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Besuchsregeln, Besuchszeiten in der JVA Suhl-Goldlauter

Geldeinzahlungen

Für Strafgefangene wird die Besuchserlaubnis durch die Vollzugsanstalt erteilt.

Für Untersuchungsgefangene erfolgt auf Anordnung des Gerichts die schriftliche Erteilung der Besuchserlaubnis durch den Haftrichter oder die Staatsanwaltschaft.

Auf der Besuchserlaubnis dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, da diese sonst ihre Gültigkeit verliert. Soweit keine Anordnung getroffen wurde, entscheidet die Vollzugsanstalt über die Art und Weise der Durchführung des Besuchs. Sollten diesbezüglich Fragen auftreten, wenden Sie sich bitte an die Besuchsbeamten/-innen. Die Besuchserlaubnis ist - zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument - zum Besuch mitzubringen.

Um sich an der Pforte ausweisen zu können, bringen Sie bitte zu jedem Termin unbedingt ein gültiges Ausweisdokument mit (bitte auch für Kinder einen entsprechenden Kinderausweis, ersatzweise die Geburtsurkunde (mind. als Kopie)). Sollten Sie einen Untersuchungsgefangenen besuchen, bringen Sie bitte ebenfalls zu jedem Termin Ihre Besuchserlaubnis (dies gilt auch für Kinder) mit. Diese wird bei verfahrenssichernden Anordnungen durch das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft erteilt. Bei Untersuchungsgefangenen ohne verfahrenssichernde Anordnungen erhalten Sie die Erlaubnis von der JVA.

Zum Besuch eines Gefangenen werden nicht mehr als 3 erwachsene Personen pro Besuchstermin eingelassen.

Ein gleichzeitiger Besuch mehrerer Gefangener ist nicht möglich.

Sie werden gebeten, sich rechtzeitig vor dem Besuch an der Pforte der Vollzugsanstalt zu melden, damit Verzögerungen beim Besuchsbeginn vermieden werden können. Verspäten Sie sich, haben Sie keinen Anspruch auf einen Besuch mit der ursprünglich vereinbarten Dauer, sondern nur bis zum festgelegten Ende. Im Einzelfall kann unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Regelung getroffen werden.

Beim Besuch darf grundsätzlich nichts übergeben werden, es sei denn, der Gefangene hat dies vorher schriftlich beim/bei der Vollzugsabteilungsleiter/-in beantragt und die Genehmigung hierfür wurde erteilt.

Taschen und andere nicht benötigte oder nicht zugelassene Gegenstände schließen Sie bitte in das Schließfach vor betreten der Anstalt in die überdachte Schließfachanlage ein. Einen Chip als Ersatz (wenn mal kein Euro einzeln vorhanden ist) kann an der Pforte empfangen werden.

Sie werden vor Betreten der Vollzugsanstalt durch die Pfortenbeamten/-innen kontrolliert. Genehmigte Gegenstände, 20 € Münzgeld pro Besuchstag (für die vorhandenen Automaten) und benötigte Artikel für Kleinkinder (Ersatzwindel, Fläschchen u.a.), dürfen in den Besuchsbereich mitgenommen werden. Diese Sachen werden zuvor ebenfalls kontrolliert.

Die 20 € Münzgeld können Sie zum Erwerb von Getränken, Süßigkeiten und Zigaretten aus den vorhandenen Automaten nutzen. Der Verzehr von Getränken und Süßigkeiten ist im Besuchsbereich gestattet. Original verpackte Süßigkeiten und Zigaretten darf der Gefangene in den geschlossenen Vollzugsbereich mitnehmen. Diese werden durch die Besuchsbeamten/-innen in Ihrem Beisein aus den Automaten entnommen, in einem Beutel verpackt, verschlossen und dem Gefangenen im Vollzugsbereich übergeben. Der Gefangene darf die Automaten nicht bedienen.

Im gesamten Besuchsbereich besteht Rauchverbot. Die Mitnahme von Tabakwaren zum Besuch ist nicht gestattet. Sie werden gebeten, nach Beendigung des Besuches leere Plastikbecher, Verpackungsmaterial u.a. in die dafür aufgestellten Behältnisse zu entsorgen.

Die Pfortenbeamten/-innen und Besuchsbeamten/-innen sind Ihnen gegenüber weisungsbefugt. Bitte halten Sie sich an die Anweisungen. Ausnahmen können nicht zugelassen werden. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen oder Verstößen gegen die Besucherordnung kann der Besuch versagt bzw. abgebrochen und für die Zukunft ein Besuchsverbot ausgesprochen werden.

Der Besuch findet nicht statt bzw. wird abgebrochen, wenn:

  • der Gefangene ihn ablehnt,
  • dem/der Besucher/-in keine Besuchserlaubnis erteilt wurde,
  • der/die Besucher/-in sich nicht über seine/ihre Person ausweisen kann,
  • der/die Besucher/-in sich weigert, sein/ihr Personaldokument an der Pforte abzugeben,
  • der/die Besucher/-in sich nicht durchsuchen lässt,
  • der/die Besucher/-in alkoholisiert ist oder andere berauschende Mittel konsumiert hat,
  • der/die Besucher/-in oder der Gefangene den Besuchsablauf stört,
  • das Gespräch im Hinblick auf ein bestehendes Strafverfahren bedenklich erscheint,
  • gegen Auflagen der Besuchserlaubnis des Richters oder Staatsanwalts verstoßen wird,
  • Weisungen der aufsichtsführenden Besuchsbeamten/-innen nicht beachtet werden oder- der/die Besucher/-in oder der Gefangene in einer anderen Art und Weise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet.

Geldeinzahlungen

Geldeinzahlungen für Gefangene sind durch Überweisung auf das Konto der Justizvollzugsanstalt möglich. Als Verwendungszweck ist neben dem Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum des Gefangenen gegebenenfalls eine Zweckbindung anzugeben.

Die Bankverbindung lautet:

Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter

Deutsche Bank 24

IBAN: DE 63 8207 0024 0463 9498 00

BIC: DEUTDEDBERF

Besuchszeiten, Besuchsdauer

Die Besuchsdauer beträgt

  • bei Strafgefangenen 2 x 1½ Stunden im Monat,
  • bei Untersuchungsgefangenen 3 x 1 Stunde im Monat.

Darüber hinaus können Besuche durch die Vollzugsabteilungsleiter/-innen zugelassen werden, wenn diese zuvor mit Angabe von Gründen hierfür schriftlich beantragt wurden.

Die Besuchszeiten werden durch die Besuchsbeamten/-innen im Voraus vergeben. Sie haben dieMöglichkeit, Ihren nächsten Besuchstermin telefonisch (Tel. 036 81 / 49 31 06) oder während eines Besuches zu vereinbaren.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Besuchszeit besteht jedoch nicht.

Besuche ohne vorherige Terminabsprache können nicht durchgeführt werden.

Besuchszeiten für Strafgefangene

Dienstag

08:30 -11:30 Uhr und 12:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag

08:30 - 11.30 Uhr und 12:00 - 15:00 Uhr

am 2. Samstag im Monat

09:30 - 12:30 Uhr

Besuchszeiten für Untersuchungsgefangene (Achtung Änderung!)

Montag

08:30 - 11:30 Uhr und 12:00 - 15:00 Uhr

Mittwoch

08:30 - 11:30 Uhr und 12:00 - 15:00 Uhr

Freitags ist kein Besuch möglich. Verteidigerbesuche gem. § 34 Abs. 6 ThürJVollzGB werden gewährt.

am 2. Samstag im Monat

13:00 - 15:00 Uhr.