht. Der Langzeitbesuch wird sporadisch optisch überwacht, d.h. der Langzeitbesuchsraum kann von den Vollzugsbediensteten während des Besuchs betreten werden.

Beachten Sie unbedingt, dass nicht genehmigte Gegenstände, darunter auch Geld, oder unzulässige Nachrichten keinesfalls an den besuchten Inhaftierten weitergegeben werden dürfen. Der Besuch wird in einem solchen Falle sofort abgebrochen. Desweiteren werden Besuche untersagt oder abgebrochen, wenn die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt gefährdet sind oder bei Besuchern, die nicht Angehörige des Inhaftierten im Sinne des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Inhaftierten haben oder seine Eingliederung behindern würden.

Der Besuchsbeamte ist gegenüber den Besuchern und den Gefangenen weisungsbefugt.

Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung, Besucherordnung und beim Nichtbefolgen von Weisungen des Besuchsbeamten ist der Besuch unverzüglich durch diesen abzubrechen.

Geld und andere Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden.

Einzahlungen für Gefangene sind nur durch Banküberweisung möglich. Zur Besuchsdurchführung dürfen 15 Euro (Münzen) zur Benutzung der Automaten mitgeführt werden.

Im gesamten Besuchsbereich besteht Rauchverbot.

Im Außen- und Innenbereich der Justizvollzugsanstalt findet Kameraüberwachung statt.

Besuchszulassung

Bitte verwenden Sie zur Beantragung einer Besuchszulassung folgende Formulare.

Erklärung der Bezugsperson

Erklärung Sorgeberechtigter

Besuchszeiten

Gefangene dürfen gemäß §§ 34 ff Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) regelmäßig Besuch empfangen. In der JVA Tonna werden jedem Strafgefangenen im Monat zwei Besuche zu je 1,5 Stunden gestattet.

Grundsätzlich werden zum Besuch eines Gefangenen nicht mehr als 3 Personen zugelassen. In Ausnahmefällen kann ein Kind (bis 10 Jahre) zusätzlich teilnehmen. Kinder bis 16 Jahre sind nur in Begleitung eines Erwachsenen zum Besuch zugelassen. Ein Besucher kann  nicht gleichzeitig mehrere Gefangene besuchen.

Besuche müssen vom Gefangenen beantragt werden. Folgebesuche können während der Besuchsdurchführung mit einem zuständigen Beamten der JVA Tonna vereinbart werden.

  • Gemeinschaftsbesuch

    Familienseminar

    • 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    • 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

    Langzeitbesuch (bevorzugt Familienbesuch)

    An jedem Besuchswochenende

    • 09.30 Uhr bis 12.30 Uhr
    • 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
  • Einzelbesuch, Langzeitbesuch

    Montag bis Mittwoch

    • 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr
    • 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr
    • 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr

    Freitag: Trennscheibenbesuch (von StA/ Gericht oder JVA angeordnet)

    • 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr
    • 09.30 Uhr bis 10.30 Uhr
    • 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Am folgenden Tagen findet kein Besuch statt: 1. Januar, Ostern, 1. Mai, Pfingsten, Christi Himmelfahrt, 20. September, Tag der deutschen Einheit, Reformationstag, sowie 24./ 25./ 26. und 31. Dezember.

    Langzeitbesuch

    Montag bis Donnerstag

    • 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr
    • 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr
  • Besuch während der Untersuchungshaft

    Donnerstag: Besuch für Untersuchungsgefangene

    • 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr
    • 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr
    • 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr

    Voraussetzung für die Zulassung von Besuchspersonen bei Untersuchungsgefangenen ist die Vorlage einer Besuchserlaubnis des zuständigen Richters oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.

  • Besuche an Wochenenden

    Erstes Wochenende im Monat

    • 09.45 Uhr bis 11.15 Uhr
    • 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr
    • 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr

    Drittes Wochenende im Monat

    • 09.45 Uhr bis 11.15 Uhr
    • 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr
    • 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr

    Die Nutzung der einzelnen Besuchszeiten ist aus organisatorischen Gründen abhängig von dem Hafthaus, in dem der zu besuchende Gefangene untergebracht ist.

    Eine Besuchszusammenlegung mit einer Dauer von 3 Stunden ist an Wochenenden grundsätzlich nicht möglich.

    Bei Feiertagen im Monat sind Abweichungen möglich.

  • Besuche von Behörden

    Montag bis Donnerstag

    • 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr
    • 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Terminvereinbarung

Besuche müssen vom Gefangenen beantragt werden.

Folgebesuche können während der Besuchsdurchführung mit einem zuständigen Beamten der JVA Tonna vereinbart werden.

Termine von Rechtsanwälten

Termine für Rechtsanwaltsbesuche können vereinbart werden:

Telefonisch

Montag bis Donnerstag

jeweils von 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr

unter der Telefonnummer 036042 - 77170.

Per Mail

unter Besuchsdienst@jvatonna.thueringen.de.

Erst mit Zusage des Termins wird dieser verbindlich. Bei einer Absage werden Ihnen nach Möglichkeit Alternativtermine vorgeschlagen.

Die Bearbeitung der Anträge nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Eine rechtzeitige Terminbestätigung kann nur erfolgen, wenn zwischen der Anfrage und dem geplanten Termin wenigstens zwei Werktage liegen.