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Geldeinzahlungen

Geldeinzahlungen

Das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch lässt Einzahlungen von Eigengeld zu, sofern keine Pfändungen vorliegen bzw. ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Zweckgebundene Einzahlungen sind auch bei Pfändungen möglich, sofern es sich um Kosten der Gesundheitsfürsorge, der Aus- und Fortbildung sowie für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, handelt.

Eine Einzahlung sollte vorher beantragt werden.

Bei Straf- und Jugendstrafgefangenen werden zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die ersten Wochen nach Entlassung neben Haus- und Eigengeld- darüber hinaus Überbrückungsgeldkonten geführt. Die Höhe des anzusparenden Überbrückungsgeldes bemisst sich nach dem vierfachen Satz der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage aus § 128 SGB XII und wird jährlich neu festgelegt. Hiernach werden Geldeinzahlungen ohne Zweckbindung, die der Eingliederung dienen, bis zur vollständigen Ansparung des festgesetzten Betrages dem Überbrückungsgeldkonto zugewiesen. Über dieses Geld kann der Jugend- bzw. Strafgefangene grundsätzlich bis zur Entlassung nicht verfügen. Erst bei vollständig erreichtem Ansparbetrag werden die Einzahlungen wieder auf dem Eigengeldkonto gutgeschrieben.

Hinweis: Seit 01.01.2021 besteht eine Personalausweispflicht für Strafgefangene. Die Inhaftierten werden daher angehalten, die dafür notwendigen Geldmittel anzusparen.

Was sind Hausgeld und Eigengeld?

Gefangene verfügen im Justizvollzug nicht über Bargeld. Für bei Aufnahme eingebrachtes oder von außen eingezahltes Geld wird den Gefangenen jedoch ein Gefangenenkonto eingerichtet. Über dieses können die Inhaftierten in der Anstalt am Bestelleinkauf teilnehmen, ein Fernsehgerät leihen, Geld auf ein Telefonkonto einzahlen, Geld für einen Personalausweis einschließlich der erforderlichen Unterlagen ansparen, Zuzahlungen zu Zahnersatz, Heil- und Hilfsmitteln leisten und Weiteres.

Hierbei wird vonseiten der Anstalt zwischen Hausgeld und Eigengeld unterschieden.

Von außen eingebrachtes oder überwiesenes Geld wird auf dem Eigengeldkonto des Gefangenen verbucht. Erhalten Strafgefangene aufgrund einer zugewiesenen Arbeit im Vollzug Arbeitsentgelt, wird Ihnen dieses zu vier Siebtel auf ihr Hausgeldkonto und zu drei Siebtel auf ihr Eigengeldkonto überwiesen.

Vom Hausgeldkonto können die Gefangenen im Rahmen des Anstaltseinkaufes Nahrungs-, Genuss- und zusätzliche Körperpflegemittel einkaufen. Andere Gegenstände können sie im angemessenen Rahmen vom Eigengeldkonto einkaufen. Zusätzlich werden, falls zutreffend, Pfändungen (z.B. Justizkasse, Unterhalt, Handyschulden usw.) vom Eigengeldkonto des Gefangenen bedient.

Mittellose Gefangene können auf Antrag als Sozialleitung ein Taschengeld erhalten. Der Betrag errechnet sich anhand gesetzlicher Bestimmungen und beträgt derzeit etwa 40 Euro monatlich. Taschengeld wird immer auf dem Hausgeldkonto eines Gefangenen verbucht und ist nicht pfändbar.

dreiundziebzig Euro in jeweils zwei zwanzig Euroscheinen und drei zehn Euroscheinen, sowie einem zwei Euro und einem ein Eurostück, die übereinanderliegen.