Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Telefonieren mit Gefangenen

Grundsätzlich kann Ihr inhaftierter Angehöriger Sie anrufen, wenn er über eine entsprechende Telefongenehmigung verfügt. Die Telefongenehmigung wird erst nach gründlicher Prüfung und für bis zu 10 Telefonnummern erteilt, sodass einige Tage bis zum ersten Anruf vergehen können. Sobald die Telefongenehmigung vorliegt, kann Geld auch von außen auf das gesondert geführte Telefonkonto überwiesen werden. Die dazu notwendige Kontoverbindung erhalten Sie durch den Inhaftierten.

Bei Missbrauch kann die Telefonerlaubnis widerrufen werden.

Bitte senden Sie Ihrem Angehörigen keine Telefonkarten zu. Diese können nicht genutzt werden.

Sie selbst können Ihren Angehörigen nicht anrufen.

Bankverbindung für Geldeinzahlungen

Geldeinzahlungen für Inhaftierte sind nur über unsere Zahlstelle möglich. Wir bitten Sie, Geldeinzahlungen möglichst bargeldlos zu tätigen. Hierfür nutzen Sie folgende Bankverbindung:

Kontoinhaber: JVA Hohenleuben

Deutsche Bank AG

IBAN: DE06820700240382940500

BIC: DEUTDEDBERF

Verwendungszweck: Name, Vorname Ihres inhaftierten Angehörigen

In Ausnahmefällen kann für den Inhaftierten auch Bargeld eingezahlt werden. Hierzu ist die Anstalt über die Hauptpforte zu betreten und der Personalausweis mitzubringen.

Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, sich in wichtigen Dingen telefonisch unter 0366 22 / 50 - 0 an die Justizvollzugsanstalt zu wenden.

Hausgeldkonto, Eigengeldkonto, Überbrückungsgeld

Gefangene verfügen im Justizvollzug nicht über Bargeld. Für bei Aufnahme eingebrachtes oder von außen eingezahltes Geld wird den Gefangenen jedoch ein Gefangenenkonto eingerichtet. Über dieses können die Inhaftierten in der Anstalt am Einkauf teilnehmen, ein Fernsehgerät leihen, Geld auf ein Telefonkonto einzahlen, Geld für einen Personalausweis einschließlich der erforderlichen Unterlagen ansparen, Zuzahlungen zu Zahnerstaz, Heil- und Hilfsmitteln leisten und Weiteres.

Hierbei wird von Seiten der Anstalt zwischen Hausgeld und Eigengeld unterschieden.

Von außen eingebrachtes oder überwiesenes Geld wird auf dem Eigengeldkonto des Gefangenen verbucht. Erhalten Strafgefangene aufgrund einer zugewiesenen Arbeit im Vollzug Arbeitsentgeld, wird Ihnen dieses zu vier Siebteln auf ihr Hausgeldkonto und zu drei Siebteln auf ihr Eigengeldkonto überwiesen.

Vom Hausgeldkonto können die Gefangenen im Rahmen des Anstaltseinkaufes Nahrungs-, Genuss- und zusätzliche Körperpflegemittel einkaufen. Andere Gegenstände können sie im angemessenen Rahmen vom Eigengeldkonto einkaufen. Zusätzlich werden, falls zutreffend, Pfändungen (z.B. Justizkasse, Unterhalt, Handyschulden usw) vom Eigengeldkonto des Gefangenen bedient.

Des Weiteren wird für Straf- und Jugendstrafgefangene ein Überbrückungsgeldkonto eingerichtet. Dies dient dazu, ein Vermögen zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Straf- und Jugendstrafgefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. Die Zusammensetzung ist § 71a ThürJVollzGB zu entnehmen. Das Überbrückungsgeld ist nicht pfändbar.

Mittellose Gefangene können auf Antrag als Sozialleitung ein Taschengeld erhalten. Der Betrag errechnet sich anhand gesetzlicher Bestimmungen. Taschengeld wird immer auf dem Hausgeldkonto eines Gefangenen verbucht und ist nicht pfändbar.